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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
794
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7V4 Kurhessen

anerkannte Mitglieder zu der vorbereitenden Sitzung, welche die Wahl der deinStaatsoberhaupt vorzuschlagenden Candidaten zur Präsidentenwürde zum Gegenstände hat, zugelassen werden. Auch Professor Jordan erschien am 25. Jan. ei-nige Tage nachher aber erhielt er von dem Minister des Innern den Befehl, Kasselhinnen 24 Stunden zu verlassen, da er die erfoderliche Genehmigung seiner Wahlnicht erlangt habe. Jordan wendete sich dagegen an das Obergericht zu Kassel, undindem er die Anwendung der, von der Regierung angeführten Bestimmung derVerfassungsurkunde auf seine Wahl bestritt und die Befugnisse des akademischenSenats als der ihm vorgesetzten Behörde geltend machte, bat er, ihn in dem Besitzedes ihm zustehenden Rechts, auch ohne Genehmigung des Ministeriums des In-nern an den landständischen Verhandlungen Theil zu nehmen, bis zur Entschei-dung der erhobenen Frage auf verfassungsmäßigem Wege, durch ein von der Re-gierung und den Standen zu bestellendes Compromißgericht, zu schützen. DasObergericht verfügte am 31. Jan. die Aufhebung der Verordnung des Mini-steriums, und bestätigte diesen Beschluß spater in einem, aus die Vorstellungdes Staatsanwalts erlassenen Bescheide, in welchem bestimmt ausgesprochenwurde, daß der Z. 71 der Vcrfassungsurkunde um so weniger auf den Abgeordne-ten der Universität Marburg, welcher nach Vorschrift des Wahlgesetzes als StaatS-diener gewählt sei, bezogen werden dürfe, als derselbe, durch Annahme der Wahlnur seinem dienstlichen Berufe folge, und daß aus diesem Grunde auch bei demAbgeordneten der Universität der zweite Zweck der in der Verfassungsurkunde vor-geschriebenen Anzeige,damit für die einstweilige Versetzung des Amtes Vorsorgegetroffen werde", und damit auch die Vorschrift der Anzeige selbst wegfalle, indemderjenige Staatsdiener, welcher einen seinen Berufspflichten entsprechenden Aus-trag übernehme, nicht verpflichtet sei, eine Vorsorge wegen seiner übrigen dienstli-chen Verrichtungen zu veranlassen, solches vielmehr der Behörde obliege, von wel-cher ihm gülliger Weise jeyer Auftrag crtheilt worden sei.

Der bleibende ständische Ausschuß hatte indeß sowol Jordan als die übrigenAbgeordneten, deren Wahl von der Regierung bestritten wurde, als legitimirt an-erkannt, und glaubte die erhobenen Einsprüche um so weniger beachten zu müssen,da nach der Geschäftsordnung, erst nachdem die eröffnete Ständeversammlung einenbesondern Ausschuß zur Prüfung der Legitimationen ernannt hatte, der Zeitpunkteintrat, wo die Regierung durch die Landtagscommissarien ihre Einwendungen be-gründen konnte. Der Ausschuß beschloß darauf, der Regierung, um ihr bei der Er-nennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten freiere Hand zu lassen, sechs Can-didaten statt vier vorzuschlagen. Unter den am 2. Febr. Gewählten waren, außerdem Regierungsdirector von Baumbach und dem Bürgermeister Schomburg zuKassel, auch Jordan und der Obergerichtsanwalt Schwarzenberg. Die Regierunghatte zwar bereits insofern nachgegeben, als sie, um die vorbereitenden Verhand-lungen zur Eröffnung des Landtags möglich zu machen, einigen Staatsdienem dienicht nachgesuchte Genehmigung ertheilte; sie weigerte sich aber, eine Wahl anzu-erkennen, die unter Mitwirkung derjenigen Staatsdiener, bei welchen die Geneh-migung noch fehlte, stattgefunden hatte. Nach langen Unterhandlungen zwischendem Minister des Innern, Gehcimrath Hassenpflug, und zwei Mitgliedern desständischen Ausschuffes kam man überein, daß eine, den von dem Ministeriumangegebenen Ersodernissen genügende neue Wahl vorgenommen werden sollte,wenn die Erwählten freiwillig Verzicht leisteten. Vier C Adidaten waren dazu be-reit, Jordan und Schwarzenberg aber erklärten, daß sie unter keiner Bedingungauf eine verfassungsmäßig vorgenommene Wahl verzichten würden. Die neueWahl fand am 13. Febr. statt, und siel auf die vier früher erwählten Abgeordneten,die freiwillig zurückgetreten waren;-der Ausschuß aber, consequent in seiner Ansicht,brachte der Regierung außer den vier Wiedererwählten auch die beiden Andern in