Kurhessen 787
kennen, daß er im Rückblick auf die Vergangenheit und in Erwägung der Gegen-watt in der nächsten Zukunft keinen Grund finde, von Entschließungen abzu-gehen, welche durch Thatsachen veranlaßt worden, deren Andenken durch Worte,wie die vorgetragenen, nicht ausgelöscht werden könne. Der 28. Jul. ward indeßzum Zeichen ungeheuchelter Dankbarkeit in der Art wie früher das Fahnenfest aufdem Friedrichsplatze gefeiert, aber durch Einige aus dem Pöbel der ersten Parteinoch empörender als früher gestört. Uniformen und die Kleider vieler Manner undFrauen waren mit Vitriolsäure bespritzt und in dem Hause eines bekannten Pa-trioten, wo der Oberhofmarschall von Thümmel wohnte, sogar Feuer angelegtworden. Der Urheber dieser Brandstiftung, ein Maurergeselle, ist nachher ent-deckt und zu zehnjähriger Eiscnstrafe verurtheilt worden. Er soll eingestanden ha-ben, vor der That aus vornehmer Hand Geld empfangen zu haben.
Die Zeit der Prüfung, welche die ihrem Fürstenhause stets treu ergebenenHessen bestehen sollten, schien noch nicht vollendet zu sein. Der durch die verwerf-lichsten Mittel entzündeten Flamme der Leidenschaft und Parteiwuth stand einenoch gar nicht erkannte, allgemein noch nicht einmal verstandene Verfassung ge-genüber, eine noch nicht ins Leben getretene Form, ein negatives Glück, welchesden Zustand der Willkür nur verbannen, aber ohne Volksgeist und die engste Ver-bindung desselben mit dem guten Willen der Staatsregierung keine Frucht hervor-bringen konnte. Diese Gefahr, der schönsten Hoffnungen verlustig zu werden,gab Veranlassung, am 21. Aug. 1831 die Ständeversammlung um Verwendungum die Beseitigung dieses unheildrohcnden Auslandes zu bitten, welcher nur durchdie Anwesenheit des Regenten an dem Sitze der Regierung bewirkt werden könnte,damit derselbe den verfassungsmäßigen Rath seines Staatsministeriums nicht ent-behren und den Eingebungen einer, mit der Verfassung nicht befreundeten Cama-rilla Gehör geben, bei längerer Abwesenheit aber die Voraussetzung genehmigenmöge, dH nach §. 7 und 8 der Verfassungsurkunde, welche Vorschriften für denFall der Einsetzung eines Regentschaftsrathes enthalt, verfahren werde. Inder Absicht, den Kurfürsten zur Rückkehr nach Kassel zu bewegen, ward eineDeputation, bestehend aus dem Präsidenten der Standeversammlung und zweiDeputirten, dem Bürgermeister der Stadt Kassel und zwei Mitgliedern desStadtraths, abgesendet. Sie erhielt am 28. Aug. die mündliche Antwort desKurfürsten, daß dieser Schritt ihm angenehm fei, und daß er nach Einreichunqeines schriftlichen Gesuchs zur Zufriedenheit der Deputation entscheiden werde.Die schriftliche Resolution aber lautete, daß sich der Kurfürst zur Rückkehr nachKassel würde entschlossen haben, wenn er nicht in den letzten Tagen Kennt-n>ß erhalten, daß ein Tyeil der Einwohner fortfahre, die gesetzliche Ordnung unddie ihrem angestammten Landesherrn schuldige Achtrmg zu verletzen; er könnte des-halb den Wünschen der Deputation noch keine Folge geben, würde aber für dieBeseitigung der gefürchteten Nachtheile unverzüglich besorgt sein. Die in dieserEntscheidung angedeutete Achtungsverletzung bezog sich auf eine, von zwölf Ein-wohnern Kassels, welche sich Bürgerausschuß genannt hatten, unterzeichnete Mit-teilung obiger an die Landstände gerichteten Adresse an sämmtliche Städte undEommandeurs der Bürgergarden mit der Auffoderung zur Einreichung ähnlicherAdressen. So wenig man auch aus dem Inhalte jener an die Stände gerichtetenadresse einen Misbrauch des Petilionsrechtes entnehmen konnte, so unvorsichtigund voreilig war gleichwol, wenn man zunächst die Zurückkunft des Regenten be-absichtigte, diese Auffoderung, weil man hatte berücksichtigen sollen, daß sie in dieHände des Kurfürsten gelangen könne, bevor die Deputation ihren Zweck erreichtbube; es ist aber ungewiß, ob jene Männer sich selbst getäuscht hatten oder voneiner Partei getäuscht worden waren, und nur so viel ist gewiß, daß man diesen-orsaU sehr gern zur Abschließung einer Ausgleichung benutzte, nach welcher der
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