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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
930
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Londoner (Konferenz

bürg vermischt werden. Die niederländische Regierung übergab hierauf ein Aus s^'.Sgleichungs- und Friedensproject vom 31. Zan. 1832, das aber als blos vertrau- -1 '

lich mttgeiheilt von ^der Eonftrenz' nicht beachtet wurde. Nun hatten zwar Bel- ^

gien, England und Frankreich den Vertrag vom 15. Nov. 1831 und einen zwei- ^lcn in Betreff der zu schleifenden belgischen Festungen (s. Belgien) schon am zzmia

31 Jan. 1832 zu London ohne Vorbehalt ratisicirt; allein Ostreich, Preußen und ^ ^ ^ WRußland thaten dies nur mit Vorbehalt der nothwendigen Modifi- ^5'^cationen, was insbesondere die russische Erklärung, welche der Graf Orlow,der am 26. Marz 1832 vom Haag nach London zur Conferenz abgereist war, an-kündigte. Ostreichs und Preußens bedingte Ratification, im 57. Protokolle ^

vom l8. April 1832, war 1) mit folgender gemeinschaftlicher Erklärung beider iDHöfe verbunden,daß besagte Ratificationen nur gegeben sind, unter dem aus- ^drücklichen Vorbehalte der Rechte des deutschen Bundes hinsichtlich derjenigen Ar-tikel des Vertrags vom 15. Nov., welche die Abtretung und den Austausch einesTheils des Großherzoglhums Luxemburg betreffen, indem dieses einen der Staatendes deutschen Bundes bildet"; 2) mit folgender Erklärung der Bevollmächtigtenvon Ostreich.Indem Se. kaiserliche Majestät den Vertrag vom 15. Nov.1831 ratificirr und die Nothwendigkeit einsteht, daß eine weitere Unterhandlungzwischen der Regierung Er. Majestät des Königs der Niederlande und der Regie-img des Königreichs Belgien gepflogen werde, um einen Vertrag zu Stande zubringen, der die am 15. Oct. genehmigten 24Artikel mit denjenigen Än-derungen, welche die fünf Mächte zulassig hatten, in sich begriffe, so schlägtHöchstdieselbe vor zu erklären, daß diejenigen Anordnungen, die durch gegenseitigesübereinkommen zwischen den obengenannten hohen Theilnehmern unter der Lei-tung der Csnferunz zu Stande kommen, eben dieselbe Kraft haben sollen, wie dieArtikel des Vertrags vom 15. Nov." Auch der preußische Gesandte fügte demProtokolle eine ähnliche Erklärung hinzu, in welcher es unter Anderm heißt:Klug-heit und Billigkeit rächen die Nothwendigkeit an, die Ausführung des Vertragsvom 15. Nov. durch Bewilligung von Modifikationen zu erreichen." Dagegenbezog sich der belgische Bevollmächtigte in einem Anhange zu diesem 57. Protokollauf die Garantie der 24 Artikel, welche Belgien von den fünf Mächten erhaltenhabe. Am 4. Mai 1832 überreichten auch die russischen Bevollmächtigten die zuPetersburg am 18. Jan. 1832 unterzeichnete Ratifikationsurkunde, wodurchihr Hos den Vertragmit Vorbehalt der in einer definitiven Übereinkunft zwischenHolland und Belgien an den Artikeln 3, 12 und 13 zu machenden Modifikationenund Amendements" ratisicirt. Diese Urkunde befindet sich in dem ProtokolleNr. 58 vom 4. Mai 1832, in welchem die russischen Bevollmächtigten noch fernererklärten, daßjene definitive Übereinkunft, wovon in dem Borbehalte die Redesei, in den Augen Sr. Majestät eine gütliche sein muffe". Auch jetzt bezogsich der belgische Bevollmächtigtein allen Fällen auf die gegen Belgien durch die ^

fünf Mächte eingegangenen Verpflichtungen", nämlich einer unbedingten Garantie aus.

der 24 Artikel. ' .

In diesen Vorbehalten, welchen allerdings die Unterdrückung der polnischen In- -.smrection günstig war, lag der erste Keim zu der später erfolgten Trennung der Eon- ^ ^

fercn; und zu den einseitig von England und -Krankreich ergriffenen Maßregel». ^ Dahn ^Wahrend man so über die nothvxndigen Modifikationen des Vertrags noch sehr ge ^ ^

theilter Meinung war, veranlaßte die widerrechtliche, auch von dem deutschen Bundegcmisbilligte Verhaftung eines belgischen Senators, des Advokaten Thom, aufbclgi- ds ^ "schein Gebiete und dessen Abführung nach Luxemburg, sowie die belgischer Scitsangewendeten Repressalien, mehre Protokolle, z. B. das 60. vom 4. Mai, das 62

vom 29. Mai 1832, welche sich auf die Freilassung der verschiedenen Individuen

gezogen. Belgien gab diesem Verlangen nach; allein Thorn wurde erst nach