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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
780
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7Li) Kurhessen

gelöst und seit zmer Zeil nicht wa>oer versanuuelt, so oft auch die Ritterschaft,stützt auf ihr altverfassungsmaßiges Recht, um dessen Zusammenberuftmg bittenmochte. Eingeschüchtert durch die Beschlüsse zu Karlsbad schien man jede Hoff-nung, eine bessere Verfassung zu erreichen, aufgegeben zu haben, als 1821 mit derRegierung Wilhelms II. für Kurhessen ein neuer Stern der Hoffnung aufging;auf ihn, der alle Mittel besaß, sein Volk zu beglücken, waren alle Erwartungengerichtet. Diesen entsprach auch die Trennung der Verwaltung von der Justiz *)und viele andere, ein Fortschreiten zum Bessern verkündende Maßregeln; aber bö-sen Eindruck machte schon damals die Entfernung fürstlicher und anderer Familien,welche sich weigerten, der zur Gräfin Reicheubach erhobenen Frau Orrlöpp, welchealsbald nach dem Regierungsantritt des Kurfürsten das fürstliche Palais bezogenyatte, die in Anspruch genommene öffentliche Ehre zu bezeigen, und der dmch dasimmer fühlbarer hervorgetretene Misverhältniß des verminderten Verbrauchs zurProduktion erregte Mismuth der Residenzbewohner verbreitete sich bald durch ver-mehrten Druck erhöhter Abgaben über das ganze Land. So allgemein man aber dasBedürsniß eines geregelten Staatshaushaltes fühlte, so blieben doch die wiederhol-ten Antrage der Ritterschaft um Zusammenberufung eines Landtags ohne Erfolg,und ihre Abhängigkeit war so groß, daß sie auf die erste Nachricht eines im Eabi-ner geäußerten Misfallens nichts Eiligeres zu thun hatten, als ihr bei der Bun-desversammlung wegen Vollziehung des Artikels 13 der wiener Schlußakte über-gebenes Gesuch zurückzunehmen.

Epoche machte in der kurhessischen Geschichte man sollte es kaum glau-ben ein am 20. Zun. 1823 in Kassel zur Post gegebener, mit pseudonymerUnterschrift versehener Drohbrief, in welchem der Kurfürst und die Grasin Reichen-dach von einer in runder Zahl angegebenen Gesellschaft junger Leute mit dem Todebedroht wurden, wenn jener nicht binnen Jahresfrist 1) seinem Lande eine dem13. Artikel der wiener Schlußakte entsprechende Verfassung geben, 2) den Ein-fluß der Gräfin Reichenbach auf Regierungsangelegenheiten beseitigen und 3) dasBenehmen gegen seine Umgebungen andern werde. In einer von sammtlichenMinistern unterschriebenen Bekanntmachung wurde ein treues biederes Volk desAttentats eines Hochvercaths beschuldigt, und die Untersuchung den gewöhnlichenGerichten durch Ernennung einer Specialcommission entzogen. Die Voraus-setzungen : 1) daß eine Verschwörung bestehe, 2) daß die Drohung mit demagogi-schen Umtrieben, welche damals von mehren Cabineten verfolgt wurden, in Ver-bindung stehe, oder 3) daß sie aus der Feder eines Gekrankten oder Zurückgesetz-ten oder auch 4) eines Solchen, welcher von einem höhern politischen Jnceressegeleitet worden, geflossen sei, wurden nacheinander mit gleicher Erfolglosigkeitzum Gegenstand der Untersuchung gemacht. In der vorgefaßten Meinung, die An-haltspunkte derselben aus der in dem Briefe angegebenen Absicht entnehmen zu sol-len, verbreiteten sich die Nachforschungen über das Land und das Ausland; der

trag gebrachte Bildung eines besondern Hausvermögens sei eine aus der westfäli-schen Constitution entlehnte Idee vom Kronschatze und den Krondomainen und steheim Widerspruch mit der Verfassung des kurhcssischen Staats und der ursprüngli-chen Eigenschaft und Bestimmung der Kammergüter, deren Unveräußerlichkeit durcyPrimogenitur und Hausgesctze in Hessen längst festgesetzt sei. Bei der einzuführen-den neuen Constitution, hieß es weiter, seinicht von einer Vertragswert einzu-gehenden Regierungsform die Rede", der Kurfürst wolle vielmehr als rechtmäßigerRegent,.aus landesväterlicher Zuneigung für das Wohl seiner getreuen Unterlha-nen die ständische Repräsentation neu gründen, und was er verwilligen und fest-stellen wolle,gehöre nicht zu den Gegenständen, worüber vorerst zu tractncnstehe".Europäische Verfassungen", Bd. 1, G. 667 fg. Die Red-

*) Durch die Organisationsurkunde vom 29« Jun. 1821, ,,Europäische Nersapsimgm", Bd. 1, S. 973 fg.