Vierte Abtheilung.
I) Von der Anwendung der ebenen Trigonometrie auf die Höhen-Messung rc.
§. 25.
Das ganze für die Ausübung so wichtige Verfahren,Höhen und unzugängliche Entfernungen, entweder durchZeichnungen oder durch Rechnung anzugeben, beruhetlediglich auf den geometrischen Grundsätzen, nach welchenso viele Theile eines Dreieckes oder so viele Seiten undWinkel an dem Umfange einer geradlinigen Figur auf-gemessen werden, als zu deren Bestimmung nöthig sind.Die übrigen Messungen der Seiten oder Winkel, diedann noch vorgenommen werden, dienen nur zür Prü-fung und Berichtigung der vollzogenen Vermessung.Um nun in jedem besondern Falle, den Zusammenhangder zu einem gewissen Zwecke auszumessenden Gegendleichter zu übersehen, entwirft man sich aus freierHand, eine einfache Zeichnung, nach welcher man denGang der Vermessung einrichten und anordnen kann.Diejenigen Fälle, welche bei der Höhenmessung amhäufigsten vorkommen, lassen sich in folgende Aufgabenzusammenfassen.