638
Kapodistrias (Familie)
cffer für das ganze Land die heilsamsten Folgen hatte haben müssen. Gesetzt, manHütte es zum Äußersten kommen lassen, gesetzt, K. hätte dennoch seine National-versammlung zu Argos erzwungen, und unter ihrer schützenden Ägide seinema.lten Systeme neue Kraft geben wollen: würden dies die Hydrioten und ihr An-hang ruhig erduldet haben; würde man in diesem Falle nicht, ehe man zu denWaffen gegriffen hatte, geradezu auf die Auflösung dieser Nationalversammlung,ja selbst die Abdankung des Präsidenten gedrungen haben? Schwerlich hätten dieBevollmächtigten der Gewalt rc>! wie man spater
die unter Augustin K. zu Nauplla versammelten Deputirten nannte, genugStandhaftigkeit gehabt, solche Propositionen zurückzuweisen; und so lag über-haupt der Gedanke an die Möglichkeit einer unblutigen Revolution in dieser Weise,wozu eigentlich durch die erzwungene Entfernung einiger der verhaßtesten Regie-rungsglieder, eines Viaro K., eines Genatas und Anderer bereits der Anfanggemacht worden war, so nahe, daß man auf Seiten der Opposition vielleichtschon die Ausführung im Stillen vorbereitete, bis die Ermordung des PräsidentenStellung und Wünsche der Parteien ganz anders zu gestalten schien, als man je er-wartet hatte.
Kaum hatte sich zu Nauplia die erste Bestürzung über die Greuclthat etwasgelegt, als der Senat, in Ermangelung aller für einen so außerordentlichen Fall ge-troffenen Anordnungen, die einzige Behörde, welche die interimistische Regierungmit einem gewissen Schein rechtlicher Vefugmß übernehmen konnte, sich versam-melte und noch an demselben Tage eine Proklamation erließ, worin er erklärte,daß er, mit Bezugnahme auf die für den Todesfall des Präsidenten durch daszweite Decret der Nationalversammlung zu Argos festgesetzten Bestimmungen,eine Regierungscommission aus drei Mitgliedern, Graf Augustin K., TheodorKolokotronis und Joannis Kolettis bestehend, niedergesetzt, und „aus Dankbar-keit der Nation gegen ihren, ewigen Preises würdigen Präsidenten", dessen erstge-nanntem Bruder den Vorsitz in dieser Commission übertragen habe. Mit der Ver-heißung, daß der Senat unverzüglich die Attribute und Pflichten- der Commissionnäher bestimmen werde, verband die Proclamation noch eine allgemeine Auffode-rung zur Ruhe, und stellte den Gehorsam gegen die Commission als die erste Be-dingung auf, unter welcher bei so schwierigen Verhältnissen allein das Wohl desVaterlandes erzielt werden könne. („Allgemeine Zeitung", 1831, Nr. 314 B.)Obgleich man nun gegen die Rechtlichkeit dieses Verfahrens des Senats, welchernur eine berathende, nie eine administrative Behörde mit constituirender Gewaltsei, allerlei Bedenklichkeiten erhob, und in Ermangelung der dem Präsidenten durchdie Nationalversammlung zu Argos zugestandenen testamentarischen Bestimmun-gen über die zu wählende Regierungscommission, das Recht der Ernennung der-selben als alleinige Befugniß der nur vertagten, aber noch nicht aufgelösten Na-tionalversammlung zu Ärgos betrachtet wissen wollte, so schien man doch der Noth-wendigkeit der Umstände für jetzt etwas nachzugeben, und der Administrativcom-mission in der Hoffnung einer bessern Zukunft, die An-erkennung im Allgemeinen nicht versagen zu wollen. Aus welcher unlauternQuelle die bald darauf in französischen Blättern befindliche Nachricht geflossenfein mag, daß die Ermordung des Präsidenten einen förmlichen Aufstand in Nau-plia zur Folge gehabt habe, bei welchem alle daselbst wegen politischer VergehenVerhasteten von der vormaligen Leibwache des Präsidenten sollten ermordet wor-den sein, wissen wir nicht näher anzugeben. Weder in Nauplia, noch in den Pro-vinzen, wo sich hier und da die eifrigsten AnHanger des Präsidenten von s.lbst denetwaigen Aufwallungen des Volksunwillens entzogen hatten, kam es zu gewalt-thätigen Auftritten; und man hatte diese auch für die Zukunft um so weniger zubefürchten, je mehr die offen dargelegten Gesinnungen und ersten Schritte der Re-
Witt!