Landstände
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pretation hinausgeht, mithin auch jede wahre Erweiterung der Bundesgewalt, da-durch von selbst ausgeschlossen. Dies kann sich erst dann praktisch ergeben, wenneine solche Frage die Landesverfassung eines der großen deutschen Staaten berüh-ren sollte. Die wichtigsten derselben sind bis jetzt, wenn wir nicht bloß auf diejenigensehen, welche sich auf das Verhältnis der Landesverfassung zum deutschen Bundebeziehen, etwa folgende gewesen: 1) Die Befugniß der Regierung, den Staats-beamten, selbst mit Einschluß der Pensionirten, der Advokaten und Ärzte, den Ur-laub zur Standeversammlung zu verweigern. Diese Befugniß sollte gewiß, wenneinmal Beamte wahlbar sind, auf feste Regeln zurückgeführt werden, denn es istauf der einen Seite ebenso wichtig, daß das Amt nicht unter der Abwesenheit desBeamten leide, als es auf der andern einen sehr Übeln Eindruck macht, den Urlaubnur denen geben zu wollen, welche sich dem Ministerium gefällig machen. 2) DieÖffentlichkeit der Sitzungen (s. d.). 3) Der Umfang der gesetzgebenden Ge-walt. Man hat manche Acte der Gesetzgebung als Überschreitung und als Ein-griffe in das wohlerworbene Recht Einzelner angefochten, z. B. die 'Ablösungsge-setze in Baden, die Aufhebung der Patrimonialjurisdiction, der Fideicommisse,der Steuerfreiheit, der Untheilbarkeit der Güter und dergleichen. Allein twr gesetzge-benden Gewalt ist Alles istStaate unterworfen; sie kann bestimmen, welche DingeGegenstande des Privateigenthums sein sollen oder nicht,und sie darfnur keinem Bür-gcccin Recht oder einen Besitz entziehen, welches seiner Gattung nach im Staate mög-lich ist, ohne ihn dafür zu entschäoigen. ck) Das Domainencigenthum. (S. Do -ma inen frage.) 5) Das Recht der einzelnen Ständemitglieder, ihre Stellen nie-derzulegen, wenn sie meinen, solchenicht mehr mit Freiheit oder zum Wohl des Lan-des versehen zu können. Dem Einzelnen kann dies gewiß nicht verwehrt werden;was der Einzelne darf, ist auch Mehren erlaubt, und so können freilich Einzelnetandeversammlung beinahe auflösen. Eine unvollständige Ständeversamrn-
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lung kann schwerlich gültige und für die Unterthanen verbindliche Beschlüsse fassen;die Regierung hat es aber in ihrer Gewalt vorzubeugen, indem sie die Abtretendennur durch neue Wahlen braucht ersetzen zu lassen. K) Die Frage über die Verbindlich-keit der Gesetze und besonders der Steuergesetze, welche ohne verfassungsmäßige Mit-wirkung der Stände erlassen sind. Manche behaupten, daß selbst die Gerichte derglei-chen Gesetze anerkennen müßten und nur die Stände befugt seien, die Minister we-gen Verletzung der Verfassung zu belangen. Richtiger dürfte aber wol sein, daß, wenndie Zustimmung der Stände grundgesetzlich nothwendig ist, ein Gesetz ohne sie auchgar nicht vorhanden ist, sondern nur eine Regierungsverordnung, Befehl, Or-donnanz. Inwiefern nun solche Befehle die Competcnz der Regierung überschrei-ten, dürfen sie von den Gerichten nicht angewendet werden, denn das ist ja ebendu Beruf des Richteramts, die individuelle Freiheit zu beschützen. 7) Die Be-fugniß der Stände, darüber zu entscheiden, welche Summen nölhig sind, um dennvthwmdigrn Staatsaufwand in allen seinen Zweigen und mit Einschluß derbundesmäßigen Verpflichtungen, vornehmlich der Unterhaltung des Bundescon-tingents, zu bestreiten. Darüber ist es bekanntlich fast überall zu großen Differen-zen gekommen. Die Stände werden, bei der dringenden Nolhwcndigkeit großerErsparungen im Staatshaushalt, immer auf diesen Punkt zurückkommen, undwenn man ihnen einmal das Recht der Bewilligung und der Eomrole einräumt,^ kann auch die Entscheidung über die Aulänglichkeit der Mittel nicht den Mini-Ferien zustehen. Aber freilich würden auch die Stände der Regierung doch die Er-füllung ihrer Verbindlichkeiten unmöglich machen können. 8) Die Concurrenzbec Stände bei Staatsverträgen; daß die Regierung durch Verträge mit andernStaaten die Verfassung nicht abändern kann; daß sie nicht in der Form eines Ver-wags etwas thun darf, was sie nicht in der Form einer Verordnung thun könnte,sjt wol klar. 9) Preßfreihcit. Das badifche Gesetz über Preßsreiheir war das erste
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