Irland
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Lodert werden. UI. Gänzlich verschieden davon ist aber das Recht der Staaten,sich der Unterdrückten anzunehmen. Dieses Recht ist in der menschlichen Natur ge-kündet und hat keine Grenzen. Nur die eigne Würde der Staaten fodert, daß esnicht aus gewinnsüchtigen Absichten und nicht als Vorwand, sondern lediglich aus5er Überzeugung von der Gerechtigkeit einer Sache gebraucht werde. Die Emmischung Gustav Adolfs in den dreißigjährigen Krieg, die Intervention der dreiMächte zu Gunsten der Griechen wird zu allen Zeiten als em Act der höchsten Ge-rechtigkeit gepriesen werden. England selbst wird nunmehr bekennen, daß dieMächte, welche sich der Amerikaner annahmen, nicht allein dazu berechtigt waren,sondern ihm auch, wicwol damals gegen seinen Willen, die größte Wohlthat er-wiesen haben. Es wäre ein Glück für Frankreich gewesen, wenn eine andereMacht im Stande gewesen wäre, den protestantischen Unterlhanen Frankreichsgegen Richelieu und den jesuitischen Beichtvater Ludwigs XIV. zu Hülfe zu kom-men; namentlich die Vendee, in welcher damals Alles protestantisch war, würdeder Regierung keine Besorgnisse erwecken. Diese Einmischung aber wird doch im-mer für eine Feindseligkeit gehalten, bei welcher es auch nur darauf ankommt, obdie Ursache derselben eine gerechte und löbliche ist. Unruhen in einem Lande anzu-stiften oder zu unterhalten, oder gar an Verschwörungen durch die Gesandten Theikzunehmen, ist von jeher für eine Beleidigung der bestehenden Regierung, und wasdie Gesandten betrifft, für einen Misbrauch ihrer völkerrechtlichen Stellung ange-sehen worden. Wenn aber die innern Bewegungen soweit gediehen sind, daß eineneue Regierung mit den Mitteln der Macht factisch bekleidet »st, sei dies eine dasGanze oder nur einen Theil (durch Losreißung) betreffende Veränderung, so be-dient sich jeder andere Staat wieder nur seines Rechts, wenn er mit dem einen oderdem andern Thüle Verbindungen eingeht und ihm Unterstützung leistet. Unrechtan sich liegt nicht darin, auf welcher Seite auch der Beistand gewährt werde;' eswird aber natürlich daraus leicht eine wirkliche Theilnahme am Kriege entstehenkönnen, wenn die Gegenpartei so stark ist, daß sie einen dicecten und offenen Feindmehr nicht zu schonen braucht. Eine Anerkennung eines factisch zur Unabhängig-keit gelangten Staats, wie der amerikanischen Colomen und neuerlich Belgiens, istan und für sich keine Rechtsverletzung gegen den bisherigen Hauptstaat. I V. Et-was ganz Anderes liegt noch in den Combinaticnen der Machte, durch welche dasHandeln der einzelnen so gebunden wird, daß das Ganze einen Anschein von Wek-ttgierung oder Völkergericht bekommt, wie dies in allen Angelegenheiten Europasseit 1815 bemerkbar ist. So sehr sich Canning gegen diese Tendenz der Allianz derMonarchen von Rußlaad, Ostreich und Preußen sträubte, so ist es doch dahin ge-kommen, daß man den Frieden in Europa nur durch ein gemeinschaftliches Han-dln erhalten konnte und sich also entschließen mußte, die Ereignisse, welche einenchemeinen Krieg herbeiführen konnten, gemeinschaftlich zu erwägen und gewisseGrenzen zu bezeichnen, bis zu welchen man den Umständen und den gegenseitigen-lnsichten und Interessen nachgeben wolle. So wurden die Kriegszüge Ostreichsund Frankreichs nach Neapel und Spanien (1821 und 1823) von England, derKrieg Rußlands gegen die Türken (1828) von England, Frankreich und Ostreichnachgegeben, aber unter der Bedingung, keine Eroberungen zu machen, und sobaden die Mächte die Unabhängigkeit Belgiens und die bewaffnete EinmischungFrankreichs nachgegeben, aber unter ähnlichen Bedingungen. Diese Combinau°n der europäischen Mächte könnte als der Anfang einer positiven Ordnung unterw Völkern betrachtet werden, welche allerdings als Strebeziel des Völkerrechtsbrachtet werden muß, allein sie scheint dies selbst nicht zu wollen, und so wirdmancher Sturm über die Welt wchen, und noch mancher Acker mit Blut ge-ungt werden müssen, ehe zum ewigen Frieden der Grundstein gelegt wird. (3)Irland. Seit einer langen Reihe von Iahren wird unaufhörlich wie-