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1 (1857)
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die Umstände desto genauer bemerket, und diejenigen, welche die That mit Augen gesehenhaben, zur Unterschrift ihrer Aussage gezogen worden.

IG 1 '" Die auf obbeschriebene Art ausgefertigte Attestaten und Ritterproben sind sodannnebst der Species Facti dem von Uns bevollmächtigten Grosskreuz verschlossener znzusenden,damit dieselben in dem Ordenscapitol gehörig geprüfet werden können.

17 1'. Da sich auch zuweilen der Fall ereignet, dass einige Unserer Generale und OfScierssich bey den Armeen Unserer Bundesgenossen befinden, und den dortigen Feldzügen beywoknen,so wäre es unbillig, wenn denselben die Gelegenheit zu diesem Orden zu gelangen dadurchentzogen würde. Wofern sich demnach selbige bey einer der alliirten Armeen durch eine tapfereund kluge That hervorzuthun Gelegenheit bekommen, und deren Beschreibung nach den ober-wähnten Requisiten einscliicken; so soll hierüber auf die nämliche Art, als wäre die That beyUnserer Armee vorgefallen, Ordenscapitel gehalten, das Factum untersuchet, und beurtheilet,auch der Ordenscandidat, wenn er würdig befunden wird, in den Orden unweigerlich aufgenom-men werden. Was nun ferner

Die Instruction und Anweisung belanget, nach welcher das Capitel Unseres militäri-schen Maria Theresien-Ordens gehalten werden soll, so ist hierbey Unsere gnädigste Willens-meinung, dass so oft ein Capitel angestcllet wird, jederzeit alle bey der Armee anwesendeGrosskreuze und Ordensritter dazu berufen werden sollen; derjenige aber, welcher von Uns dieCommission bey dem Capitel zu präsidiren überbekommt, hat vorzüglich darauf zu sehen, dassdasselbe, ausser ihm, dannoch wenigstens aus sechs Grosskreuzen oder Rittern, im Falle nähmlichnicht mehrere bey der Armee zugegen sind, zusammengesetzet werde. Wann so fort

19-" Der zu dem Capitel anberaumte Tag und die Stunde erscheinen, und die berufenenOrdensglieder alle versammelt sind, so soll der präsidirende Grosskreuz die Memorialien undAttestaten, wofern sie nicht zu Gewinnung der Zeit unter den Ordensgliedern bereits circulirothaben, durch eine Person von der Kriegskanzley ablesen, und die unterschriebene Zeugen nachder Ordnung ihres verschiedenen Militärranges zusammen zählen lassen, damit ein jeder von denAnwesenden die Verdienste des Candidaten alsobald übersehen und bemerken könne, ob dessenerwiesene That sich zu diesem Orden qualificire, und ob bey den Zeugnissen insbesondere alleerforderliche Kennzeichen der Autenticität vorhanden seyn. Ungeachtet Wir nun

Keineswegs zweifeln, dass diejenigen Grosskreuze und Ritter, aus welchen das Capitelbesteht, nachdem sie selbst durch ihre Thaten sich des Ordens würdig gemacht haben, am besstenim Stande seyn werden, anderer Verdienste zu beurtlicilen, so haben Wir dennoch nicht fürundienlich erachtet, Unserem Ordenscapitel die wesentliche und ganz besondere .Eigenschaftdieses militärischen Ordens noclimahls begreiflich zu machen; und weil es nicht wohl möglich ist,in eine ausführliche Beschreibung der so vielfältigen Kriegstliaten, die bey verschiedenen Gele-genheiten, und auf mancherley Art Vorkommen können, einzugehen, so wollen Wir hier nurüberhaupt gewisse Grundregeln festsetzen, damit das Capitel eine Richtschnur haben möge, nachwelcher es seinen Betrag abmessen könne. Es ist zwar an dem, dass alle Unternehmungen derGeneralität sowohl als der Officiers zur Beförderung Unseres Dienstes eine natürliche Folge ihrerObliegenheit sind; es hat aber auch die Schuldigkeit und Tapferkeit in dem Militär so zu sagenihre Stuffen, welche eine That mehr oder weniger verdienstlich machen, nachdem sie der Vollkom-menheit näher, oder von derselben entfernter ist, gleichwie dann auch die eigentliche Absichtdieses Ordens dahin abzielet, die Pflicht und den Diensteifer des Militärs in der Ausübung selbstauf einen höheren Grad zu bringen, und diejenigen zu ausserordentlichen Thaten aufzumuntern,welche sich sonst begnüget haben würden, ihrer Schuldigkeit nur dem allgemeinen Begriff nach'