926 Londoner Conferenz
Congreß für den Herzog von Nemours angetragen würde, ausschlagen werde in I
das Protokoll Nr. 15 am 7. Febr. 1831 aufgenommen, und hinzugefügt, daß imFalle die Souverainetät Belgiens von Seiten des brüsseler Congresses dem Herzoge ?!iO Ovon Leuchtenberg angeboten würde, und dieser Prinz dieselbe annäbme, er von kei- M' >nem der fünf Höfe anerkannt werden solle. In Folge dieser Protokolle wandte ^sich die Wahl eines Souverains von Belgien auf den Prinzen Leopold (f. d.), ?und die Conferenz gestand nunmehr dem belgischen Staate so viel zu, daß Belgiendie Abtretung von Luxemburg gegen eine Entschädigung erhalten solle; auchwurde die belgische Flagge (schon im Mai 1831) in den britischen Höfen zugelas-sen. Allein das Schreiben des Lords Ponsonby vom 25. Mai an den belgischenMinister der auswärtigen Angelegenheiten sagte ausdrücklich, daß die Conferenznicht einwilligen könne, daß Belgien sich das Recht nehme, die Grenzen eines an- /. Mi v»!dem Staats bestimmen zu wollen; es solle die durch Tractaten festgesetzte GrenzeHollands als ein Gesetz der Nationen achten; nur dann werde ihm die Conferenzden Besitz Luxemburgs mittels einer Geldentschädigung auswirken. Wolle esaber mehr und mit Gewalt nehmen, so müsse es erst Europa erobern; und es '»^7?könne dann aus der Reihe der Nationen verschwinden. Was die Schuldangelegen-heit betreffe, so habe die Conferenz nie etwas mehr beabsichtigt, als einen Vorschlag "
zu machen. Ungeachtet dieser Mittheilung wollte dennoch der belgische Stolz nicht «ÜP^'nachgeben, und diebelgischen Diplomaten führten bei mehren Gelegenheiten eine sehranmaßende Sprache. Ein Verein, die sogenannte Association, ließ sogar seine Pro- MnMuHtestation sowol gegen das Schreiben des Lords als gegen die letzten ProtokolleNr. 23 und 24 in die Zeitungen einrücken. Der Congreß selbst wiederholte seinefrühere Protestation vom 1. Febr. gegen das Protokoll vom 30. Jan.; zuletzt er-machtigte er aber doch die Regierung, Einleitungen zu machen, um die Territorial- Ämz mhchinfragen durch Geldopfer zu beendigen. WW des U
Unter den Protokollen, welche ihres allgemeinen publicistischen Inhalts we- Mwlm GruMgen für das europaische Völkerrecht wichtig sind, bemerkt man insbesondere das O19. vom 19. Febr.*), in welchem die Bevollmächtigten „an das große staats-rechtliche Princip erinnern, wovon die Verfügungen der londoner Conferenz nur reine heilsame und beharrliche Anwendung gewesen seien. Diesem Puncip einer ^
höhern Ordnung zufolge verlieren die Vertrags nicht ihre Kraft, welche Verande-rungcn auch in der innern Organisation der Völker vorgehen mögen." Indem die 'MiMMGroßmachte das von ihnen 1814 ausgeübte Recht, über die belgischen Provinzenim Sinne des allgemeinen Friedens von Europa zu verfügen, in Anspruch näh-men, komme es jetzt ihnen zu, durch neue Combinationen jene Ruhe von Europa ,
zu sichern, wovon die Vereinigung Belgiens mit Holland eine der Grundlagenausgemacht habe. Es waren daher die Protokolle in dem Sinne entworfen wor- ^ 'den, daß die unabhängig gewordenen belgischen Provinzen die allgemeine Sicher-heit und das Gleichgewicht von Europa nicht störten. „Jede Nation", sagtdieses Protokoll ferner, „hat ihre besondern Rechte; aber Europa hat auch seinRecht; die gesellschaftliche Ordnung hat es ihm verliehen." Belgien sei daher ver- ^pflichtet die Tractaten zu ehren, die Europa bänden. In keinem Falle könnten die ^fünf Höfe den Belgiern das Recht zuerkennen, Eroberungen auf Kosten Hollandsoder anderer Staaten zu machen. Sie erklarten daher: daß die durch das Proto-koll vom 20. Jan. 1831 festgestellten Anordnungen fundamentale und un- ^widerrufliche seien; da nun der König der Niederlande durch das Protokoll ^vom 18. Febr. 1831 ohne Einschränkung den hinsichtlich der Trennung Belgiensvon Holland getroffenen Anordnungen beigetreten sei, so würden die Machte jede ^Unternehmung der belgischen Behörden gegen das Gebiet, welches das Protokoll
") „Allgemeine Zeitung", 1831, außcrord. B. Nr. 89 -91.