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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
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955
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Ludwig I. (König von Baiern)

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den schönen Künsten widmete. Sparsam in seinem Privatleben, konnte er schonals Kronprinz betrachtliche Summen auf den Ankauf von Kunstschätzen und auf'itz, ^ die Erbauung eines prachtvollen Museums (Glyptothek) zur Aufnahme der Mei-jftrwerke der Sculptur verwenden. Mit großen Hoffnungen sah Baiern nach^ dem Tode Max Josephs der Regierung seines Sohnes entgegen. Der Schwursisi auf die Verfassung war der erste Act seiner Regierung, welchem bald die wohltha-Vekr° ^ ' tigsten Verfügungen folgten. Besonders traten im Staatshaushalte mehre Re-formen ein, welche von dem Grundsatze strenger Ökonomie ausgingen. Der Or-ganismus der Verwaltung in allen Zweigen ward einer Revision unterworfen, undohne das bestehende Gute abzuändern, wurden einige außerwesentliche Veränderun-gen gemacht. Mehre Stellen, z. B. das Reichsheroldamt, wurden aufgehoben,Vereinfachung der Geschäfte und Verminderung der Vielschreiberei angeordnet. Indem Ministerium erfolgte alsbald eine Veränderung. Im Cabinet selbst ent.wickelte sich eine ungemeine Thätigkeit, obgleich der ungeeignete Zudrang zu dem-selben durch besondere Verordnungen beschränkt wurde. Eine vorzügliche Aufmerk-samkeit schenkte der König den Wissenschaften und Künsten. Die Gelehrten erfreu-ten sich hoher Auszeichnung und dem gemäß wurde der Rector der ersten Landesuni-versität für hoffähig erklärt. Den Wissenschaften wurde die freieste Bewegung ge-stattet, ja dazu von dem Monarchen ausdrücklich ermuntert. Die Presse wardihrer Schranken entledigt, und bedrängte Schriftsteller fanden am Throne immerdie letzte und sicherste Hülfe. Später machten besondere Umstände einige Beschrän-kungen nöthig, und der Mermuth fremder Journalisten zog deren Verweisung nachsich; doch sind auch hier mehre Begünstigungen Einzelner zu erwähnen. DieAkademie der Wissenschaften wurde neu constituirt; ausgezeichnete Gelehrte desAuslandes, nicht immer mit allgemeiner Anerkennung ihrer Verdienste, nachBaiern berufen; die Universität Landshut nach der Hauptstadt verlegt; neueSchul-und Studienordnungen, in oft nur allzu raschem Wechsel, ergingen; fremde be-i rühmte Künstler wurden theils der Akademie der Künste vorgesetzt, wie Corne-lius u. A., und erhielten theils wichtige Aufträge zu Kunstwerken, wie Rauch u. A.Für die Verschönerung der Hauptstadt wurden prachtvolle Bauten, die Pinako-thek, das Odeon, ein königlicher Palast, ein Gebäude für das Kriegsministerium^drei Kirchen begonnen, und bis jetzt theils vollendet, theils der Vollendung nahe ge-bracht. (Vgl. Münchens Kunstschätze.) Auch an andern Orten erhoben sichgwße Denkmale der Baukunst,B. das Walhalla (s. d.) bei Regensburg, Mo-numente, welche den Namen des Königs noch der spätesten Zeit überliefern werden,Auch die Belustigungen des Landvolks entgingen der Aufmerksamkeit des Monarchennicht, wie die Wiedereinführung der Feier der Nachkirchweihen und die Wiederauf-richtung der Maibäume bezeugen. Unter den Beweisen der Wohlthätigkeit des Kö-nigs sind die für die Griechen veranstalteten allgemeinen Sammlungen zu erwäh-nen, zu deren bedeutendem Ertrag der König beträchtliche Summen beitrug; undUM noch werden viele Griechenkinder in öffentlichen Anstalten auf Kosten des Landesu H erzogen. Eine Erziehungsanftalt für Blinde wurde mit einem Fonds von 5t),OVOGulden aus der Privatcasse des Königs zu Frcising gegründet und ihr deransehnliche Erlös aus den im Druck erschienenen Gedichten des Königs über-M lassen. Au den von ihm gestifteten Kreishülfscassen trug der König nicht wenigerMs als 10,WO Gulden für jeden der acht Kreise aus seiner Cabinetscasse bei.Eine in der letzten Zeit der vorigen Regierung erschienene Verordnung, durch welchedie Pensionen der Witwen und Waisen der Staatsdiener verkürzt wurden, hob der, König wieder auf, und man darf deswegen hoffen, daß die seit einigen Jahren^5. wieder eingeschlichenen ähnlichen Finanzmaßregeln und die zum Nachtheil desöffentlichen Dienstes und zur allgemeinen Unzufriedenheit gereichenden Verküm- . Merungen und Verminderungen der durch die Verfassung und die Finanzgesetze fest-

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