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Luxemburg
Oranien im 5. Artikel des Tractats vom 31. Mai 18l5 ausdrücklich verzichtet.Auf diese Art trat das deutsche Großherzogthum Luxemburg, als nunmehrigesStammland des Hauses Nassau Oranien, mit dem neu gebildeten Königreiche derNiederlande in eine politische Personalverbindung, ohne darum ein Bestandteilweder von Holland noch von Belgien zu werden. Es blieb vielmehr, als ein deut-sches Land, eine abgesonderte Provinz des Königreichs und zwar die achtzehnte,hatte aber mit den übrigen Provinzen dieses Staats eine gleiche Verfassung, dievon 1815. Der König der Niederlande erhielt das Recht, als Stammfürst derjüugern Linie des Hauses Nassau darüber nach eignem Ermessen zu Gunsten ei-nes jüngern Sochnes so zu verfügen, daß es von dem Königreiche wieder getrennt undseine eigne Regierung erhalten konnte. *) Zugleich wurden die alten Hausverträge,das Recht und die Ordnung der Regierungsfolge nach dem nassauischen Erbver-eine von 1783 auf Luxemburg übergetragen und beiden Linien des Hauses Nas-sau bestätigt. Das Großherzogthum Luxemburg ist demnach in den Complex derStammlander des Hauses Nassau so aufgenommen, daß nach dem Aussterben derjüngern oder der altern Walramischen Linie der gegenseitige Erbanfall eintritt.Deutschland hatte demnach von dem ganzen burgundischen Kreise nur diesen kleinenThcil und von einer ganzen Linie belgischer Festungen gegen Frankreich nur daSeinzige Bollwerk, die Festung Luxemburg, gerettet. Außerdem verlor es noch daslütticher Land, welches früher zu dem niederrheinisch-westfalischen Kreise gehörthatte und als eine französische Eroberung mit Frankreich verbunden, von den groß-mürhigen Congreßmachten aber bei dem Königreiche der Niederlande, sowie jetzt beiBelgien, gelassen wurde.
Diese staatsrechtlichen Verhältnisse des Großherzogthums Luxemburg beruhen:1) auf dem 67. bis 71. Artikel der wiener Congreßacte; 2) auf dem nassauischenEcbvereine von 1783; 3) auf dem 3., 4., 5., 6. Artikel des Tractats zwischen demKönige der Niederlande, Preußen, England, Ostreich und Rußland vom 31. Mai1815; 4) auf dem Tractate vom 12. März 1817. Die Stadt Luxemburg wirdals Bundesfestung betrachtet; sie steht, nach dem Tractate vom 12. Marz 1817,in militairischer Hinsicht unter einem preußischen Gouverneur und Commandan-ten; beide ernennt der König von Preußen. Luxemburg hat eine Besatzung von6000 Mann; drei Viertheile dieser Truppen stellt der König von Preußen, einVierthcil der König der Niederlande, unbeschadet des diesem Monarchen über dieStadt und Festung Luxemburg zustehenden Souverainetätsrechts; folglich bleibtdie ganze Civilverwaltung, Rechtspflege, Besteuerung u. f. w. in den Händen derBeamten des Königs der Niederlande. Die Grenzen dieser auf dem Großherzog-thum Luxemburg haftenden Staatsservitut hat der frankfurter Terrüorialreceß vom20. Jul. 1819 genau bestimmt und festgestellt. Übrigens weicht die Erbfolgeord-nung im Großherzogthum Luxemburg von der grundgesetzlichen Erbfolge in denNiederlanden völlig ab. Denn hier können bei dem Aussterben des Mannsstam-mes die Frauen die Krone erben; das Großherzogthum Luxemburg aber würdedann an den deutschen Zweig des Hauses Nassau fallen. Dagegen würde bei demErlöschen des herzoglichen Hauses Nassau der König der Niederlande souverainerHerzog von Nassau werden. Das Großherzogthum Luxemburg ist demnach demKönigreiche der Niederlande so wenig einverleibt als das Königreich Hanover dembritischen Reiche.
Das Großherzogthum Luxemburg bestand bisher (nach dem 4. Artikel des
Die hierher bezüglichen Worte des 3. Artikels des Tractats vom 31. Mai1315 lauten so: ,, 1-a faeultä est r6servee a 8. lVl. lle faire, relativement akueeessivn tlsnz le granll-üuckä, tel arrangement lle fanulle eutre les prinees, se»Iiis, lju'eiie ^uzera oiulorms aux inteiets üe sa inenacel.ie et a ses intentionspateruelles."