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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
907
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Liturgiewesen 907

also zur Gesetzgebung Rechtsgelehrte, zu einer Medicinalordnung Ärzte, zu einerMlitairverfassung Kriegskundige, und zu einer Liturgie oder Agende Gottesge-lehrte und Prediger. Dabei ist es überflüssig zu fragen, ob das liturgische Rechtin der Gemeinde ruhe oder ein Majestätsrecht sei; denn es trägt nichts aus, wo-her die Gottesgelehrten und Prediger den Auftrag bekommen, die Liturgie zu ord-nen, sondern es kommt nur darauf an, daß si e ihn bekommen und keine Andern.Der von ihnen verfertigten Liturgie aber die öffentliche Sanction zu ertheilen undi sie einzuführen, kann nur allein dem Kirchenregenten, es sei ein Fürst oder einMagistrat, zustehen. So ist es auch in Wahrheit bei der Reformation gehaltenworden, und man wird schwerlich irgend eine Agende aufstellen können, die nichtvon Gottesgelehrten gemacht worden sei, wenngleich sie im Namen der Fürsten' oder Magistrate publicirt und eingeführt worden ist.

III. Kirchenagende heißt das von der obersten Kirchenbehörde autorisirteBuch, welches die Form der öffentlichen Gottesverehrung und der kirchlichen Hand-lungen bestimmt und die dabei zu gebrauchenden Formulare enthalt. Die Formder Gottesverehrung und der kirchlichen Handlungen muß für die Geistlichen bin-dend sein, damit das äußerliche und sichtbare religiöse Leben die nöthige Einheitbekomme; die Formulare aber sollten nicht auf gleiche Weise bindend für die Geist-lichen sein, sondern ihnen hierin gestattet werden, nach Beschaffenheit der Umständeabzuwechseln. Bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts beHals man sich mitden alten Agenden, die meist aus der Reformationszeit herstammten. Von da anwurden, aus Gründen, welche wir oben (I.) berührt haben, Versuche gemacht,neue Kirchenagenden aufzustellen, die in Form und dogmatischem Gehalte demBedürfnisse einer aufgeklartem Zeit entsprachen. Kirchenagenden von Privatper-sonen, ohne Autorität, erschienen von Seiler (Erlangen 178?), Junge (Nürn-berg 1799), Velthusen (Bremen 1801), Breitenstein (Halle 1804), Gutbier(Leipzig 1805), Scherer (Frankfurt a. M. 1805), Mehliß (Hanover 1805),! Frosch (Breslau 1805), Lindemann (Lüneburg 1808), Sintenis (Leipzig 1808),Wvllgast (Breslau 1811), Reuß (Gotha 18? 1), Feßler (Riga 1823), Wim-mer (Leipzig 1829) und Andern. Verbesserte Kirchenagenden unter der Autori-tät der obern Kirchenbehörde wurden in vielen Ländern und Städten eingeführt,i z. B. in der Pfalz 1783, in Kurland (durch Wehrt) 1785, in Hamburg (durchI Pauli) 1788, bei den lutherischen Gemeinden in den östreichischen Erblandern1788, und vermehrt und verbessert wieder 1829, in Oldenburg 1795, in Schles-j wig-Holstein (durch Adler) 1797, in Pfalz-Sulzbach (durch Wetze!) 1797, inAnhalt-Bernburg (durch Paldamus) 1800, im Königreiche Würtemberg und inSchweden 1809, im Königreiche Sachsen 181?, im Fürstenthum Arnstadt(durch Busch) 1821, zu Basel 1820 w. Alle diese Agenden Huldigren in Formund Materie den Fortschritten der Zeit, am meisten, und mehr als rathsam war,die schleswig-holsteinische Agende. Desto größeres Aufsehen erregte es, daß diepreußische neue Agende in Form und Materie wieder ganz zum 16. Jahr-hundert zurückging. Schon 1787 war vom Presbyterium zu Königsberg und ei-nigen andern Gemeinden auf Fertigung einer neuen Agende angetragen wor-den, und ein gleicher Antrag wurde 1798 durch den Oberconsistorialrath Sackbeim Ministerium gemacht, weil die Formulare der alten, noch gesetzlich gültigenAgende „einer vernünftigen christlichen Erbauung eher hinderlich als förderlichseien". Der König verordnete dazu am 5. Aug. 1798 eine Commission von dreilutherischen (Teller, Zöllner, Hecker) und drei resormirten Theologen (Sack,Couard, Meierotto), von deren Arbeiten aber nichts bekannt geworden ist. DasUnglück des preußischen Staats in den Jahren 1806 und 180/ wirkte insofernauf diese Angelegenheit ein, als, dem Vernehmen nach, das Anhören der schönenÄechselgesange zwischen Priester und Chor in der griechischen Hofkirche zu Peters-