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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
614
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k!4 Juliusrevolution

Departemental-und Municipalverfassungen; Jury bei Preßvergehen; gesetzmä-ßig festgestellte Verantwortlichkeit der Minister und der untergeordneten Beamtender Verwaltung; gesetzmäßige Beschrankung der.Militairmacht; Erneuerung derWahl solcher Deputirten, die zu öffentlichen Ämtern befördert werden. Alshierauf der Herzog den Liebling des Volkes, den General Lafayette, umarmte unddie Nationalfahne schwenkte, brach allgemeiner Jubel aus.

Nunmehr ward die Proclamation der Municipalcommission, welche Karl X.entsetzte, öffentlich angeschlagen. Allein zugleich wurde auch der Ruf nach einerRepublik immer lauter. Als General Lafayette diese Bewegung erfuhr, berief ereinige von den jungen Leuten zu sich, und nahm ihnen ihr Ehrenwort ab, daß dieRuhe von Paris wahrend 48 Stunden nicht gestört werden sollte. Die Bürgerversprachen es; allein sie verlangten, daß der Generallieutenant für sich und dieSeinigen die Bedingungen annähme, welche sie vorschlugen. Diese Bedingun-gen, die den Inhalt des so viel besprochenen und nach Einigen gar nicht vorhande-nen Programm es des Stadthauses ausmachen, sollen nach MarrastsBericht folgende gewesen sein: 1) Die Nationalsouverainetät wird als Grund-lage der Regierung am Eingänge der Constitution ausgesprochen; 2) die erblichePairschaft wird aufgehoben; 3) die öffentlichen Ämter werden durchgängig neubesetzt; 4) ein Municipal- und Communalgesetz, nach dem Grundsatz der aus-gedehnten Wahlen; kein Wahlcensus; 5) Wahl bei allen Niedern Magistraturen;ti) freisinnige Bestimmungen in Betreff der Privilegien und Monopole, welche denGewerbfleiß lähmen; 7) all Dieses wird provisorisch angenommen und muß der Ge-nehmigung der Nation, die allein das Recht hat, sich die ihr beliebigeRegierungsformzu geben, unterworfen werden. Dieses Programm nun, das in sich theils legis-lative, theilsconstitutive Fragen enthielt, konnte, wenn es auch vorhanden, d.h. nie-dergeschrieben war, den Generallieutenant nicht als ein Vertrag binden; denn dieErfüllung hing nicht von ihm ab. Die constitutiven Fragen setzten die Berufungeines neu gewählten Nationalconvents und die Ungültigkeit alles Dessen voraus,was die Deputirten und Pairs bisher als Repräsentanten der Nation beschlossenhatten. Die legislativen Fragen konnten nur von den Kammern in dem Wege desparlamentarischen Verfahrens entschieden werden. Neue Urwahlen ohne Wahlge-setz ausschreiben, war so gut, als die Revolution von vorn anfangen. In jedemFalle gehörte dazu Zeit; die Gefahr eines von Leidenschaften und Factionen be-drohten Besitzstandes drängte. Man hielt also fest an der ursprünglichen Ansicht:die Juliusrevolution habe die Herstellung und den Schutz der bisherigen Verfas-sung bezweckt; demnach galt die Charte; es galt das bisherige Wahlgesetz; unddie beiden Kammern waren rechtmäßig gewählte Nationalkörper; als solche hattensie gehandelt, und als solche wollten sie das begonnene Werk im constitutiven undlegislativen Sinne vollenden. Das Stadthaus und die jungen Bürger konntenhier weder die eine noch die andere Gewalt sich anmaßen. Lafayette selbst, dendie jungen Leute zum Präsidenten einer Republik ausrufen wollten, überließ denKammern das Werk der Herstellung und des neuen Ausbaus des erschüttertenStaatsgebäudes. Was er thun konnte, that er: er sprach seine Ansicht von derNatur dieses Ausbaus freimüthig gegen den Generallieutenant aus, indem er sichin das Palais-Royal begab, und jene in dem Stadthause von einzelnen Bürgernausgesprochenen Erwartungen als die seinigen vor dem Reichsftatthalter in denWorten zusammenfaßte:Wir wollen einen populairen Thron errichten, um-geben von republikanischen Institutionen". *) Der General kehrte in das

*) Man hat gegen den Buchstabensinn erinnert:Republikanische Staatseinrich-tunzen mit einer Monarchie sind keine Republik, und eine Monarchie mit republi-kanischen Einrichtungen ist keine Monarchie: also liegt in jener berühmten Phrasexm Widerspruch; sie ist ohne Sinn,"