520 Intervention
liche Kriege sind für machtige Nachbarn, ehedem wenigstens, die erwünschtesteGelegenheit gewesen, das eigne Gebiet zu vergrößern, und gerade diese Nachkamwaren daher am eifrigsten bemüht, innere Uneinigkeiten anzustiften und zu einemAusbruche zu bringen, welcher ihr öffentliches bewaffnetes Einschreiten rechtfer-tigte. Das Einmischen fremder Gesandten in die innern Verfassungsangelegen-heiten ist daher oft ein Gegenstand sehr dringender aber vergeblicher Beschwerdengewesen, und z. B. die schwedische Kriegserklärung gegen Rußland 1741 wirdgerade auf eine solche unrechtmäßige Einmischung gegründet. Napoleons Ein-griffe in die Verfassung der Schweiz, in die innern Angelegenheiten Spanienswurden durch ähnliche Vorwände gerechtfertigt, können aber nicht als bewei-sende Beispiele angeführt werden, weil von den andern Mächten jederzeit wider-sprochen worden ist.
In dem neuern Völkerrechte ist die Intervention, und vorzüglich die bewaff-nete, in die Verfassunqsveränderungen und andere innere Angelegenheiten fremderStaaten seit 1815 in verschiedenen Beziehungen sehr ernstlich zur Sprache gekom-men, und die europäische Diplomatie hat sich darüber in zwei Parteien geschieden,rndem der eine Theil behauptete, daß jeder Staat befugt sei, Veränderungen zubmdern, wodurch sein eigner Vortheil oder seine eigne innere Ruhe und Ordnungbedroht würde, der andere Theil aber das Princip der Nichtintervention als daseinzig rechtmäßige anerkennen wollte. Es ist bekannt, daß Rußland, Ostreich,Preußen und Frankreich darauf ihre Beschlüsse zu Unterdrückung der neapolitani-schen Revolution (1820) und später der spanischen (1823) stützten; daß Englandhingegen jederzeit, mit größerer Bestimmtheit aber seit dem Tode des MinistersCastlereagh und Canmng's Eintritt in das Ministerium, das Princip der Nicht-intervention geltend zu machen suchte. Einen, wiewol nicht glücklichen gelehrtenVertheidiger fand das Princip der Intervention in der Schrift: „VölkerrechtlicheErörterung des Rechts der europäischen Mächte in die Verfassung eines einzelnenStaats sich zu mischen" (1821). Aber das Schicksal führte bald selbst für Eng-land die moralische Nothwendigkeit herbei, von dem strengen Princip der Nichtin-tervention abzuweichen. So lange die Griechen noch mit einiger Hoffnung kämpf-ten, wies auch England die Einmischung zu ihren Gunsten immer zurück undbeobachtete gegen sie das gleiche Verfahren wie gegen die spanischen Colonien inAmerika, ihren Kampf um die Unabhängigkeit neutral anzusehen, und erst dann,wenn sie sich aus eigner Kraft zur Selbständigkeit erhoben haben würden, Verbin-dungen mit ihnen anzuknüpfen. Als aber durch die Ägypter jede Aussicht derRettung abgeschnitten war, und der Anfang gemacht wurde, die ganze christlicheBevölkerung aus Morea nach Ägypten überzuführen, um sie durch Afrikaner zuersetzen, trat England mit Rußland und Frankreich dazwischen, um eine solcheBarbarei, die nunmehr doch eine bloße innere Angelegenheit der Pforte war, zuverhindern, und es hat seitdem an der Einrichtung des neuen griechischen Staats,an der Wahl seines Herrschers und der Befestigung seiner Unabhängigkeit stetseinen thätigen Anthei! genommen. Ebenso nahm auch England einen sehr einfluß-reichen Antheil an der Trennung Belgiens von Holland, obgleich darin gerade dieArt der Intervention zu liegen scheint, welcher England früher am nachdrücklich-sten widersprach, indem es jeden Schein einer richterlichen oder anordnenden Auto-rität, die sich die verbündeten fünf Mächte beilegen könnten, zu vermeiden suchte.Endlich sind auch von der päpstlichen Regierung innere Einrichtungen gefodertworden, wodurch offenbar in die innern Angelegenheiten eingegriffen wird. Da-gegen sind die andem Mächte ihrerseits in Beziehung auf Frankreich und Belgienselbst von dem strengern Princip abgegangen, und haben die französische Revolu-tion von 1830 durch förmliche Verträge mit der neuen Dynastie, auch die eigen-machtige Losreißung Belgiens von Holland anerkannt. Es führt dies zu dem