Londoner Conferenz
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und,mlt der Aufrechthaltung des europaischen Gleichgewichts zu verschmelzen". *)In Brüssel war jetzt Lord Ponsonby an Cartwright's Stelle mit dem diplomati-schen Ausschusse von Belgien in Verbindung getreten. Die provisorische Regie-rung ernannte hierauf die Herren Van de Weyer und Hippolyt VilainXIIII. zu ih-ren Commissarien bei der Conferenz, mit dem Auftrage, die Freiheit der Scheide,den Besitz des linken Ufers dieses Flusses, die Provinz Limburg im Ganzen und dasGroßherzogthum Luxemburg, unter Beachtung von dessen Beziehungen mit demdeutschen Bunde, für Belgien auszuwirken. Sie waren jedoch nicht mit den ge-hörigen Instructionen versehen. Auch waren noch einige Protokolle nöthig, um dieüberspannten Foderungen der Belgier zurückzuweisen und die Vollziehung desWaffenstillstandes zu ordnen, ehe die Conferenz in ihrem 11., sogenannten De-sinitivprotokolle vom 20. Jan. 1831, folgende Grundlagen der Abgren-zung des belgischen Gebiets von den hollandischen aufstellen konnte: die GrenzenHollands sollen das ganze Gebiet, alle Festungen, Städte und Orte umfassen,welche der vormaligen Republik der vereinten Staaten der Niederlande im I. 179t)angehörten **); 2) Belgien wird von dem ganzen übrigen Theile des Gebiets ge-bildet, welches in dem Vertrage von 1816 die Benennung „Königreich der Nieder-lande" erhielt, mit Ausnahme des Großherzogthums Luxemburg, welches, aus ei-nem wesentlich verschiedenen Rechtsgrunde von den Fürsten des Hauses Nassau He-essen, einen Theil des deutschen Bundes ausmacht und fortwahrend ausmachenwird; 3) es wird als selbstverftanden angenommen, daß die Verfügungen derZlrtitc. 108 —117 der wiener Congreßacte in Beziehung auf die freie Schifffahrtder Flüsse auf die Flüsse angewendet werden sollen, welche das hollandische undbelgische Gebiet durchlaufen; 4) hinsichtlich der Enklaven in den gegenseitigen Ge-bieten sollen durch die fünfHöfe solche Austauschungen und Anordnungen zwischenden beiden Landern bewirkt werden, die ihnen den gegenseitigen Vortheil eines ganz-wichen Zusammenhanges der Besitzung und eine freie Verbindung zwischen den inhm Grenzen begriffenen Städten und Flüssen sichern; 6) Belgien soll einen im-merwährend neutralen Staat bilden, dagegen aber auch 0) sich in die innere und äu-iere Ruhe anderer Staaten keine Eingriffe erlauben. Ein späteres Protokoll, daslü. vom 27. Jan., mit mehren Anhangen, behandelte die Finanz- und die Han-Wverhältnisse. Der König der Nieverlande trat beiden Protokollen, dem vom 20.und vom 27. Jan., durch das Protokoll vom 18. Febr. bei. Allein der belgische Na-tionalcongreß legte am 1. Febr. gegen das Protokoll vom 20. Jan. förmlichen Protest«in,indem er sich aufdie Antwort derprovisorischen Regierung Belgiens vom 16.Jan.mfdas Protokoll vom 9. desselben Monats bezog, nach welcher der belgische Na-tionalcongreß allein das Recht habe, einen Desinitivbeschluß über die Gebiets-, Fi-Mz- und jede andere Rechtsfrage der belgischen Nation zu fassen; daher er die obenangegebenen Foderungen der belgischen Commissarien wiederhole, und sich auf dieA18. Nov. 1830 decretirte Integrität des belgischen Gebiets berufe. Die Con-^renz beachtete diesen Protest nicht, sondern fuhr fort über die Einrichtung des»wen Staats Beschlüsse zu fassen. So war schon in dem 12. Protokoll vom27. Jan. der Grundsatz ausgesprochen worden: der Souverain Belgiens müsseburch seine persönliche Stellung der Sicherheit der benachbarten Staaten genügen,^her wurde jetzt von ihr die Erklärung des französischen Bevollmächtigten, daßKönig der Franzosen die Souverainetät Belgiens, falls ihm dieselbe durch den
.') In einem spätern Protokolle, dem 19. vom 19. Febr. 1831, wird dieses Ver-ehren der Conferenz publicistisch gerechtfertigt.
s') Die Bestandtheile der Republik im I. 1790 sind einzeln genannt, und das''Protokoll ist mitgetheilr in der „Allgemeinen Zeitung", 1831, Nr.87. Die Pro-Nation des belgischen Congreffes gegen dieses Protokoll s. Ebendaselbst Nr. 40"k!lagx. Sie wurde mit 165 gegen 9 Stimmen angenommen.