Jordan (Sylvester)
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^ der ZU Tübingen erscheinenden „Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft"vorzüglich durch seine „Versuche über allgemeines Staatsrecht" (Marburg 1818)und ftm „Lehrbuch des allgemeinen und deutschen Staatsrechts" (Marburg1831) ebenso sehr seine gründliche Kenntniß des öffentlichen Rechts als seinefreisinnigen Grundsatze bewahrt. (Vergl. seine aus autographischen Nachrichtenentlehnte Biographie in Justi's „Grundlage zu einer hessischen Gelehrten-, Schrift-steller- und Künstlergeschichte", Marburg 1831)
Als nach den Bewegungen im Sept. 1830 der Kurfürst von Hessen sichgerckhigt sah, die Stande zu berufen, um die lange vorenthaltene Verfassung.uifvertragsmäßigem Wege zu Stande zu bringen (s. Kurhefsen), wurde I. demakademischen Senat zu Marburg von der öffentlichen Meinung als Vertreter derUniversität bezeichnet und im Oct. erwählt. Er trat nun in die glänzende Laufbahn,n?o er als muthiger und redlicher Kampfer für Volksrechte sich nicht allein den Dankder Hessen, sondern auch die Achtung aller deutschen Volksstämme erwarb, die eserkannten, daß jeder einzelne Sieg der constitutionnellen Freiheit für Alle erfoch-ten wird. I. war Vorstand und Referent des aus sieben Mitgliedern bestehendenAusschusses, welchem die Prüfung des, von der Regierung den Ständen amIb. Ott. 1830 vorgelegten Entwurfs der Verfassungsurkunde*) aufgetragenwurde. Er sprach in einer der ersten Sitzungen des Ausschusses mit ebenso vielKlarheit als wissenschaftlicher Gründlichkeit über die Ansichten, von welchen beider Entwerfung eines Staatsgrundgesetzes ausgegangen werden müsse, um derstaatsbürgerlichen Freiheit vockstandige Gewährleistungen zu verschaffen, unddie in seinem Vortrage **) entwickelten Grundsätze wurden bei den Berathungendes Ausschusses als leitende Normen befolgt. Vergleicht man jenen dürftigen Ent-wurf welcher der wesentlichsten constitutionnellen Bürgschaften ermangelte und dieständische Verfassung auf das alte Curiensystem gründete, mit der am 5. Jan. 1831bekannt gemachten Verfassungsurkunde ***), so tritt J.'s Verdienst glänzend her-vor, da sie die entschiedenen Vorzüge, welche sie vor andern deutschen Staats-grundgesetzen auszeichnen, z. B. das Einkammersystem, seiner thätigen Mitwirkungund seinem beharrlichen Festhalten an den Grundsätzen verdankt, die er bei derEröffnung der Verhandlungen ausgesprochen hatte. Mehre Mangel, an welchenauch sie leidet, würden vermieden worden sein, wenn seine Ansichten immer ge-siegt hätten, daher er denn bei vielen endlich durch Stimmenmehrheit angenom-menen Satzungen seine abweichende Meinung in den Protokollen niedergelegtdat. So ward unter Anderm sein Antrag, in der Verfassungsurkunde für dieErziehung des Thronfolgers die nöthige Vorsorge zu treffen, was er für uner-läßlich erklärte, nicht beachtet, und ebenso wenig konnte seine Ansicht, daß dieEtimmberechtigung hauptsächlich an materielle Interessen geknüpft, die Wahlfähig-st aber durch keine besondern Eigenschaften, wie Vermögensbesi'tz oder Standesver-^ltnisse, sondern nur durch rechtliche Unbescholtenheit, Intelligenz und bürgerliche^klbstandigkeit bedingt werden sollen, gegen das herrschende Vorurtheil durch-dringen. In der ersten constitutionnellen Ständeversammlung, die im AprilWl eröffnet wurde, trat I. wieder als Abgeordneter der Universität MarburgEr nahm an den wichtigen Verhandlungen, welche Lebensfragen zur festenAÜrrdung der im Grundgesetze gewährten Rechte galten, wie das Preßgesetz,Bürgerbewassnung, das Recrutirgefetz, die Gemeindeordnung, die Ablösung^ Grundlasten, den thätigsten Antheil, und in ganz Deutschland fand lauten
llliipzig^Z/^äischen Verfassungen seit dem Jahre 1789", Bd. 1, S. 607 fg.
abgedruckt //Jahrbüchern für Geschichte und Staatskunst", 18Z3, März,
') -/Die europäischen Verfassungen"/ Bd. 1, S. 6l3 fg.