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1 (1857)
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Zu desto grösserer Zierde dieses Orden soll

2 1 '" 1 ' Das Grossmeisterthum desselben, nach Unserem Ableben, hinfiihro jederzeit demRegierer des Erzhauses Oesterreich und Beherrscher dessen sämmtlichen Erbkönigreichen undLänder eigen seyn und verbleiben, auch weder durch Uns noch Unsere Nachfolger aus irgendeiner Ursache jemahls von dem Besitz derselben getrennet, oder abgerissen werden.

3 1 '' Setzen Wir zur unverbrüchlichen Grundregel, dass niemand, wer der auch sey, wegenseiner hohen Geburt, langwierigen Dienste, vor dem Feind überkommenen Blessuren, oderwegen vorhergehender Verdienste, noch viel weniger aber aus blosser Gnade, und auf dasVorwort anderer, sondern einzig und allein diejenigen in den Orden aufgenommen werdensollen, welche nicht nur nach Ehre und Pflichten ihrer Schuldigkeit ein völliges Genüge geleistet,sondern sich noch über das durch eine besondere herzhafte That hervorgethan, oder kluge, undfiir Unseren Militärdienst erspriessliche Rathschläge nicht nur an Hand gegeben, sondern auchsolche mit vorzüglicher Tapferkeit ausführen geholfen haben.

Von dieser Regel soll niemahls abgewichen, noch in Ansehung derselben eine Ausnahmegestattet werden, so, dass Wir selbst Uns hierinnen die Hände zu binden gnädigst entschlossen sind.

4"' Verstehen Wir unter denjenigen, die den Orden überkommen können, alle UnsereOberofficiers von der Infanterie und Cavallerie, der Hussaren, Gränizer, der Artillerie, Minirerund Ingenieurs von dem höchsten bis zum niedrigsten, mithin inclusive der Fähndriche undCornets, ohne auf ihre Religion, Rang, und andere Umstände im mindesten zurückzusehen.

gitnj. g Q [j (j; eser militärische Ritterorden sich an keine gewisse Zahl binden, sondern jeder-zeit aus so vielen Grosskreuzen und Rittern bestehen, als sich dazu würdig machen werden,sintemalil je höher ihre Anzahl steiget, desto mehr die dabey vor Augen habende nützliche Absichterreichet wird.

giem. g 0 u en die Ordensglieder aus zwey Classen, niihmlich aus Grosskreuzen und Ritternbestehen, und zu Rittern alle diejenigen aufgenommen werden, welche sich durch eine ausneh-mend tapfere That vor andern verdienstlich machen, da hingen die Grosskreuze nur jenenzugedacht sind, welche ihre Tapferkeit mit einem klugen und solchen Betragen vereinigen, derin den glücklichen Ausschlag einer oder anderen Kriegsunternehmung von erspriesslichemEinfluss gewesen ist.

7 1 "' Sollen die Grosskreuze ein goldenes weiss geschmelztes achteckiges Kreuz, dessenMittelschild auf der einen Seite Unseren und Unserer herzlich geliebten Gemahlinn der KaiserinnKöniginn Apost. Majestät und Liebden Nahmen in Chiffre mit einem Loi'berkranz eingefasset, aufder andern Seite aber das Erzherzoglich-Oesterreichische Wapen mit der Umschrift: Fortitcdini,vorstellt, an einem ponceau-rothen in der Mitte mit einem weissen Streif versehenen handbreitenBand von der rechten zur linken en Echarpe; die Ritter hingegen eben ein solches, jedochkleineres Kreuz, an einem zwey Finger breiten Bande von der nähmlichen Farbe in einemKnopfloch des Rocks oder der Weste auf der Brust tragen. Damit aber

gie«. j)j e vorzüglichen Verdienste Unserer Generals und übrigen Officiers nicht nur durchdieses öffentliche und in die Augen fallende Ehrenzeichen kennbar gemacht, sondern auch ihnenzugleich ein Zufluss zu ihrem Gehalt, und mithin ein besseres Auskommen verschaffet werde, sohaben V ir einer Anzahl von zwanzig Grosskreuzen eine jährliche Pension von fünfzehnhundertGulden, sodann einer Anzahl von einhundert Rittern, eine jährliche Pension von sechshundertGulden, und noch einer andern Anzahl von einhundert Rittern, eine jährliche Pension von vier-hundert Gulden dergestalt bestimmt, das sie dieselbe von dem Tage ihrer Aufnahme an geniessen,die übrigen Ordensglieder aber, im Fall schon alle Pensionen verliehen wären, bey der sich erge-