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Mehrheit, sondern durch Einhelligkeit der Stimmen entschieden werden. DerBund kann also den Anordnungen über Luxemburg nicht seme Genehmigung ge-ben, wenn nicht auch der Großherzog einwilligt. Dieser hat aber bis jetzt seine Zu-stimmung zurückgehalten; denn wenn auch die Entschädigung im Ganzen nachgerechten Grundsätzen ausgemittelt ist, indem f^r einen großen unfruchtbaren Di-ftrict des Großherzogthums Luxemburg ein kleiner reicher District von Limburg anHolland kommen soll, so wird doch Luxemburg getheilt; es wird ein Theil vonDeutschland abgerissen, und zwischen dein verbleibenden Theile und Holland keineunmittelbare Verbindung hergestellt. Obgleich nun die meisten Glieder des Bun-des geneigt scheinen, diesen Anordnungen beizustimmen, indem die Stadt und, Festung Luxemburg dem deutschen Bunde unbedingt verbleibt, so kann man den-noch einwenden, daß dadurch eine Anomalie des Staatsrechts, namentlich eineVerletzung des Bundesstaatsrechts, ein Ausspruch des Stärkern zu Gunsten einerR.bellion, völkerrechtswidrig sanctionnirt werden würde. Die deutsche Vundesactegarantirt den Staaten alle Besitzungen, die unter dem Bunde begriffen sind.Warum soll dieses klar geschriebene Gesetz hier verletzt werden? Soll Deutschlandfortwahrend, wie seit 300 Jahren, das Entschädigungsland Europas blei-ben ? Haben die Deutschen darum Gut und Leben eingesetzt und ihre Unabhängig-keit von Frankreich erkämpft, damit ein niemals selbständiges, bei jeder großenErhebung gleichgültiges, den Josephinischen Reformen dagegen aufsätziges, vonPriestern, Edclleuten, fremden und einheimischen Demagogen blind gegängeltesMischlingsvolk, ein durch deutsche Tapferkeit vernichtetes französisches Eroberungs-recht auf Luxemburg, Lüttich u. s. w. jetzt für seinen Vortheil aufs Neue geltendmache? Außerdem ist nirgend bestimmt, daß die in Limburg angewiesenen Ent-schädigungen auch wieder zum deutschen Bunde geschlagen werden sollen. DaBelgier und Holländer zusammen sich nicht vertragen konnten, ward die Trennungausgesprochen. Warum soll aber, um deren Auseinandersetzung befördern zu hel-fen, ein ganz unschuldiger Dritter, der deutsche Bund, mit seinem Luxemburgaushelfen? Nach welchem Rechte endlich soll Luxemburg getheilt werden, damitHolland und Belgien ihre Enclavcn abrunden können? Wenn die Nothwendig-keit etwas von seinem Rechte aufzuopfern gebietet, so kann diese Nothwendigkeitnur Belgien treffen, das überhaupt hierbei kein Recht hat, sondern nur seinenVortheil in Anspruch nimmt, das auf nichts als auf seine eigne Erklärung, aufsein Grundgesetz und auf die Proklamation des Regenten Surlet de Chokier vom11. März 1831 an die Einwohner des Grsßherzogthums Luxemburg sich stützt ?In dieser Proklamation hieß es: „Ich habe geschworen, die Unabhängigkeit undIntegrität des belgischen Gebiets zu behaupten. Der Congreß hat gegen die Actender londoner Eonferenz Protest eingelegt. Wir haben unsere Revolution ungeach-tet der Verträge von 1815 begonnen, wir werden sie ungeachtet der Protokolle vonLondon zu Ende führen u. s. w." Dieser Schwur des Regenten von Belgien sollnun als ein Gesetz für Europa gelten, nicht der von Luxemburg dem Könige derNiederlande geleistete Huldigungseid, nicht das Wort der Könige auf dem Con-grefse zu Wien und in den spätem Traktaten? Allerdings hat auch Luxemburgsvon Brüssel und den übrigen belgischen Städten fortgerissen und mit bewaffneter.Hand eingenommen, gegen den König der Niederlande sich empört, und faktisch istder größte Theil des Landes bis jetzt im Besitze der belgischemRegierung; alleinjene Empörung gibt kein Recht, und dieser Besitz ist nicht durch die Waffen errun-gen, sondern dadurch, daß Frankreich dem niederländischen Heere die Unterwerfungdes schon besiegten Belgiens durch eine bewaffnete Dazwischenkunft entriß. Bel-gien glaubte zwar den Staatsverhältnissen Luxemburgs zu genügen, indem derEongreß in die belgische Verfassung aus dem niederländischen Grundgesetze dieWorte aufnahm, daß Luxemburg „unbeschadet seiner Beziehungen zum deutschen