Kaihessen
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kes, wie man sagen könnte, ein leichtsinniges Spiel trieb. Auch in Kurhessen.'machte die Auslösung der Standeversammlung einen ungünstigen Eindruck. Die.Wahlen zu dem auf den 25. Jan. 1833 berufenen Landtage fielen im Sinne derMehrheit der aufgelösten Standeversammlung aus, und mehre der freisinnigstenMitglieder derselben wurden wieder gewählt. Eine ungünstige Vorbedeutung desEinverständnisses zwischen der Regierung und den künftigen Ständen wolltenManche schon in dem Umstände finden, daß das landesfürstliche Gebäude, in wel-chem die Stände sich versammelt hatten, zu diesem Gebrauche von dem Kurprinzenverweigert wurde, weshalb mir bedeutenden Kosten ein neuer Versammlungssaal ineinem wenig passenden Gebäude eingerichtet werden mußte. Der bleibende ständi-sche Ausschuß, in dessen Wirksamkeit die Hauptgarantie der kurhessischen Verfas-sung liegt, wiewol durch den Mangel einer besondern Instruction auf engere Gren-zen seiner Tharigkeit beschrankt, war unter seinem Vorstand, dem Oberappella-tionsgerichtsrath Pfeiffer, bedacht, die ihm .'m §. 102 der Versassungsurkunde auf ge-legte Verpflichtung, „das landständische Interesse wahrzunehmen", treulich zu er-füllen; aber ungeachtet aus dem Staatsgrundgesetze und aus der Geschäftsord-nung hervorgeht, daß die Wirksamkeit des Ausschusses nicht in jeder Beziehungdurch die Jnstructisnsertheilung bedingt ist, so weigerte sich doch die Regierung,ihm Auskunft zur Erleichterung seiner Arbeiten zu geben. Als die Zeit der Eröff-nung der neuen Standcversammlung heranrückte, zeigten sich neue Schwierigkei-ten. Die Wahlen in den Städten und Landbezirkcn waren auf mehre öffentlicheBeamten gefallen, und die Regierung gab dem §.71 der Verfassungsurkunde,nach welchem, „sobald ein Sraatsdiener des geistlichen oder weltlichen Standeszum Abgeordneten gewählt ist, derselbe davon der vorgesetzten Behörde An-zeige zu machen hat, damit diese die Genehmigung ertheilcn und wegen einstwei-liger Versetzung seines Amtes Vorsorge treffen könne", eine so weite Ausdehnung,daß sie selbst die Advokaten als Staatsdiencr jener gesetzlichen Bedingung unter-werfen wollte. Mehren Beamten, besonders sammtlichen Justizbeamten, wurdedie Genehmigung versagt, und den Wahlberechtigten die Weisung gegeben, neueWahlen vorzunehmen. Vorzüglich aber erregte die Mahl des unerschrockenen Ver-treters der Votksrechte, des Professors Jordan zu Marburg, der nach dem Wahlze-lle (§. 5) von dem akademischen Senat aus dessen Mitte durch geheime Abstim-mung bereits am 11. Sept. 1832 war gewählt worden, das Missallen der Re-gierung, welche diese Wahl von der Genehmigung des Ministeriums des Innernabhangig wachen wollte, während die Universität von der Ansicht ausging, daß derakademische Senat als vorgesetzte Behörde der Professoren durch die von ihm ge-troffene Wahl selbst schon die Genehmigung ectheilt habe. Diese Schwierigkeitenhatten die Folge, daß zur Zeit der vorgeschriebenen Eröffnung des Landtages, wenndie von der Regierung gegen mehre Erwählte erhobenen Einsprüche nicht erledigtwerden konnten, die verfassungsmäßige Anzahl der zur Gültigkeit der Bewachun-gen erfoderlichen zwei Durcheile der Abgeordneten nicht vollständig gewesen seinwürde. Die 50 Mitglieder der Ständevcrsammlung bestehen, nebst acht durchpersönliche Stimmberechtigung ausgezeichneten, aus 42 gewählten Abgeordneten,und es mußten daher, um die Berathungen zu eröffnen, ungefähr 35 Mitgliederzugegen sein. Noch waren 15 Wahlen, theils durch die von der Regierung be-haupteten Ansprüche, theils durch mangelhafte Legitimationen der Gewahlten,uttitig, als am 26. Ja», die verfassungsmäßig bestimmte sechsmonatliche Frist,binnen welcher nach der Auflösung des Landtags eine neue Standeversar.-.mlung er-öffnet werden soll, abgelaufen war. Zur bestimmten Zeit erschien die Mehrzahl/'r gewählten Mitglieder in Kassel. Sie meldeten sich bei dem bleibenden ständi-chen Ausschusse, dem nach der landstandischerr Geschäftsordnung die vorläufige^ufung der Legitimationen ausschließend zusteht, sodaß alle von ihm für befähigt
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