Druckschrift 
Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
826
Einzelbild herunterladen
 

826 Landstande

steller Beitrage. Seine übrigen Leistungen sind:vescription de I^ndres et deses ediüces" (mit 42 Tafeln);il^es umours de?s^cke et de ssupiden" (Fol ,^.Kmit 32 Tafeln nach Rafael);I^e suint evnngde de 1^. 8. ll. Q" (mit 51 Ta-feln nach Nafael, Poussin und Andern);kecued des ouvrs^es de z> ei Mure etsculpture tsui ent cancouru pour les z>rix decennaux" (mit 45 Tafeln);^tlaz «du Nusee, ou cutidoAue li^ure des tudlenux et statu««" (seit 1814);Valeriede Alussms, uncien resident de ?rance ü Karlsruhe" (Paris 1815);l>iu-mismatitjue du vu^a^e du jeune ^nuctnrrsis, vu medailles des deaux temps de ^!a 6rece" (2 Bde., 1818);(Roix de tadleaux et de statues des plus celedres ^wusees et cabioets etrao^ers" (12 Bde., 1821 u. fg.). Von 1819 24 gaber eine Beschreibung der jahrlichen Kunstausstellungen unter dem TitelSchon" ^ 'heraus. Er ließ nicht bloß seine Copien der Kunstwerke durch Kupferstich wieder-geben, er stellte auch viele eigne Gemälde im pariser Museum aus; sein Dädalusund Ikarus, fein Paul und Virginia zogen die besondere Aufmerksamkeit desPublicums auf sich. Erwähnung »erdienen auchVies et oeuvres des pein-tres les plus eeledres de toutes les epugues" (Paris 1821, 4.). L. starb zuParis 1826. Sein Sohn ist Architekt, wurde als Pensionnair des Instituts nachRom gesandt und erhielt 1817 den Titel eines Architekturzeichners vom Cabinetedes Herzogs von Angouleme. (15)

Landstände. Der Ausdruck Landstande bezeichnet im engern Sinne eineigenthümlich deutsches Verhältnis, nicht die Repräsentativverfassung überhaupt,sondern die besondere Gestaltung, welche ein Theil des repräsentativen Systems inDeutschland angenommen hatte, und welche weder das Ganze jenes Systems um-faßt, noch auch darin irgend eine allgemeine Norm suchen konnte. Es konnte näm-lich nicht gesagt werden, daß ein Volk, die Unterthanschaft eines deutschen Lan-dessürsten, darum ohne repräsentative Rechte sei, weil keine Landstände in der ge-wöhnlichen Form vorhanden waren, oder daß die Regierung eines Landes ohneStande eine absolute Gewalt über die Unterthanen besitze, vielmehr hielten Kaiserund Reich stets darauf, vorzüglich die Reichsgerichte, daß auch in solchen Landernden Unterthanen nichts von ihren hergebrachten Rechten und Frecheiten entzogen,

Steuern, außer den nothwendigen für das Reich, nicht ausgeschrieben und über dieausgeschriebenen eine öffentliche und genaue Rechnung abgelegt würde, wozu Ab-geordnete der Unterthanen zugezogen werden müßten. Auch waren die Rechte derLandftände, sowol was ihre Zusammensetzung als ihre Verhältnisse zum Landes-fürsten betraf, so verschieden, daß die fürstliche Gewalt in manchen Landern in au-ßerordentlich enge Grenzen eingeschlossen wurde. Wenn man daher dem Artikel 13der deutschen Bundesacte auch einen technisch-historischen Sinn beilegen will, daßdadurch nicht eine repräsentative Verfassung im Charakter der neuern Zeit, sonderngerade nur alte deutsche Landstände verheißen seien, so ist damit durchaus nichts ,Bestimmtes ausgesprochen, weil es keinen allgemeinen Typus der alten Landstande fsWdeiidgibt, weder in Beziehung auf die Vertretung der Volksclassen, noch aus ihre Be- ' ^erii Zfugnisse. Die neuen Landsiände seit dem Jahre 1813 sehen einander viel ähn-licher als die alten, und man ist bei ibnen von den wenigen Grundlagen, welche ^

sich in den alten Ständcverfassungen als gemeinschaftliche erkennen ließen, in sehr MschMwesentlichen Dingen abgewichen. Dabin gehörte: das Recht der Ritterguts-besitzer persönlich zu erscheinen, die Repräsentation des Sradkbürgerthums als sol-chen ohne Rücksicht auf Gcundeigenthum, die Vertretung der Städte durch ihreVorsteher und außer ihrem Stande gewählte Abgeordnete, und die eigne Cassen-verwaltung der Einkünfte, welche auf besondern Bewilligungen beruhten. Das,wogegen sich bei diesen Veränderungen am meisten einwenden läßt, was aber eindurchaus allgemeines Vorurtheil geworden war, ist die strenge Beschränkung derganzen Repräsentation auf Grundeigenthum, und zwar so, daß auch jede Elasse '-itz