1) in Bezug auf das Staatswohl im Ganzen:
n) Keine Einnahine darf wohlerworbene Rechte, oder auchdas in den ewigen Wcrnunstgesctzcn begründete Gebotder Gerechtigkeit verletzen.
d) Jede Einnahine soll die volkswirthschaftlichen Zwecke,nämlich reichliche Gütcrerzeugung, gute Verkeilungder Erzeugnisse, lebhaften Werkehr und zweckmäßigeGüterverzehrung zur Befriedigung der Bedürfnisse desVolkes, sowenig, als cs mit der Aufbringung des Staats-bedarfes vereinbar ist, beeinträchtigen, Z. l3. Unterübrigens gleichen Umständen ist diejenige Einnahme diebeste, welche in jenen Hinsichten am wenigsten schadet.Insbesondere gehörtes zu den Vorzügen einer Art vonEinkünften, wenn der aus ihr entspringende Verlustfür die Würger so wenig als möglich den Betrag über-steigt, welchen die Negierung zur Vci-fügung erhält («).c) Eine Staatscinnahme soll, abgesehen von ihren wirth-schaftlichen Folgen, auch in anderen Beziehungen, z. B.der Sittlichkeit, der Sicherheit u. dgl,, keine nachtheiligenWirkungen äußern.
2) In Bezug auf den Staatshaushalt, für sich betrachtet, istdiejenige Einnahme die bessere, welche leicht, sicher undvollständig zu erlangen und daher für die Aufrechthaltungder Ordnung günstig beschaffen ist.
(«) D. h. wenn die Bürger nichts weiter als das verlieren, was indie Staatscaffe fließt, also z. B. nicht etwa durch eine Bcrtheue-rung einer Waare zu Gunsten von Privatpersonen Schaden leiden,und wenn zugleich der reine oder Nettoertrag im Werhältnißzum rohen (Brutto-) Ertrage groß ist. Es macht indeß hiebeieinen Unterschied, ob die in die Staalscassc fließenden Güter-massen ursprüngliches oder abgeleitetes Einkommen sind (I,§. 251), weil im ersten Falle die Kosten eine productive, im letz-ten aber eine unproduetive Verzehrung bilden.
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Die Staatseinkünfte können nach der wirthschaftlichen Wesen-heit ihrer Oueilen in zwei Hauptclassen gctheilt werden (A) :
1) Die Negierung erwirbt fortdauernd Güter, indem ,siesich dieselben aus den nämlichen Wegen, wie Einzelne,