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1 (1857)
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benden Eröffnung alsdann, zu Folge ihres bey dem Orden habenden Ranges, in solche nachrücken,und so viel die Ritter insonderheit betrifft, diejenigen, welche bisher eine Pension von 400 fl.gezogen,in die Pension von 600 fl., die andern hingegen, welche noch gar keine Pension genossen, in diePension von 400 fl. der Ordnung nach eintreten sollen. In Verfolg dessen haben Wir nebst Unsererherzlich geliebten Gemahlinn, der Kaiserinn Königinn Apostolischen Majestät und Liebden

9*'"'. Diesem militärischen Maria Tlieresien-Orden einmahlhundert und fünfzig tausend Guldenjährlicher Einkünfte angewiesen, welche einstweilen zur Errichtung der Ordenscasse, und zurBestreitung der Pensionen, wie auch alles übrigen bey dem Orden nothwendigen Aufwandeshinlänglich seyn können. Ob nun zwar

IO 1 ' Solchergestalt die Anzahl derjenigen Ordensglieder, welche Pensionen gemessen,von nun an fest gestellt wird, so bezieht sich doch dieses nur auf die von Uns bestimmte Pen-sionen, keineswegs aber auf die Verleihung des Ordens; Massen in demselben so viele Gross-kreuze und Ritter aufgenommen werden sollen, als sich nur immer hierzu würdig machen werden.

Um in den Orden aufgenommen zu werden, sind

Vorläufig drey wesentliche Stücke erforderlich, dass nämlich: erstens die tapfereThat, so das Recht, zum Orden gibt, zureichend beschrieben; zweytens, die Beschreibung mithinlänglichen Beweisthümern bestärket; und dann endlich drittens von dem Ordenscapitul dieunparteyische Untersuchung angestellet werde, ob nicht nur an dem Beweiss nichts ermangele,sondern auch ob die beschriebene That von der Beschaffenheit sey, dass sie entweder das grosseoder kleine Kreuz verdiene. So viel nun

12 te "' Die Beschreibung und Bescheinigung der That betrifft, haben bereits Unsere herzlichgeliebte Gemahlinn der Kaiserinn Königinn Apostolische Majestät und Liebden, den gemessenenBefehl an Dero Armeen ergehen, und bekannt machen lassen, dass keinem Oberofficier von demhöchsten bis zum niedrigsten, welcher sich durch eine besondere That zu dem neuen Ordenwürdig gemacht zu haben glaubet, verwehret, oder die geringste Hinderniss in den Weg geleget,sondern vielmehr aller Vorschub gegeben werden solle, desfalls den gehörigen Beweiss beyzubrin-gen, welche gemessene Vorschrift Wir auch hiermit noehmalils erneuern und bestätigen. Weil aber

13' Die Kriegsthaten meistentheils unter vieler Augen geschehen, und bey deren Zeugen-schaft ein gewisses Mass zu halten ist; so muss sich auch hierbey nach Unterschied der Fällegerichtet, und insonderheit darauf gesehen werden, ob der probführende General oder Ober-officier zur Zeit, als er sich durch seine Tapferkeit und kluge Veranstaltung hervor zu thun dieGelegenheit erhalten, unter eines andern Commando gestanden sey, oder selbst das Commandogeführet habe.

In dem ersten Falle ist fördersamst von dem commandirenden Officier die Zeugenschaftabzufordern, und der Aufsatz des Facti sowohl von ihm, commandirenden Officier, als von fünfandern Oberofficieren, mit ihrer Handunterschrift und Pettschaft zu bestätigen, so, dass inErmanglung derselben vor jeden als Zeugen abgehenden Officier, zwey Unterofficiers oderGemeine gerechnet werden müssen. Sollte aber

14*"". Der commandirende Officier sich mit der Unwissenheit des Vorgangs entschuldigen,oder abwesend und verhindert seyn, oder auch der Ordenscandidat selbst das Commando geführethaben, so erfordern Wir in solchen Fall die Zeugenschaft und Unterschrift von sechs Ober-officiers, oder von einen jeden, der an dieser Zahl abgehet, von zwey Unterofficiers oderGemeinen, die der Action mit beygewohnet haben. Wäre hingegen

15 ' c " s p) er p a n so beschaffen, dass nicht so viele Zeugen, als breits erwähnter Massenvorgeschrieben sind, aufgefiihret werden könnten, so sollen in der Beschreibung des Factum