Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
99
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durch irgend eine Art von Aufopferung oder Leistung ver-schafft, ohne daß man gezwungen wäre, von dieser Leistung,die sich die Regierung bezahlen laßt, Gebrauch zu machen.Die Mittel zu einem solchen Erwerbe sind überhaupt Ar-beit und Verm ög ens sta m m e; beide werden von derNegierung entweder vereinzelt benutzt, oder in Gewerbs-unternehmungen verbunden. In jedem Falle ist die Re-gierung bei diesen Einnahmen von dem Erfolge der be-triebenen Unternehmung, von dem Absätze der erzeugtenGüter, dem häufigen Gebrauche der errichteten Anstaltenu, dgl. gerade so abhängig, wie die einzelnen Bürger essind, und sie muß, wie diese, die Vergrößerung der Ein-nahmen oder die Verminderung der Kosten auf demWege von Verbesserungen des Betriebes zu bewirken suchen.Die für die Regierung betriebenen Erwerbsgeschäfte sindWestandtheile der Volkswirthschaft.

II) Die Regierung erhebt kraft des Gesetzes Theile des Pri-vatvermögens ihrer Bürger, ohne daß denselben in denFällen, in denen eine gewisse gesetzliche Verbindlichkeit ein-tritt, eine Wahl frei gelassen würde. Hier nimmt also derZwang die Stelle des Erwerbes ein. Da der Staat diePrivatwirthschast nicht zerstören soll, so darf er von jedemWürger nur eine solche Gütermenge fordern, die dieser ent-behren kann, dagegen aber die Forderung wiederholen, sowie die Bürger von Neuem in den Stand kommen, etwasabgeben zu können. Nimmt man daher die in ihrem Be-trage geringfügigen und in ihrer Behandlung sehr ein-fachen und deßhalb für die Wissenschaft unerheblichen Fälleaus, in denen, dem bürgerlichen Rechtsgesetz zufolge, derStaat den Nachlaß eines ohne Erben verstorbenen Wür-gers oder ein einzelnes herrenloses Gut im Staatsgebietesich ancignet (-), so besteht der regelmäßige Weg, wie dieRegierung erzwungene Beiträge fordert, darin, daß sie denBürgern die Verbindlichkeit zu gewissen Entrichtungen ausihrem Vermögen aufcrlcgt. Dieselben können Auflagengenannt werden (e).

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