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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
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769 Kut Hessen

hessischen Gerichte noch ihre Gerichtsstuben für die Öffentlichkeit des gerichtlichenVerfahrens geeignet warev- .Auf den Antrag des Abgeordneten Pfeiffer sollte je-doch, um den Mangel der Öffentlichkeit so viel als möglich zu ersetzen, den An-wälten und einigen Freunden des Angeklagten der Zutritt gestattet sein; aber eineVereinigung mit den Ansichten der Staatsregierung kam nicht zu Stande und dieVerkündigung des Gesetzes unterblieb, bis endlich die geschärften Cenfurvorschrif-ten der Bundesversammlung erschienen und die badische Regierung selbst dasbereits eingeführte Preßgefetz zurückzunehmen genöthigt wurde. UnendlicheSchwierigkeiten begegneten der im ß. 40 der Verfassungsurkunde angeordnetenVürgerbewassnung, welche von der Staatsregierung mit Mistrauen angesehenwurde. Nachdem der Entwurf mehrmals erörtert und stets wieder in veränderterGestalt vorgelegt worden war, verzichtete man endlich auf die, durch die Verord-nung vom 22. Ott. 1830 schon angeordnete Organisation der bewaffneten Stadt-gemeinden in 22 Bataillonen, wodurch die der preußischen Landwehr ahnlicheVolksbewaffnung in gewöhnliche Communalgarden ohne gemeinschaftliche Übun-gen verwandelt wurde. Das endlich am 23. Jun. 1832 erschienene, vorher mitSehnsucht erwartete Gesetz*) ließ deshalb die zur Vollziehung desselben erfoderlicheLiebe für die Sache überall nicht mehr sichtbar werden. Bei den Verhandlungenüber das in den §ß. 33 und 34 der Verfassungsurkunde zugesicherte, die Ablösungder Grundlasten und Dienste betreffende Gesetz, welches ebenfalls am 23. Jun.1832 bekannt gemacht worden, übernahmen die Deputieren der Städte die Ver-mittelung zwischen dem Adel und den Deputirten des Bauernstandes mit Intelli-genz und Unparteilichkeit. Das Ablösungscapital wurde aber von der Majoritätaufdenzwanzigfachcn Betrag der jahrlichen Leistungen festgesetzt, wahrend man imGroßherzogthum Baden ss. d.)nur den funfzehnfachen Betrag angenommen hat,von welchem außerdem die Staatskasse dort noch ein Drittheil übernimmt.Dagegen sollen bei Ablösung der Fruchtzinsen für den Abfall 3 Procent, bei Ab-lösung der Zehnten die Kosten der Zehntensammlung w. abgezogen und aus dcrdurch ein ebenfalls am 23. Jun. 1832 bekannt gemachtes Gesetz errichteten Lan-dcscreditcasse dem Pflichtigen das Capital zur Ablösung von Diensten zu 3, vonZehnten zu 3^ und von Grundzinsen zu 3^ Procent mit Bewilligung angemessenerRückzahlungen zum Behuf allmaliger Capitalstilgung dargeliehen werden. Am 10.Jul. 1832 erschien auch das Recrutirungsgesetz, welches dem preußischen ähnlich, vondemselben jedoch durch Bewilligung der schon in der Constitution gestatteten Stell-vertretung und durch größere Beschrankung der einjährigen Dienstzeit nicht zweck-mäßig sich unterscheidend, die Dienstzeit während des Friedens von dem zwanzigstenbis zum fünfundzwanzigsten und in Kriegszeiten bis zum dreißigsten Lebensjahr fest-setzt; gleichwol sind die Soldaten, welche ein verfassungsmäßiges Recht haben,ihren Abschied zu fodern, noch immer nicht entlassen worden. Zu den Früchtendieses Landtags gehörten auch das Gesetz vom 1. Jul. 1831 über die vollständigeBesetzung der Gerichte; das Gesetz vom 13. Sept. 183!, welches das Alter derVolljährigkeit auf 22 Jahr herabsetzt; die in Folge der Anschließung Kurhessensan den preußischen Zollverband erlassenen Gesetze vom 12. Nov., 28.und30.Dec.1831, 31. Jan. und 22. Marz 1832, desgleichen das Gesetz vom 29. Febr. 1832wegen Entschädigung für die im §. 32 der Verfassungsurkunde aufgehobenenJagd-, Waldcultur- und Deichdienste, welche aus der Staatskasse in dem zwan-zigfachcn Betrage des jährlichen Verluftes nach fünfzehnjährigem Durchschnitt denBerechtigten mit 4 Procent Zinsen vom 1. Jan. 1831 an geleistet werden soll,desgleichen das Gesetz vom 11. Jul. 1832 hinsichtlich des Wirkungskreises derStaatsanwälte, welches die bemerkenswerthe Vorschrift enthält, daß in der Auf-

*)Europäische Verfassungen", Bd. 1, S. 646 fg.