Gewaltthätigkeiten gegen ihre besondre Feinde zu üben, a»ßäußerste mißbrauchten.
Da die öffentliche Sicherheit bey Antritt der RegierungFriedrichs I. noch immer durch die Befchdungcn der Großenund des Landadels in Deutschland, gar häufig unterbrochenwurden, so suchte er denselben durch Scharfe zu steuern;vcrurthcilte anfänglich selbst Große, wenn sie den Landfrie-den störten, zum Hundetragen, und zerstörte die Raubschlösser. Nachher aber mußte er sich daran begnügen, in sei-nem Frhdebriefe zu verordnen, daß Niemand den andernfeindlich behandeln sollte, wenn er ihm nicht drey Tagevorher, die Fehde angesagt und das gute Vernehmen auf-gekündet hatte.
Nach dem im Jahr 1268 erfolgten Tode deS unglüklichcnLonradins , und zur Zeit des nachmaligen großen Zwi-schen reichs, wahrend dieser unordentlichen Verwaltungdes deutschen Reichs, erhob sich das Faustrecht zu der fürch-terlichsten Größe. In den Landern der machiigern Neichs-fürstcn konnten die unaufhörlichen Kriege des niedern Adelsuntereinander, ingleichen mit den Städten, Grafen, Bischö-fen, bisweilen mit den ansehnlichsten Fürsten selbst, leich-ter verhütet und unterdrückt werden. Pber au andern Orte»gab es gar kein Mittel mehr dagegen. Der Stärkere über-fiel bey der geringsten Veranlassung den Schwachem, plün-derte ihn auS, und zwang ihn, sich mit Gelde zu löse»;dieser aber half sich durch Verbindungen mit andern u»ddurch Gegengewaltthätigkcitcn, ohne daß beyde Theile e»Gesezc und Gerichte gedacht härten, Niemand war mehr we-der in Städten noch auf dem Lande sicher. Um sich gege»die Räubercycn in Sicherheit zu sezen, begab man sich anDcrter, denen nicht wohl bcyzukommen war, und befestigtesie nach der damaligen Art.