List
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nmgspartei ihre Absichten durchzusetzen. Mehre von Stadien und Oberämterneingereichte Adressen, in welchen bezeugt ward, daß L.'s Entwurf nichts enthalte,dessen Wahrheit nicht von jedem würtembergischen Bürger beschworen werdenkönnte, wurden von der Kammer zurückgewiesen; ja es verlauteten sogar einigeSummen, welche darauf antrugen, Fünfhundert der angesehensten Bürger vonHeilbronn, die sich besonders kraftig für L. verwendet hatten, in Anklagestand ver-setzen zu lassen. L. wurde den ordentlichen Gerichten ausgeliefert unter der Be-stimmung, daß, wenn ihn keine infamirende Strafe träfe, er seine Stelle in derKammer wieder einzunehmen hatte. Aber Jahre verflossen nach seinem Austritt,ohne daß etwas von dem Gang oder Ausgang des Processes verlautete. Endlich,im April 1822, vernahm man, L. sei in eine infamirende Criminalstrafe verurtheilrund habe sich in das Ausland begeben, was um so mehr in Erstaunen setzte, alsman allgemein die Anklage für eine List gehalten hatte, wodurch nichts weiter alseine Abkühlung der Reformpartei bezweckt werden sollte. Welches Verbrechen L.verübt habe, wurde nicht angegeben und selbst die bittersten Gegner L.'s beschranktensich darauf zu sagen, L.Habe in der Form gefehlt, eine Angabe, welche wenig aufklarenkonnte. Doch war man nicht ungeneigt, zu vermuthen, daß irgend ein Polizeivergc-hm zu Grunde liegen dürfte; und um so größer war das Erstaunen der Unparteii-schen, als die Untersuchungsprotokolle des Processes im Druck erschienen („Thenns",zweites Bandchen, Zürich 1823), indem man daraus ersah, wie Alles, was anThatsachen vorlag, sich darauf beschrankte, daß eine an sich unverfängliche Petitionlilhographirt worden war, wie man aus Mangel an allen beschwerenden That-sachen L.'s Schuld in den Worten der Petition hatte finden wollen, und wie, umsie da zu finden, die Worte und Ausdrücke der Petition aus ihrem Zusammenhanggerissen, willkürlich zusammengestellt und der offenbaren Absicht des Verfassersentgegen ausgelegt worden waren. L.'s Petition verlangte weder mehr noch we-niger, als was seitdem von allen Verstandigen in allen constitutionnellcn Staatenverlangt worden ist, unabhängige Gemeindeverwaltung, periodische Wahl der Ge-meindevorsteher, freie Concurrenz der Notare, Ablösung der Zehnten und Fcudal-gefälle, Verkauf der Staatsdomainen, Aufhebung der Staatsfabriken und Mo-nopole, Vereinfachung des Abgabensystems, Einkommensteuer, Reduktionen imStaatsdienst, Landrathe, Geschworenengerichte, Öffentlichkeit der gerichtlichenVerhandlungen, eine neue Criminalgesetzgebung und jahrliche Landtage. DieSchilderung der Gebrechen im Justiz-, Finanz- und Verwaltungswesen ist kurzund bündig, aber ganz allgemein gehalten, und mit der ausdrücklichen Bemerkungbegleitet, daß dieselbe frühern Zeiten zur Last falle, und daß das Volk den wvhlwol-lenden Absichten der gegenwärtigen Regierung, diesen Beschwerden abzuhelfen, alleGerechtigkeit widerfahren lasse. Wie hieraus eine Absicht, die Regierung herab-zuwürdigen, die Staatsdiener zu beleidigen und Misvergnügen unter dem Volkezu verbreiten, abgeleitet werden könne, ist schwer einzusehen; die Gerichtshösescheinen es aber nicht für zweckmäßig gehalten zu haben, durch die Bekannt-machung ihrer Entscheidungsgründe die Urtheile zu entkräften, welche in denverschiedenen literarischen Zeitschriften über diesen Proceß ausgesprochen wordensind. Nicht minder seltsam als Anklage, Proceß und Urtheil, ist der Aus-gang dieser Sache. Man weiß davon nur so viel, daß L. einige Zeit in Fe-stungsarrest gesessen, daß während seines Arrestes eine neue Criminalanklagegegen ihn verhangt worden (wegen Bekanntmachung der erwähnten Untcrsu-chungsprotokolle, wie es heißt) und daß er hierauf ganz unvermuthet und plötz-lich mit seiner Familie sich nach Pennsylvanien eingeschifft.hat, wo er seit 1825lebt, ohne seine Proceßsache je wieder in Anregung gebracht zu haben. Er soll sich1832 in Geschäften der amerikanischen Regierung in Paris befunden und bei die-ser Gelegenheit einen Vorschlag zu einem ganz Frankreich verbindenden System von
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