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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
932
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Londoner Confecenz

und endlich von dem Theil des Eapitals der Schuld, welcher auf dasselbe fallenwürde; zu gleicher Zeit wird Belgien seinerseits, in der Erwartung, daß die obenerwähnte Räumung sobald als möglich stattfinden werde, Venloo und die andernvon demselben besetzten Plätze räumen, die nicht in dem ihm zuerkannten Gebiet be-griffen sind."

Der Bevollmächtigte Sr. großbn'tannischen Majestät erklärt, daß er denvon dem französischen Bevollmächtigten herrührenden Vorschlag voll-kommen billigt, und daß er denselben der in der letzten Zusammenkunft der Con-ferenz von ihm selbst gemachten Bemerkung ganz angemessen findet."

In Erwiderung auf den Plan zu einem Beschluß, den die Bevollmächtig-ten von Frankreich und Großbritannien vorgeschlagen haben, erklären die Bevoll-mächtigten von Oftreich, Preußen und Rußland: 1) Daß sie die letztemBeschlüsse der niederländischen Regierung höchlichst misbilligen, da sie sich ausVorschläge beziehen, welche die londoner Cvnferenz als unzulässig befunden hat;da sie die Auseinandersetzungen zurückweisen, die durch vertrauliche Mittheilungenals unumgänglich dargethan worden waren, und hinsichtlich deren bereits eine voll-kommene Verständigung mit dem niederländischen Bevollmächtigten selbst obzu-walten schien; da sie auf Bedingungen von einer offenbar illusorischen Art behar-ren, und da endlich aus den von dem niederländischen Bevollmächtigten aus die anihn gerichteten Fragen ertheilten Antworten hervorgeht, daß er weder eine wirklicheVollmacht noch hinreichende Instructionen besitzt, um die Schwierigkeiten zu lö-sen, welche der Eonferenz bei Erledigung ihrer Unterhandlungen im Wege stehen.2) Daß aus diesen Gründen die Bevollmächtigten von Ostreich, Preußen undRußland bereit sind, sich mit den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs derFranzosen und Sr. britannischen Majestät zu vereinigen, um Belgien von der Zah-lung der Rückstände zu befreien, die es an Holland seit dem 1. Jan. 1832 schuldigist, so jedoch, daß die Wirkung dieses Beschlusses vom nächsten 15. Ott. an be-ginnt, damit Holland noch Zeit behält, die Folgen zu erwägen und ein Verfahreneinzuschlagen, welches geeignet wäre, die friedlichen Absichten, in deren Geist dielondoner Eonferenz versammelt ist, zu verwirklichen. 3) Daß in diesem Augen-blicke die Bevollmächtigten der Höfe von Ostreich, Preußen und Rußland nichtdie Vollmacht besitzen, von der niederländischen Regierung die theilweiseAusführung des Tractats, dem sie noch nicht beigetreten ist, zu fodern, und dieoben erwähnte Räumung der antwerpener Citadelle zu verlangen, oder in die ge-wöhnlichen Abzüge zu willigen, welche von den Bevollmächtigten Frankreichs undGroßbritanniens in Bezug auf Holland vorgeschlagen worden. 4) Daß, wennvon der französischen und englischen Regierung Zwangsmaßregeln angewandt wer-den sollten, die Bevollmächtigten von Ostreich, Preußen und Rußland nicht daranwürden Theil nehmen können; und daß sie sich bezugsweise die Auseinandersetzungder Beweggründe ihrer Höfe zu dieser Entscheidung vorbehalten. 5) Daß, ihrenAnsichtennach, die Maßregel, welche, den Andeutungen der Erfahrung gemäß,am wahrscheinlichsten und mit dem größtmöglichen Grade von Gewißheit die Eon-ferenz zu ihrem Ziel führen und den haager Hof von seiner wahren Lage, von denihn umgebenden Gefahren und von dem festen Wunsche Ostreichs, Preußens undRußlands, sobald als möglich zu einem solchen Schluß zu gelangen, der sowol denRücksichten Großbritanniens und Frankreichs, als den gerechten Interessen Bel-giens genüge, überzeugen könnte, darin bestehen würde, den Höfen von Wien,Berlin und Petersburg die gegenwärtige Lage der Dinge vorzustellen und einer-seits sie aufzufodern, daß sie sich zum letzten Mal ihres Einflusses bei Sr. Ma-jestät dem Könige der Niederlande bedienen, um seine unverzügliche Bestimmungzu einem billigen Vergleich zu erlangen, andererseits aber, wenn diese neuen Ve-mübungen sich als unnütz erweisen sollten, alle die von den Bevollmächtigten