Italien in den Jahren 183! und 1832
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der administrativen Formen vorschlug. Konnte auch diese Note, die, ganz im, 'itimistischen Sinne urtheilend, die Unrcchtmäßigkeit der Revolution in den Vor-Urgrund stellt, die Provinzen nicht befriedigen, so diente sie doch dazu, ihnen mehrMuch und Vertrauen einzuflößen, indem durch dieselbe offenbar ward, daß diefttMdenMachte von dem wahren Stand der Dinge nicht ganz ununterrichtet geblic-hen und von der Nothwcndigkeit einer Reform überzeugt waren. Ob die Provin-zen nicht zuerst auf den ernsten Willen der Beratenden gebaut, und die Schlangen-nntur des Hofes, mit welchem sie zu thun hatten, zu sehr außer Acht gelassen, wirddie Folge zeigen. Jeder schaute nun mit einer Art von Beruhigung den verheiße-nen Veränderungen entgegen, deren Reihe endlich mit der am 5. Iul. erlassenenVerordnung eröffnet ward, welche die Grundzüge der künftigen Verfassung derProvinzen enthalten sollte. Diese Verordnung umsaßt unter drei Titeln die Ver-fügungen für die Verwaltung der Delegationen, jene für die Organisirung der Ge-inemden und endlich die Einsetzung der Provinzialräthe und Administrationen.An die Gewährung des Hauptbedürfnisses und der ersten Bedingung einer wirk-lichen Reform, der Säcularisirung der Regierung, war natürlich jetzt, wo die Prie-stcrpartei durch fremde Hülfe wieder den Sieg errungen hatte, nicht zu denken. DieEinteilung des Staats in Delegationen wurde beibehalten, und diese in Regie-rungen sgoverni) getheilt. Den Delegaten oder Legaten, welchen die Jurisdictionin allen Regierungs- und Verwaltungsacten zusteht, ist eine Governativcongre-gation beigegeben, welche vom Papste ernannt wird, in Rechnungsangelegenhei-len eine deliberative, sonst aber eine consultative Stimme hat, wahrend die Ent-scheidung vom Delegaten abhangt. Hiermit war also wenig geändert; der Haupt-punkt aber, der eine solche Menge von Streitigkeiten veranlaßt hat, den man der Ge-währung constitutionneller Formen gleichzustellen sich bestrebte, und der von den Ver-teidigern der papstlichen Regierung immer vorgeschoben wird, wenn sie die Undank-barkeit und Straflichkeit der Provinzen in Vergleichung mit den ihnen von der Re-gierung verliehenen Wohlthaten recht ins Licht setzen wollen, ist die Einführung vonGemeinde- und Provinzialräthen. Man würde sich sehr tauschen, wenn man diesewirklich für Das hielte, wofür man sie auszugeben sich bemüht hat, und wenn manglaubte, daß sie, wie verfassungsmäßige Kammern oder auch nur wie die alten Land-ende vieler deutschen Staaten, von der Nation ausgingen und den Willen derNation auszusprechen vermöchten. Die Gemeinderäthe gehen nicht vom Volkeaus, sondern von der Regierung, sie sind Gliederpuppen an der Schnur des Ho-fes, der Delegat ernennt die Mitglieder, die vom Staatssecretair bestätigt werden,es gibt keine Freiheit und Unabhängigkeit der Discussion und Berathung, denn dieGegenstande derselben werden in der Berufungsacte speciell vorgeschrieben. An-nahme und Verwerfung von Beschlüssen sind ganz der Willkür des Delegaten an-^eimgestellt. Ebenso wenig können die Provinzialräthe die Volksmeinung reprä-Miren, denn sie werden von der Regierung aus jenen Gemeinderäthen gewählt,von derselben Regierung eingesetzt worden sind. Alles, was man ihnen zu thunglaubt, ist die Discussion über das Bpdget der Provinz, und selbst dies nicht öf-^ulich und bloß consultativ, während ihre Berathungen die doppelte Sanction desDelegaten und des Papstes erlangen müssen. Auf solch? Weise ist diese sogenannte"eue Verfassung nichts als ein von einer lichtscheuen Regierung ersonnenes wohlfei-^ "Uskunstsmittel, wodurch man an die Gewährung bedeutender ZugeständnisseGliben machen will, während der Gang der Vewaltung nur gehemmt und er-streck wird. Es ist ein grober Jrrthum, wenn der französische Botschafter zuom in seiner Adresse vom IL. Jan. 1832 an den Eardinal Bernetti bei Auf-aller vom heiligen Vater seinem Volke erzeigten Wohlthaten neben andernbak Entstellungen behauptet, ein der Verordnung beigefügter Nachtragc die Provinzialräthe autorisirt, die Wünsche des Volkes und ihre eignen Be-
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