Londoner Konferenz
der beiden Generalstaaten. In diesen Mittheilungen zeigte der niederländische-Mnister, daß das britische Ministerium vier Malden Stand der Unterhändlern- '
gen, wenn die niederländischen Bevollmächtigten schon auf demselben Stande ab- „iin, ^zuschließen bereit gewesen wären, verändert habe: Das erste Mal, als, wie oben ^schon erwähnt worden, die niederländische Regierung den Anhang ^ zum 12. Pro-tokoll vom 27. Jan. 1831, und seitdem mehrmals, als sie drei aufeinander ge- Vfolgte, stets ungünstiger befundene Entwürfe angenommen hatte. Sodann wieder- ^
holte der Minister die Bemerkung, daß der niederländische Bevollmächtigte von derregelmäßigen Theilnahme an den Conferenzsitzungen, worin die niederländischenAngelegenheiten verhandelt wurden, eigenwillig und den Bestimmungen des ley-ten aachner Congresses zuwider, ausgeschlossen worden sei. Endlich bchaup-tete er, „daß der preußische fauch von Ostreich und Rußland anerkannte) Ent- 'wurf mit den niederländischer Seits verlangten Veränderungen am 26. Ott. ineiner considentiellen Form der Conferenz vorgelegt, die Aufnahme desselben ins ^
Protokoll aber höchst wahrscheinlich von den Bevollmächtigten jener Mächte ver-hindert worden sei, welche bereits vier Tage vorher in einer Convention zur An-Wendung von Zwangsmitteln sich verpflichtet hatten. Was den Scheldezoll be-trifft, so bewies der niederländische Minister aus dem 3. Artikel der wiener Eon- '
grcßacte, verbunden mit dem 1. und 7. Artikel der Beilage XVI zu der wienerCongreßacte, daß der „mainzer Tarif, wie derselbe durch die 24 Artikel festgestellt,durch die fünf Mächte und Belgien in dem Tractate vom 15. Nov. 1831 bekräf-tigt und von allem Anfange an von Niederland angenommen wurde, als in derwiener Congreßacte bereits vorhanden, auf die Scheldefahrt allerdings anwendbarsei. Auch habe das Cabinet von St. James das am 31. März 1831 zu Main;abgeschlossene Rheinschiffsahrtsreglement, worin der Tarif für die Scheldeschifffahrtbestimmt worden sei, wenigstens stillschweigend anerkannt." Noch erinnerte d.rMinister wiederholt daran, daß, „im Falle Großbritannien nicht genöthigt sei,die niederländischen Colonien fdas Cap, Demerary, Essequebo und Berbice), welche1813 bei England verblieben und wofür Holland durch die Vereinigung Belgiensentschädigt wurde, bei dem Aufhören dieser Vereinigung an Niederland zurückzu-geben", Belgien den kleinen Verlust bei dem Austausche der Enclaven tragenmüsse, und nicht das der Entschädigung für den Verlust seiner Colonien nunmehrderaubte Holland!
Der Streitpunkt des Scheldezolls, welcher den Abschluß eines definitivenVertrags vor der blutigen Eroberung der Citadelle verhinderte, betraf einen Unter-schied von kaum 300,660 Gldn., Holland verlangte nämlich anfangs 3 Gldn.für die Tonne und verminderte diesen Zollsatz bis auf 2 Gldn., zuletzt sogar bisauf 11 Gldn., das englische Ministerium aber schien auf einem Gulden für dieTonne zu bestehen, dessen Ertrag es zu 150,000 Gldn. anschlug. Nach demauf die Schelde anwendbaren mainzer Tarif aber konnte, der Berechnung des bri-tischen Ministeriums zu Folge, die Abgabe auf einen Zollsatz von 6 Gldn. ge-schätzt werden, was der Schließung der Schelde ziemlich gleichstehe. Um diesennoch obschwebenden Streit über den Scheldezoll in dem niederländischen Seegebietezu beurtheilen, setzen wir die Worte des Tractats vom 15. Nov. 1831 her: „Bisdas erwähnte Reglement angefertigt ist", heißt es im 9. Art. der 24 Artikel,
„soll die Schifffahrt auf den genannten schiffbaren Flüssen undStrömen dem Han- »'delsstande der beiden Länder freistehen, welche einstweilen den Tarif, der am ^3t. März 1831 zu Mainz für die freie Rheinschissahrt unterzeichneten Conven-tion, sowie die übrigen Bestimmungen dieser Convention annehmen, insofern sich
*) Diese wichtigen Mittheilungen nebst sechs Beilagen sind vollständig in der .Hi^Allgemeinen Zeitung", Z83S, Nr. 363 fg., abgedruckt. ^