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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
972
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Luxemburg

Tractats vom 31. Mai 1815) aus dem Länderumfange, der zwischen dem König-reiche der Niederlande, Frankreich, der Mosel bis zur Einmündung der Sure, demLaufe der Sure bis zum Einfall der Our, dann längs der Our und bis zum Kan-ton St.-Vith, der nicht zu Luxemburg gehörte, sich ausbreitet. Über die Verhält-nisse des in diesem Umfange liegenden Theils des Herzogthums Bouillon sind spä-tere Bestimmungen festgesetzt worden. (S. B ouillon, Bd. 2.) Luxemburg ent-hielt bisher 109 HiMeilen (nach einer andern Angabe 126 lüMeilen) und303,000 katholische Einwohner, theils Deutsche, größtentheils Wallonen. DasLand macht den Mittelpunkt des Ardennerwaldes aus, ist größtentheils bergig, hatgute Viehzucht und viele Eisengruben. Als 1830 die belgische Revolution eingetretenwar, und die londoner Conferenz der Großmächte entschieden hatte, daßHolland undBelgien getrennt bleiben sollten, konnte publicistisch das Großherzogthum Luxem-burg dabei nicht mit eingeschlossen werden, und dies um so weniger, da der deutscheBund zu den Berathungen der Conferenz nicht mit gezogen worden war. Sowiesich aber die Entscheidung der Conferenz auf Luxemburg bezog, wurde die luxem-burger Frage eine rein deutsche. Der ganze deutsche Bund war dabei betheiligt;er mußte wachen, daß nicht nach Willkür über sein souveraines Gebiet und Rechtverfügt wurde. Deutschland hatte Metz, Toul, Verdun, Elsaß, die GrafschaftBurgund, Lothringen, die östreichischen Niederlande und Lüttich verloren; solltees nun auch Luxemburg verlieren, bloß weil die brüsselcr Insurgenten dies ihremInteresse zuträglich fanden? Jndeß dehnten sich die Bestimmungen der Conferenzwirklich auf Luxemburg aus. Um die Trennung Hollands und Belgiens reindurchführen zu können, sollten die gegenseitigen Enclaven aufgehoben und den Ge-bieten Zusammenhang verschafft werden. Dies konnte nach der Ansicht der inLondon versammelten Gesandten nicht anders geschehen, als durch Austausch einesTheils von Luxemburg gegen einen Theil von Limburg. In dieser Hinsicht wardie aus gutem Willen zu erlangende Einwilligung des Großherzogs und des deut-schen Bundes unerläßlich. Die Conferenz bewarb sich darum; die gewünschte Be-vollmächtigung wurde ihr, selbst auf Verlangen des Ministers des Großherzogs beidem deutschen Bunde, zugestanden, jedoch spater zum Theil zurückgenommen,weil die Conferenz ihre erste, vom Könige der Niederlande bereits angenommeneTrennungsgrundlage sowie spatere Entwürfe mehrmals zu Gunsten Belgiensabgeändert hatte. (S. LondonerConferenz.) Dagegen hatte der deutsche Bundden Bevollmächtigten Ostreichs und Preußens in London Vollmacht und In-structionen zugefertigt. Hierauf zog die Conferenz einen Theil von Luxemburg inihren Austauschungsplan und versicherte in einer ihrer Denkschriften, daß sie denvollkommensten Grund habe, zu glauben, daß der deutsche Bund und die Agnatendes Hauses Nassau, welche bei der Erbfolge bethei-ligt sind, bereit wären, dieseAnordnungen vom 15. Ott., aufgenommen in den Trattat vom 15. Nov. 1831,zu unterschreiben. Der eben genannte Hauptvertrag zwischen Holland und Bel-gien, den der König der Niederlande nur theilweise oder mit Vorbehalt der Abän-derung gewisser Artikel angenommen hat, von dem die Bestimmungen über Luxem-burg nur ein Theil sind, ist von Großbritannien und Frankreich unbedingt, vonOstreich, Preußen und Rußland aber nur mit Vorbehalt, namentlich der Rechtedes deutschen Bundes in Ansehung derjenigen Artikel, welche die Abtretung undden Austausch eines Theils des Großherzogthums Luxemburg betreffen, geneh-migt worden. Die Conferenz hat diese Beschlüsse seitdem der deutschen Bundes-versammlung vorgelegt und wegen der Anordnungen über Luxemburg deren Zu-stimmung verlangt. Nun darf aber nach der deutschen Bundes- und Schlußaktein Fallen, wo die Bundesglieder als einzelne selbständige und unabhängige Staa-ten erscheinen, wie hier der Fall ist, indem der Großherzog, abgesehen von seinenBundesverpflichtungcn, einen Theil seines Gebiets austauschen soll, nicht durch