Druckschrift 
Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
924
Einzelbild herunterladen
 

924 Londoner Conferenz

Machte, welche die Unterzeichner der Tractate von Paris und Wien sind, die das G

Königreich der Niederlande gegründet haben, eingeladen hat, gemeinschaftlich mic ÄSr. Majestät über die besten Mittel zu berathschlagen, welche den in den Staaten

Gr. Majestät ausgebrochenen Unruhen ein Ziel setzen möchten, und da die genann- ^ Mglten Höfe, selbst schon vor dem Empfange dieser Einladung, den lebhasten Wunsch

gehegt, in der möglichst kürzesten Frist der Unordnung und dem Blutvergießen zu ^

steuern: so sind sie durch das Organ ihrer beim Hofe von London accreditirten ^

Botschafter und Gesandten in folgenden Beschlüssen übereingekommen: 1) Nach . «

den Worten des H. 4 des aachner Protokolls vom 15. Nov. 1818 haben sie denBotschafter Sr. Majestät des Königs der Niederlande eingeladen, sich ihren Bera-thungen anzuschließen." Der zweite Beschluß betrafdieEinstellung der Feindselig-keiten", indem die beiderseitigen Truppen sich t»mter die Linie zurückziehen sollten,welche vor der Zeit des Tractats vom 30. Mai 1814 die Besitzungen des souverai-nen Fürsten der vereinigten Provinzen von den, nach besagtem Friedenstractate undden 1815 abgeschlossenen Verträgen von Wien und Paris seinem Gebiete hinzu- Z)Wg!«gefügten Provinzen trennte. . ^ Bn

Unterdessen hatte die belgische Regierung ihrerseits schon in den ersten Tagen MMdes Nov. Sylvain Van de Weyer nach London geschickt, um über die Vorfrage derbelgischen Unabhängigkeit Gewißheit zu erlangen. Da er dem Grafen Aberdeen er- MMklärte, die belgische Unabhängigkeit sei nicht mehr zu erringen, denn sie sei schon er- ^ ^ ^ ^ s,rungen (die Generalstaaten im Haag hatten bereits im Sept. die administrative ,^Trennung Belgiens von Holland ausgesprochen), auch seien die Belgier entschlos-sen, sich lieber Frankreich in die Arme zu werfen, als fremde Einmischung zu dul-den: so bestimmte die im letztem Falle eintretende Gefahr eines europäischen Krie- 'ges die londoner Cenferenz zuzugeben, daß Belgien von Holland getrennt werde; ^ 'daß es einen unabhängigen Staat bilde; daß man zwar wünsche, die Belgier möch-ten ihren künstigen Souverain aus der Familie Oranien wählen, jedoch solchesnicht mit Gewalt zu erzwingen gemeint sei; daß auch die Abgeordneten der provi- '^njenlMWsorischen Regierung in Brüssel, unter gewissen Beschränkungen, bei der londonerConferenz zugelassen werden sollten; daß aber auf keinen Fall eine republikanischeRegierung in Belgien geduldet, und noch weniger eine Vereinigung dieses Landesmit Frankreich zugegeben werden könne.

Die belgische Regierung willigte in den Wassenstillstand; allein ihre durch!willkürliche" Auslegung der Demarkationslinie zwischen den kriegführendenTruppen ward von der Conferenz nicht angenommen. Auch konnte die Aufhe- ^ßchllufdieNntbung der vom Könige der Niederlande erklärten Blockade der belgischen Küste unddie freie Schifffahrt auf der Schelde, als Hauptbedingung des Waffenstillstandes,von Belgien nicht erlangt werden. Darum nahm die provisorische Regierungein späteres Protokoll vom 17. Nov. erst am 15. Dec. an. Endlich trat die Waf-fenruhe ein, und die Bevollmächtigten beriethen sich nun über die Mittel, um daspolitische System von 1815 mit der Herstellung eines besondern belgischen Staats

in Übereinstimmung zu bringen. Die Conferenz setzte daher, wie sie in den Proto- ttziz ^

sollen vom 20. Dec. 1830 erklärte, die Unterhandlungen mit den Bevollmächtig- ^

ten des Königs der Niederlande fort, und veranlaßte die provisorische Regierung «

von Belgien, Commissaricn nach England zu schicken, um dieselben in Ansehungder Einrichtung des neuen Staats mit befragen zu können. Sie erklärte dabei,daßdiese Einrichtungen durchaus nicht die Rechte verletzen könnten, welche derKönig der Niederlande und der deutsche Bund auf das Großherzogthum Luxem-bürg begründen". Das Protokoll verfügte:daß die Conferenz sich damit be-schäftigen würde, die neuen Maßregeln zu erörtern und zu verabreden, die am ge-eignetsten dazu wären, die künftige Unabhängigkeit Belgiens mit den tractatmäßi- ! ° k

gen Stipulationen, mit den Interessen und der Sicherheit der übrigen Staaten,