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Intervention
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zu der ungereimten Folgerung gelangen, daß man einem Staate verwehren könneseine Finanzen zu ordnen, einen Schatz zu sammeln; man würde den Engländerndie Vermehrung ihrer Marine, die Erwerbungen großer Lander in Ostindien, Neu-holland (eines Landes so groß als Europa), neuerlich von Neuseeland (Preußen anGröße gleich, fruchtbar, höchst wichtig durch sein Holz und seinen Flachs, höchstwichtig für Wallsischfang, und durch die anfangende Eultur der Einwohner, welcheschon gern als Matrosen in Dienst gehen, von nicht zu berechnenden Folgen) vei^wehren können; man wurde den Russen ihre Militaircolom'en und den Preußenihre Landwehr nicht gutwillig gestatten dürfen , weil all Dieses im Fall einesKrieges eine große Vermehrung der Kräfte gewährt. Ja, man würde auch denfriedlichsten Einrichtungen, der Verbesserung der Volksschulen und den preußischenGesetzen über Grundeigenthum und bäuerliche Verhaltnisse widersprechen dürfen,weil sie die moralische Starke der Nation mehr als irgend etwas Anderes erhöhen.Was denn vorzüglich die Staatsverfassung betrifft, von welcher man sagen kann,daß sie doch eigentlich nur die Sicherstellung einer gewissen Regierungsweise seinsoll, welche den. Bedürfnisse des Volkes sowol in der Gegenwart, als für die wei-tere Entwickelung angemessen ist so läßt sich zweierlei vollständig erweisen: a) daßin der Staatsverfassung an sich nur sehr selten ein directer Angriff gegen andereStaaten liegt, und am allerwenigsten m dem constituuonnellen Prinu'p, weil die-ses der Eroberungslust des Herrschers die wirksamsten Schranken setzt; und !>) daßdie Voraussetzung, eine Staatsreform könne andern Staaten wirkliche Nachtheiledrohen, wenigstens in der Regel jactisch unrichtig ist; denn wenn auch der Einflußder Staatsverfassungen aufeinander gar nicht geleugnet werden kann, so sind dochnur gewaltsame Erschütterungen ein unmittelbares Übel, hingegen besonnene undNaturgemäße Reformen für jeden Staat eine Wohlthat. Jene werden durch dieReformen benachbarter Staaten allein nie herbeigeführt, sondern nur Wünscheund Nachahmungsluft geweckt, welche die Regierung durch Gerechtigkeit, Mäßigungund eifrige Erfüllung ihrer Pflichten immer in den gehörigen Schranken halten kann,und sie wird gerade durch Gewährung wirklich nöthiger Reformen von gewaltsa-men Ausbrüchen zurückhalten. Die Gewährung des Guten verhindert das Schlechtevon selbst. Der Satz, daß ein Staat seines bloßen Interesses wegen sich in fremdeVerfassungen mischen dürfe, führt aber zu einer zweiten Ungereimtheit. Dasganze völkerrechtliche System beruht auf Gegenseitigkeit; kein Staat kann (außerdem Vertragsmäßigen) etwas als Recht ansprechen, was er demselben nicht auch alssolches zugesteht. Wie nun, wenn das constitutionnelle Princip die Oberhand ge-winnt, wird man alsdann nicht auch den constitutionnellen Staaten zugestehenmüssen, daß sie zu ihrer Sicherheit auch von ihren Nachkam gleiche Einrichtungenfodern, und wo würde dies endigen? Würde nicht England, Frankreichs Hol-land, Belgien, Schweden und Norwegen mit den constitutionnellen StaatenDeutschlands wenigstens an die übrigen deutschen Staaten dergleichen Ansoderun-gen machen können? Würden sie nicht einer Aufhebung der polnischen Constitu-tion widersprechen müssen ? Das Ende davon aber würde ein ewiger Krieg sein,bis zur gänzlichen Unterdrückung des einen oder des andern Princips; ein Krieg,ebenso ungerecht in seinen Ursachen, als die ehemaligen Religionskriege und ohneMöglichkeit eines vernünftigen Ausgangs oder Ziels. Zuletzt läßt sich doch ei-nem Volke eine seinem Sinn und seiner Culturstufe widersprechende Verfassungnicht gewaltsam aufdringen, und eine in seinem Geiste und seinen Sitten gegründeteweder nehmen, noch auf die Dauer vorenthalten. Da sich nun aber diese Bedinguwgen und Entstehungsursachen einer Verfassung stets verändern, so würde auchjener Principienkrieg immer von Neuem beginnen müssen. Daher muß ein sneliches Nebeneinanderstehen verschiedener Constitutionen und eine völlige Freiyeijedes einzelnen Staats in dieser Hinsicht als eine der Grundlagen des Völkerrecht