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auf den Zweck der Besserung bedenklich. — Den Sträflingen mußGelegenheit gegeben werden, sich durch vorzüglichen Fleiß einenSparpfennig zu verdienen. Die französische Einrichtung, nachwelcher je nach dem Grade der Strafe 0?—0/ und 0,^ des Ar-beitsverdienstes dem Sträfling zugehört, ist nicht so gut, als dieAnordnung, daß der Ueberverdienst über ein gewisses billig be-stimmtes Maaß der Leistung (Pensum) dem Züchtling zufällt.
8. 70.
Die Polizei im engeren Sinn (II. §. 6), d. h. die Sorgefür Aufrechthaltung der Sicherheit im Innern des Staates durchunmittelbar vorbeugende Maßregeln, findet sich in den meistenStaaten mit der Volkswirthschaftspflege und einzelnen Geschäf-ten der Bolksbildungssorge verbunden und dem sogenanntenMinisterium des Innern übertragen, dessen Wirkungskreis diePolizei im ausgedehnteren Wortverstande bildet (II, Z. 7).Doch pflegt die wesentliche Verschiedenheit dieser Geschäftsgebictedurch die Aufstellung mehrerer Abtheilungen in diesem Ministe-rium oder mehrerer Centralstellen unter demselben (Sanitäts-commission, Kirchen- und Schulrath rc.) angedeutet zu sein.Die Mittelbehörden in den Landestheilen sind bei collegialischerEinrichtung (Kreis-, Bezirks- odcr Provincial-Regicrungen) kost-barer, als bei der Würeauverfassung (II, Z, 7. Nr. 2), dochkann in diesem Puncte die Wohlfeilheit nicht entscheiden («).Die Bezirksbeamten für die Polizei im weiteren Sinn sind nochjetzt in vielen Staaten zugleich Richter (Justizbeamte); alleindie Scheidung der Rechtspflege von jenem Polizei- (Admini-strativ-) Geschäfte ist für die gute Ausführung beider hochwich-tiger Negierungszweige von so großem Nutzen, daß man dieKosten, welche diese Maaßregel, vornehmlich anfangs, verur-sacht, nicht scheuen darf ^S).
(a) Vgl. v. Malchus, Politik, II, Z 68 ff. — Die Collegialverfas-sung ist zur Entscheidung von Berufungen (Recursen) ganz un-erläßlich, aber auch sonst zur Bewirkung reiflich erwogener Be-schlüsse und einer gewissen Gleichförmigkeit in den befolgten Grund-sätzen sehr nützlich, während sonst mit der Person des Vorstandesund des Vortragenden Rathcs auch die Ansichtern gänzlich zu wech-seln pflegen. Ein Theil der Geschäfte erfordert keine collegialischeBerathung, auch ist diese da ziemlich unfruchtbar, wo die Mittcl-behörden einen zu eingeschränkten Wirkungskreis haben und fastnur auf den Vollzug der Ministerialbeschlüffe angewiesen sind. —In Frankreich kosten die Präfecturen und Unterpräfecturen auf