Juden Juliusrevolution 607
nztaZ etc. xallicis t^pis wancksvit nnns e parisiensis curiue petronus", Paris 1833,Fol.) abdrucken. Zum Mitglieds einer Commission ernannt, die eine Reform in demGerichtswesen der Colonien vorbereiten sollte, bekämpfte er die Vorurtheile, diesich noch jetzt der Einführung hinlänglicher Garantien der Rechtspflege in denZlnsiedlungen widersetzen. Später schickte ihn das Justizministerium nach Eng-land, um die dortigen Friedensgerichte kennen zu lernen; sein Bericht darüberliegt handschriftlich in der pariser Kanzlei. I. reiste 1826 in Auftrag des Marine-ministers noch einmal nach England, um daS Colonialwesen zu studiren, strengtesich aber bei dieser Arbeit sehr an, und starb am 27. Aug. 1826 zu Deal beiDover. Seine Schriften sind: „kelativu cku eoveours ouvert » ?uris" (ParisMY); „Recueil ckes uncicnne, !oi> frun^aiscs, ckepuis 1'an420)n,^u'en 1789"(12 Bde., Paris 1822 fg.), wovon er aber nur vier Bände allein besorgte, indemdie übrigen Jsambert und Decrusy Herausgaben; „Iuris civil!., ecloga in <juscum lustiuiimeis institutionibu« etc. continentur (üaji Institutiouum commen-tseii IV" (Paris 1822, 12.); „Vaticunu zuris romuiu frvFments, RomelSnnper ud Imßelo Al.^o cketect» et eckit»" (Paris 1823, Fol.); „(lecke ckescbemins vicinuux" (zweite Ausgabe, Paris 1825). I. war von 1819—26einer der fleißigsten Mitarbeiter der ,/1Aemis"; er ist auch Verfasser der Ein-leitung zu Ducaurroy'S „Instituts, cke lustiuien". (15)
Juden, s. Emancipation der Juden.
Juliusrevolution. Der Bürgerkampf in der Juliuswoche 1830in Paris gegen die Militairgewalt galt die Lebensfrage jeder Repräsentativ-regierung: Ist der König von der Majorität der Kammern unabhängig odernicht? Kann er sein Ministerium gegen diese Majorität wählen? Ohne dieseletzte Bedingung, daß die Regierung dem Wunsche der Majorität der Kam-mern nachgebe, sagten die französischen Publicisten der Juliusepoche, sei dieMonarchie nicht repräsentativ, sondern consultativ. Die ganze Wirksamkeitder Kammern wäre dann auf bloße Vorstellungen beschränkt. Der Sieg am29. Jul. entschied jene Lebensfrage, und hieraus ging die Juliusrevolutionhervor: der Sturz des ältern Zweiges des Hauses Bourbon und eine imSinne jener Frage umgebildete Verfassung. Karls 5. Dynastie sei unver-einbar mit dem System freier Wahlen; sie werde nie den Nationalwillen in derMehrheit der Kammern verstehen. Diese seit der Restauration in dem neuenFrankreich erwachte Vorstellung wurde jetzt, nachdem Karls X. Gendarmen ent-waffnet waren, zur entschiedensten Überzeugung, und die Juliusrevolution warnun eine Nothwendigkeit, keine Rechtsfrage. Jene Unvereinbarkeit der Dynastiemit dem repräsentativen Frankreich entwickelte sich aus folgenden Thatsachen.
Durch fremde Gewalt war das Haus Bourbon zwei Mal auf FrankreichsKönigsthron erhoben worden. Mit der Rückkehr Ludwigs XVIII. erwachte jedeErinnerung an die Zeit der alten Rechtsungleichhekt; Rom und die Kirche, derKitteradel, die Hofsitte und der Einfluß fremder Cabinete stellten sich dem Geiste°rs Volksthums feindlich entgegen und beleidigten den Stolz der Nation, die aufbsr Bahn ihrer politisch-bürgerlichen Kraftentwickelung frei und mächtig fort-Ichreiten wollte. JesuitismuS und Absolutismus arbeiteten erst im Geheimen,)nn immer entschlossener an einer Reaction, welche die Freiheit der Presse undw Unabhängigkeit der Dcputirtcnwahlen zu beschränken wußte. In ihrem Sinneurden die Hofstellen vergeben, die Schätze der Civilliste vergeudet, Oberofsiziere^nannt, richterliche Ämter und Präfecturen besetzt; endlich brachte die Priester-^rtei durch des Königs persönliche Gunst den Fürsten Polignac (s. d.) in das'"'sterium und an die Spitze desselben, umgeben von Männern, die der Na-waren. (S- Frankrei ch.) Nun stand auch die Regierung, wie schonM der Hof Karls X., völlig getrennt von dem Volke, in voller Opposition