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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
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Lebensversicherungsanstalten

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Cossen nahmen in neuern Zeiten oft Anthei! an Lebensversicherungsanftalten, umjungem Kindern ein Erbe zu sichern, wenn das Stammgut durch sideicommissa-rische Verfügungen dem Erstgeborenen zufiel. Die älteste dieser Anstalten, die1796 gestiftete ^micalUe society, war von dem Grundsatze der eigentlichen Le-bensversicherungen abweichend, indem alle Theilnehmer ohne Unterschied des Le-bensalters gleiche Beitrage zahlten, und der Gesammtbetrag jahrlich unter die Er-ben der, in dem verflossenen Jahre gestorbenen Mitglieder gleichmaßig vertheiltwurde, sodaß die bei dem Tode eines Mitgliedes zu bezahlende Summe veränder-lich war, und auch die 1714 und 1722 gestifteten Gesellschaften Union und Ro^u!exciranFL hatten ebenfalls gleiche Beiträge für alle Altersstufen festgesetzt, welchesie für versicherungsfähig hielten. Die älteste der, auf das neue System einer Ab-stufung der Beiträge nach dem Lebensalter gegründeten Anstalten ist die 1762 ge-stiftete Lhuitadle societ^, welche nach den, von Simpson und Price entworfenenBerechnungen eingerichtet war. Sie lieferte zuerst den Beweis, daß eine auf Ge-genseitigkeit gegründete Anstalt dieser Art auch ohne Actiencapital, wenn sie aufrichtigen Berechnungen beruht und vorsichtig geleitet wird, bestehen und gedeihenkann. Sie besitzt einen Fonds, den noch keine erreicht hat und der sich 1826 auf 11Millionen Pfund Sterling belief. Man begriff die Vortheile dieser Anstalten an-fanglich auch in England so wenig, daß Z0 Jahre vergingen, ehe eine ahnliche, dieVVeLtminster societ^ in London, sich bildete. Jetzt zahlt man gegen 40 Vereinedieser Art.

Eine Lebensversicherung gibt die Bürgschaft, daß eine bestimmte Summebei dem Todesfälle einer genannten Person, entweder in einer Reihe von Jahrenoder, was gewöhnlicher ist, gleich nach dem Todesfall bezahlt werden sott, wenndagegen auf einmal oder jahrlich eine festgesetzte Summe entrichtet wird. .Derjenige,der diese Zahlung leistet, heißt der Versicherte, die Zahlung die Prämie, die Urkundedes Vertrags die Police oder der Versicherungsschein. Der Betrag der Zah-lung muß dem Alter des Versicherten bei seinem Eintritt in den Verein und der sei-nen Erben zu zahlenden Summe angemessen sein. So ungewiß die Dauer desmenschlichen Ledens ist, so laßt sich doch, wenn man eine große Gcsammtheit vonMenschen betrachtet, diese Dauer ziemlich genau bestimmen. Berechnet manz. B- das Sterblichkeitsvcrhältniß der Bewohner eines Landes, einer großen Stadt,so ist die Zahl der Todesfälle so gleichförmig, daß der Überschuß oder die Verminde-rung im Zeitraum eines Jahres selten über oder unter eine Durchschnittzah! kommtund gewöhnlich nicht über einen Bruchtheil steigt, nämlich von-^ zu Die Ab-weichung von der Durchschnittzahl wird geringer, je größer die Menge der Perso-nen ist, welche der Gegenstand der Wahrscheinlichkeitsberechnung sind, und wennvon jener Menge die Kinder, die Alten und Diejenigen, deren Leben den meistenZufällen ausgesetzt ist, ausgeschieden werden, so wird die Abweichung von dermittlem Zahl der Todesfälle noch geringer sein. Es ist jetzt nach den gründli-chen Arbeiten neuerer Mathematiker keine schwierige Aufgabe, die wahrscheinlicheDauer des Menschenlebens zu jeder gegebenen Lebenszeit zu berechnen, und da-nach zu bestimmen, welche Geldsumme eine Person von einem gewissen Alter wah-rend ihrer Lebzeit bezahlen muß, um für eine, von ihren Erben zu erhebendeSumme Ersatz zu geben. In England wird bei vielen Versicherungsanstalten diein Northampton gemachte Berechnung der Sterblichkeitsverhältnisse zum Grundegelc«t. Mit dieser Berechnung stimmt bis auf einen Bruchtheil Moivre's Lehr-satz überein, welcher die wahrscheinliche Dauer des Menschenlebens auf einer gege-benen Alterstufe der Hälfte der bis zum sechsundachtzigsten Lebensjahre noch zurück-zulegenden Jahre gleichfetzt. Ist nun die durchschnittliche Sterblichkeit unter einerganzen Bevölkerung nothwendig größer als unter einer Auswahl derselben, die ausdm mittlem und höhern Ständen besteht und von welcher Kinder, Alte, Arme und