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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
Seite
531
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Italien in den Jahren 183! und 1832 5^1

rara und Romagna, die bereits 1797 durch den Vertrag von Tolentino abge-treten, 18 Jahre lang einen Theil der cisalpinischen Republik und des nachmaligenKönigreichs bildeten.

Sieht man nun genauer nach den bürgerlichen Verhaltnissen der römischenUnterthanen und fragt man nach Garantien für persönliche Sicherheit, bürgerlicheund religiöse Freiheit, so findet man — keine. Jeder kann, ohne daß es dazu wei-terer Befugniß bedürfte, durch einen einfachen Polizeiact gefangen genommen wer-den, ohne daß man ihm einen Grund anzugeben braucht, und oft ohne daß maneine Verteidigung erlaubt. Zahlreiche Polizeibehörden, weltliche und geistliche,öffentliche und geheime, haben das Recht, in das hausliche Leben einzudringenund Familiengcheimnisse auszuspähen, und nirgend ist das schändliche Wesender Angeberei so ausgedehnt als hier, wo es von Amtswegen gutgeheißen wird.Gesetzgebung und Gerichtsverfassung sind ein Chaos, aus übel verbundenemFragmenten aller Jahrhunderte ungeschickt zusammengesetzt. Die Gerichtshöfesind ohne Zweck in den Gattungen vervielfacht, die Competenzen verworren be-stimmt, die Processe werden auf verderbliche Weife in die Lange gezogen und kön-nen alle an die Gerichte der Hauptstadt verwiesen werden. Geistliche Gerichte grei-sen in die Angelegenheiten der Laien ein. Die Richter genießen selten der öffentli-chen Achtung und stehen meist im Rufe der Käuflichkeit; sie können nach Willkürversetzt und abgesetzt werden und stehen ganz unter dem Einflüsse der Delegatenund Polizeipräsidenten, die den Vorsitz führen, wenn es ihnen ansteht. NeueEdicte können jeden Augenblick das Bestehende umwerfen. In welchem Zustandedas Gerichtswesen vor der Revolution war, beweist der Umstand, daß die proviso-rische Regierung, wenige Tage nach ihrer Einsetzung, am 9. Febr. 1831 ein Edictausgab, wodurch die Sitte des Lateinfprechens bei den Verhandlungen abgeschafftund das Motiviren des erlassenen Unheils befohlen wurde; wonach es den An-geklagten freigegeben wurde, chre Vertheidiger zu wählen, Verhaftungen ohne spe-ciellen Befehl der competenten Obrigkeit und das Annehmen von Geschenken vonSeiten der Richter untersagt wurden! Noch im Mai 1829 wurde das Jnqui-sitionsgericht (sunto DMaio) in der Romagna neu eingerichtet, und der General-inquisitor, Fra Angelo Domenico Ancarani, erließ in Forli ein Edict, worin er dieverschiedenen Arten der Ketzerei auseinanderfetzte und Allen unter Androhung derErcommunication und anderer Strafen gebot, im Verlaufeines Monats jeden ih-nen bekannten Fall von Ketzerei oder Verdacht derselben dem Gerichte anzugeben,indem er den heimlichen Anklägern bei ihrem frommen und heiligen Werke, wo-durch Gottes Ehre und die Reinheit des Glaubens vertheidigt würden, die strengsteVerschwiegenheit versprach. Das Unwesen der Steuern ist in den päpstlichen Staa-un aufs Höchste gestiegen. Die papstliche Regierung erbte von der des KönigreichsItalien, welche ihr die reichsten Provinzen in einer sehr verbesserten Lage hinterließ,ün Capital von mehr als 20 Millionen, ein? treffliche Grundlage zur Deckungder damit zu übernehmenden Staatsschuld. Aber die neue Verwaltung stürzteoald jede nützliche Anordnung der frühern um, und dringender Bedürfnisse nichtachtend, waren in kurzer Zeit zahllose Summen an die Wiedererrichtung von Klä-gern und Kirchen, an die Ausstattung von Priestern und Mönchen verschwendet,wahrend die Staatsgläubiger, während der öffentliche Unterricht und die öffentliche^acherheit, während Alles, was noth that, auf eine unverzeihliche Weise vernach-a >igt wurde. Um den Ausfall zu decken, wurden nun die Steuern nicht nuru dem hohen Stande gelassen, auf welchem man sie vorfand (während alle Ver-wttnifse sich gegen vorige Zeiten sehr zum Nachtheil verändert hatten), sondernvv ^ durch sehr drückende Abgaben, wie den kocalico (eine Herd-

^.^"p^re, die besonders schwer auf dem Landmann lastete und von der provi-chchm Regierung durch ein Decretvom 19. Febr. abgeschafft wurde), dieAb-

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