Klumpp
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Min, Petersburg und zu Aachen bei dem Congresse thätig. Kaum aber war die>weiteAuSgabe seines „Öffentlichen Rechts des deutschen Bundes" erschienen, als dasBuch und er selbst Gegenstand politischer Verketzcrung wurden. Es erfolgten offeneund verdeckte Angriffe, zuerst von dem nassauischen Minister von Marschall, dereine förmliche Denunciarion, wiewol damals ohne Erfolg, in Berlin gegen ihnanbrachte. Spater aber nach Hardenberg's Tode ging auch von Berlin eine Ver-folgung gegen ihn aus ; es ward allen Rechtslehrern auf den preußischen Universi-täten verboten, sein Buch bei ihren Vorlesungen zum Grunde zu legen, und ohneseine Vcrtheidigung und Rechtfertigung zu hören, wurde während seiner amtlichenAbwesenheit eine Untersuchung in Berlin gegen ihn geführt. Nach neun Mona-ten erfolgte 1823 die Entscheidung, welche der Minister Graf von Bernstorff K.mittheilte. Es ward ihm darin unter Anderm vorgeworfen, er habe den Grundsatzausgestellt, daß bei Lücken in dem positiven Staatsrecht das natürliche und all-gemeine Staatsrecht als Hülfsquelle gelte, und zeige durchgängig die entschie-denste Vorliebe für die gemischten Regierungsverfassungen einiger Bundesländer,obgleich die neuere Gesetzgebung des deutschen Bundes bekanntlich unter der tha-tigstcn Mitwirkung Preußens dahin gerichtet gewesen sei, den demokratischenPtincipien entgegenzuwirken, welche man den, in einer noch lange zu beklagendenEpoche fast allgemeiner politischen Verwirrung mit so großer Übereilung gestif-teten Verfassungen zum Grund gelegt habe. Zn dem ministeriellen Ausspruchewurden K.'s angebliche Verschuldungen nur einer Verkehrtheit seiner publicistischenUrteilskraft zur Last gelegt; wer ihn kenne, hieß es, werde nicht zweifeln, daß erin der Darstellung seines Systems nach seiner Überzeugung zu Werke gegangen sei,ober der Nichtkenner müsse eben in der Mangelhaftigkeit seiner Einsicht eine böseAbsicht erkennen. K. fand das ihn verdammende Urtheil sowol für seine amtlicheals publicistisch-literarische Stellung zu demürhigend, alS daß er einen Augenblickgezögert hätte, seine Entlassung aus dem preußischen Staatsdienste zu suchen, dieihm endlich nach vier Monaten auf wiederholte Bittcn gewährt wurde. Einepreußische Verordnung von 1823, welche das Recht der Entscheidung aller Streit-sragen über den Sinn, die Anwendbarkeit und Gültigkeit von Staatsvcrtragen,dem Richteramt entzieht und dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheitenzueignet, vcranlaßte ihn, in seiner Schrift: „Die Selbständigkeit des Richteramtsund die Unabhängigkeit seiner Urtheile im Rechtsprechen" (Frankfurt am Main1832), den Grundsatz jener Verordnung freimüthig zu prüfen.
Klumpp (Friedrich Wilhelm), Professor am Gymnasium zu Stuttgart,bekannt durch feine Vcrtheidigung des Realismus im Iugendunterrichte, wardim Kloster Neichenbach auf dem würtembergischen Schwarzwalde den 30. April1^90 geboren, der Sohn eines mittellosen Wundarztes. Nachdem er durch fremdeUnterstützung auf dem stuttgarter Gymnasium seine Vorbildung erhalten, undvon 1804—13 die theologischen Pflanzschulen seines Vaterlandes durchlausenhatte, war seine früh geweckte und durch Schicksale sowol als Studien ausgebildeteNeigung zum Erzieherberuf und Lehrstand entschieden. Weil ihm Beides, Erzie-hung und Unterricht, gleich sehr am Herzen lag, zog er der ihm offen stehenden Aus-sicht auf höhere Lehrstellen, in welchen er bloß als Lehrer hätte wirken können, die.zumal damals gering geachtete Wirksamkeit eines Präceptors an einer Landschulevor, wo mit dem Unterrichte auch die Erziehung der zu besonderer Aufsicht anver-trauten Zöglinge verbunden war. In solchem Berufe wirkte er zuerst zwei Jahrelang in Vaihingen an der Enz, dann fünf Jahre zu Leonberg, bis ihn der Rufseiner Vorgesetzten 1821 in die gegenwärtigen Verhältnisse einführte. Seine An-sicht über Erfodernisse und Zwecke der Erziehung wurde von dem philanthropini-schen Standpunkt bald durch Erfahrung und Überzeugung in den höhern christli-chen hinübergeführt. Seine Zöglinge wurden im Familienleben erhalten und daran