Londoner Conferenz 9)7
diese auf die schiffbaren Flüsse und Ströme anwenden lassen, welche zugleich dashollandische und belgische Gebiet trennen oder durchschneiden."
Während die Thätigkeit der Conferenz unterbrochen war, traten die Zwangs-maßregeln ein. Es wurde von England und von Frankreich ein Embargo auf dieniederländischen Schiffe gelegt. *) Der niederländische Gesandte am französischenHofe, von Fabricius, protestirte dagegen durch die Note vom 29. Nov. und dieniederländische Regierung behielt sich ihre Ansprüche auf Entschädigung für die ih-ren Unterthanen dadurch verursachten Verluste vor. Ihrerseits beschränkt sie sichdarauf, die französischen und englischen Schisse aus ihren Häfen zu verweisen undkeine weiter einzulassen. Als die Citadelle von Antwerpen nebst den dazu gehö--rigen Forts durch Capitulation gefallen war, und die französische Executionsarmeesich aus den Niederlanden zurückgezogen hatte, wurde die Scheldefrage noch ver-wickelter; denn der König der Niederlande hob die bis dahin gestattete Schifffahrteine Zeitlang ganz auf, und weigerte sich die Forts Lillo und Liefkenshoek zu räu-men, daher die Garnison der Citadelle von Antwerpen als Geißel nach Frankreichabgeführt wurde. Die Geschäftsträger Frankreichs und Großbritanniens im Haagübergaben daher am 2. Jan. 1838 den fünften Entwurf (von Lord Palmerston unddem Fürsten Talleyrand den31. Dec. 1832 unterzeichnet) zu einer Übereinkunft zwi-schen den drei Mächten, in welcher die Räumung des gegenseitigen Gebiets, die freieFahrt auf der Maas und deren Nebenflüssen, auf den Fuß der Mainzer Überein-kunft, die freie Fahrt auf der Schelde, sowie diese bestanden hat seit den 20. Jan.1830, der Handelsweg durch die Provinz Limburg ohne Durchfuhrrecht, die Ent-waffnung von Holland und Belgien, sowie die Aushebung des Embargo bedun-gen war. Hierauf bot die niederländische Regierung durch ihre Note vom 9. Jan.einen abgeänderten Entwurf vorläufiger Übereinkunft an, zu deren Abschluß mitFrankreich und Großbritannien, sowie mit Ostreich, Preußen und Rußland sie sichbereit erklärte. Die Abänderungen hatten zum Zweck: die Erhebung eines ein-fachen Zolles auf der Schelde, ohne Visitationen noch irgend eine andere Zollfor-malität, sowie Frankreich und England selbst solches verlangt hätten; eine Durch-fuhrabgabe in der Provinz Limburg, die ein Procent nicht übersteigt, sondern für diemeisten Handelsartikel weit weniger beträgt, und die Zahlung von Seiten Belgiens,vom 1. Jan. 1838 ab, seines Antheils an den Renten der öffentlichen Schuld, füreine jährliche Summe von 8,400,000 Francs. Auch diese Abänderungen wurdenvon Frankreich, Großbritannien und Belgien nicht genehmigt; sie verlangten jetztvon Holland vorläufige Entwaffnung und Anerkennung der Neutralität; auch be-schwerten sie sich über die Erklärung des niederländischen Bevollmächtigten, daß erkeinen Schlußtractat unterzeichnen könne, außer mit den Bevollmächtigten derfünfHöfe. Mit Recht bemerkte dagegen der niederländische Bevollmächtigte, daßer bei der londoner Conferenz accreditirt sei. Die von Frankreich und Groß-britannien verlangte Entwaffnung und die Anerkennung der Neutralität Belgiensin den durch den Tractat vom 15. Nov. 1831 bestimmten Grenzen mußte er eben-falls zurückweisen, da dies eine schließliche Ausgleichung und die AnerkennungBelgiens selbst voraussetzte. Endlich bestand der niederländische Gesandte nochmalsauf der directen Unterhandlung mit allen fünf Mächten; denn der König der Nie-derlande sei durch die Annahme der Scheidungsgrundlagen vom18. Febr. 1831 eine mit den fünf Mächten contrahirende Partei; er könne esalso nicht für übereinstimmend mit den diplomatischen Formen halten, mit zweiendieser Mächte einen Tractat abzuschließen, und genannten Tractat den drei andernSouverainen, welche die Vorbehalte ausgesprochen hätten, bloß zur Unterschrift
0 Die Zahl der vorzüglichsten, seit dem 10. Nov. 1832 bis zu dem 30. Märzl83Z weggenommenen und in den englischen Häfen festgehaltenen holländischen Schisseist 60.