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Zweiter Band (1833) F bis L
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934
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Londoner Konferenz

daß er in den von den Bevollmächtigten der drei Höfe gemachten Vorschlagen kerneMaßregel erblickt, die der Dringlichkeit des Falls entspricht. Die Absicht dieserVorschlage ist, Unterhandlungen, welche die Erfahrung vieler Monate und dasEinverständniß der Conferenz selbst als erfolglos bewahrt hat, wieder zu erneuern;sie zu erneuern, nicht mit dem vereinigten Gewicht der fünf in der Conferenz repra-sentirten Höfe, sondern unter dem besondern Einfluß einiger dieser Höfe, und zwarnachdem diese Höfe selbst sich durch die Erfahrung von der Erfolglosigkeit ihrer Be-mühungen, Armöge ihrer Rathschlage, das haager Cabinet zu einer Entschließungzu bewegen, überzeugt haben. Der britische Bevollmächtigte kann daher einemVorschlage, dessen einziges und gewisses Resultat, allem Anschein nach, ein neuerAufschub sein würde, seine Zustimmung nicht geben; und indem er der RegierungSr. großbritannischen Majestät die Entscheidung vorbehält, die sie für zweckmäßigerachten möchte, um die von Sr. Majestät eingegangenen Verbindlichkeiten zu er-füllen, beschrankt er sich für setzt darauf, sein Bedauern zu erkennen zu geben, daßdie Bevollmächtigten von Ostreich, Preußen und Rußland nicht vorbereitet find,zu kraftigen Maßregeln mit Rücksicht auf die Vollziehung eines Tractats mitzu-wirken, der schon seit so vielen Monaten von ihren Höfen ratificirt ist, und zumal,da eine längere Hinausschiebung des Vollzugs den Frieden Europas fortwährendenund wachsenden Gefahren aussetzt."

Der Bevollmächtigte Sr. Majestät des Königs der Franzosen tritt innllen Punkten der soeben von dem Bevollmächtigten Sr. großbritannischen Ma-testat abgegebenen Erklärungen bei und gibt mit ihm sein Bedauern darüberzu erkennen, daß er nicht im Stande ist, auf den Vorschlag der Bevollmäch-tigten von Ostreich, Preußen und Rußland einzugehen; indem er bei demjeni-gen beharrt, der» er selbst der Conferenz beigelegt hat, behalt er überdies seiner Re-gierung die vollkommene Befugniß vor, für die Ausführung des mit Belgien ab-geschlossenen Tractats, sowie des daraus hervorgehenden Rechts zu sorgen und sozu handeln, wie der Inhalt der Verpflichtungen und Frankreichs Interesse es er-heischen."

Von dieser Zeit an war die Conferenz in sich getrennt. England und Frank-reich befolgten das System der Zwangsmittel, Prenßen, Ostreich und Rußlandaber das der fortgesetzten friedlichen Unterhandlung; unter den genannten dreiMachten aber übernahm Preußen die thatige Rolle der Vermittelung. Aus die-sem Grunde spaltete sich nunnzehr die bisher gemeinsame Verhandlung in beson-dere vertrauliche Mittheilungen und Separalconventionen. Das Cabinet des Kö-nigs der Niederlande wandte sich mit seinen Noten und Entwürfen an den erstenbritischen Minister, an das preußische und an das französische Ministerium derauswärtigen Angelegenheiten. England aber schloß mit Frankreich die bekannteConvention vom 22. Oct. 1832 und Frankreich mit Belgien Particular-verträge, um die angedrohten Awangsmaßregeln gegen Holland vom 8. und15. Nov. an zu vollziehen. Preußen stellte dagegen ein Beobachtungsheer an derMaas auf, um zu verhindern, daß Frankreichs Executionsheer nicht langer inBelgien verweile, als bis zur Übergabe der eroberten Citadelle von Antwerpen andie belgische Regierung.

Aus dieser formellen Auflösung der londoner Conferenz, welche seit der vonFrankreich vorgeschlagenen und von Großbritannien genehmigten Anwendung vonAwangsmaßregeln eingetreten war, folgt von selbst, daß seit dem 70. Pro-tokoll kein ferneres bis jetzt erscheinen konnte, obwol die Diplomaten factisch nochin London beisammen blieben. Desto wichtiger war der Notenwechsel, der seit demOct. 1832 an die Stelle der Conferenzprotokolle getreten ist und noch jetzt fort-dauert. Als nämlich der Zeitpunkt des Eintretens der Zwangsmaßregeln gegenHolland das Embargo auf die holländischen Schisse und die Blockade der M?