Intervention
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-Resultate, wel6)es auch durch eine rein wissenschaftliche Erörterung der Sache ge-wonnen wird, nämlich, daß die Intervention an sich selbst weder rechtmäßig nochunrechtmäßig ist, sondern wie andere Handlungen, z. B. die Tödtung eines Men-schen und der Krieg, das eine oder das andere, je nachdem die Fälle verschieden sind.Es kommt nicht auf die Intervention an sich, sondern auf die Ursache derselben an,und wenn diese eine rechtmäßige ist, so ist es auch jene. Dabei ist aber der große Un-terschied nicht aus den Augen zu lassen, welcher zwischen Unterstützung einer Parteiaus Verlangen derselben und einer Einmischung aus eigner Bewegung oder sogargegen den Willen der beteiligten Regierung .stattfindet. Es sind alsdann haupt-sachlich folgende Sätze, welche sich theils aus der Natur der Dinge (der Vernunft)ergeben, die doch da, wo eS an einer gesetzgebenden Gcwaltgänzlich fehlt, auch etwasgelten muß, theils aber auch von den Staaten bisher ziemlich allgemein gegenseitiganerkannt sind. Nicht Das, was die Regierungen gegeneinander gethan haben,stbt eine völkerrechtliche Observanz, weil sonst jede Ungerechtigkeit und Gewaltthatdadurch gerechtfertigt werden könnte, sondern Das, was sie mehrmals als Rechtanerkannt, wenn auch nicht immer befolgt haben. Die unrichtige Anwendungeines Princips und die Unwahrheit der factischen Voraussetzungen, nach welchen ge-bändelt worden ist, heben das Prkncip selbst nicht aussondern, indem man sich genö-chigtgesehen hat, dieThatftchen in einem solchen Lichte darzustellen, daß sie als fac-tische Rechtfertigung des Handelns gelten konnten, wird eben jenes Princip selbstm der Verletzung desselben noch anerkannt. Jene Satze sind nun: I- JederStaat, klein oder groß, genießt an und für sich vollständiger Unabhängigkeit inseinen innern Einrichtungen und es ist eine Verletzung seines Rechts, wenn einanderer Staat sich in dieselben einmischt. Auch das Unrecht, welches im Innernbegangen wird, widerrechtliche Unterdrückung des Volkes. Gewissenszwang, Um-stürzung der bisherigen Verfassung, geht an und für sich einer auswärtigen Regie-rung nichts an, sondern dies Unrecht haben nur Die, welche es begehen, bei ihrerObrigkeit und bei sich selbst zu verantworten. Nur wenn in den Beschlüssen einer Re-gierung oder in dem innern Handeln eines Volkes zugleich ein directer Angriff aufandere Staaten oder eine Verletzung wirklicher Rechte enthalten ist, wird das Rechtder Vertheidigung begründet, z. B. als der französische Nationalconvent eine Legionvon Königsmördern errichten wollte; oder als fremde Gebietstheile, die GrafschaftMontbelliard und Avignon, ohne vorangegangene Abtretung mit Frankreich verei-nigt wurden. II. Ein bloßes Interesse berechtigt keinen Staat zur Einmischung ininnere Angelegenheiten eines fremden Staats, sondern nur eine directe Verletzung.Die Kraft des schwedischen Volkes war 1719 durch aristokratische Beschränkungder Regierung gelähmt worden; 1740 ging man damit um, diese Beschränkungenwiederaufzuheben, um der Krone mehr Macht und Freiheit des Handelns zu ver-fassen. Dies konnte allerdings den Nachbarstaaten unangenehm sein, allein un-möglich konnte man eine Verletzung ihrer Rechte darin erkennen. Wenn ein Staatieme Industrie durch Verbote fremder Einfuhr zu heben sucht, wenn er die Jndu-iüie der Nachbarstaaten durch hohe Zölle bedrückt und vielleicht zu seinem eignenStoßen Schaden ganz zerstört, wenn England durch seine Navigationsacte dem^eehandel aller andern Nationen Fesseln anlegt, wenn ein Staat InstitutionenAufhebt, welche bei den Nachbarn noch für nothwendig gehalten werden, wenn erPachtungen macht, welche bei andern Völkern den dringenden Wunsch ähnlicheresormen erregen: so können dadurch zuweilen andern große Nachtheile und Ver-egmheitenzugezogen werden, aber Rechtsverletzungen sind es nicht. Wer sich nur/>nes Rechts bedient, begeht keine Rechtsverletzung, wenn er auch Andem mittel-steste große Nachtheile zufügt, wie in den vorhin angeführten Beispielen klarlick ^/^üglich kann die innere Entwickelung der Kräfte den Nachbarn sehr gefähr-erden; wollte man aber deshalb eine Einmischung gestatten, so würde man