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Lilurgiewescn
und noch mehr, daß Feßler's „Liturgisches Handbuch" (Riga 1823) sich zu ka-tholischen Grundsätzen hinneigte. Keinen Beifall fand die deistische Liturgie desEnglanders William (übersetzt Leipzig 1785), so wenig als die des EnglandersPriestley (übersetzt Berlin 1786), noch weniger aber der Einfall Paalzow's, der inseinem „Ästhetischen Christenthum" (Lemgo 1819) die Gottcsverehrung durchreligiöse Tänze dargestellt wissen wollte. Das meiste Aufsehen erregte die Liturgiein der neuen preußischen Kirchenagende, nicht sowol durch ihre an sich unbedeuten-den Neuerungen im Cultus als vielmehr deshalb, weil sie in Form und Dogmawieder ganz auf die Reformationszeit zurückging.
II. Liturgisches Recht oder Liturgierecht heißt die Befugniß, li-turgische Formen zu machen oder machen zu lassen und öffentlich einzuführen.Der Streit über die neue preußische Kirchenagcnde gab Veranlassung zu Erörterungdieses Gegenstandes. Die Gegner der preußischen Agende beriefen sich auch darauf,daß der Landesherr das Recht gar nicht habe, eine neue Agende selbst zu machenund deren Einführung anzubefehlen. Da versuchte die „Kritik der preußischen Kir-chenagende" (Frankfurt am Main 1823) geschichtlich zu erweisen, daß die Lan-desherren dieses Recht allerdings hätten. Das preußische Ministerium empfahldiese Schrift des Professors Augusti zu Bonn öffentlich, als eineDeduction, welcheunwidersprechlich erwiesen habe, daß die Pfarrer verbunden seien, die vom Landes-herr» ausgegangene Agende anzunehmen. Desto lebhafter regte sich nun der Wi-derspruch, da es sehr leicht war, die Gehaltlosigkeit der von Augusti vorgebrach-ten Beweise darruthun. Dieses that mir scharfer Dialektik Schlciermacher inseiner Schrift „Über das liturgische Recht evangelischer Landesfürsten; ein theo-logisches Bedenken von Pacisicus Sincerus" (Göttingen 1824), dem bald andereBeurtheilungen folgten, von Schröter, Bretschneider, Schuderoff, Schmidt,Schulz und Andern. Doch fanden sich auch Vertheidiger der Ansicht Augusti's,indem Marheineke („Über die wahre Stelle des liturgischen Rechts", Berlin 1825)dem Landesherrn das liturgische Recht aus den Grundsätzen der Hegel'schen Philo-sophie zu vindiciren suchte, Ammon („Die Einführung der berliner Hoftir-chmagende geschichtlich und kirchlich beleuchtet", Dresden 1825) zu gleichem Be-huf einen Gang durch die alte und neuere Geschichte machte, und noch mehre An-dere in Preußen (Rosenancr, Weidemann, Goltz, Schmaltz u. A.) die Rechte desLandesherrn verfochten, wozu auch Augusti selbst zuerst eine „Nähere Erklärungüber das Majestätsrecht in kirchlichen, besonders liturgischen Dingen" (Frankfurta. M. 1825), und darauf noch einen „Nachtrag zu der Schrift: Nähere Erklä-rung ?c." (Bonn 1826) hinzufügte. Es ist wol offenbar, daß überall nichts daraufankommt, wie es mit dc-m liturgischen Rechte bei den Hebräern, den Juden, den Grie-chen, Römern, den christlichen Kaisern oder sonst in diesem oder jenem Lande gehal-ten worden sei; denn das Geschehene an sich kmn nie einen Rcchtsgrundsatz bil-den. Auch kommt nichts darauf an, ob zur Resormationszcit Fürsten oder Ma-gistrate Agenden herausgegeben haben, da Das, was im Drange großer Verwirrun-gen und in einem noch ungeordneten Kirchenwcfen geschieht, nicht zur unbedingtenRechtsregel erhoben werden kann. Man muß vielmehr theils auf die in den Kir-chenbekenntnissen öffentlich sanctionirten Grundsatze, theils auf die Natur derSache selbst sehen. Die augsburgische Confession schreibt nun im 28. Artikel, „Vonder Bischöfe Gewalt", den Bischöfen und Pfarrern ausdrücklich die Befugniß zu,die Ordnung des Gottesdienstes der Schrift gemäß zu machen; und Dasselbe fo-dert auch die Natur der Sache. Man muß unterscheiden: eine Liturgie oderAgende machen und die gemachte einführen, oder ihr öffentlich Autorität geben.Von einem Rechte, Agenden zu machen, kann eigentlich nicht die Rede sein, daes ja sich von selbst versteht, daß man zu jeder Sache solche Leute gebrauchen müsse,welche die Sache vermöge ihres Berufs eigentlich und gründlich verstehen sollen;