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Zweiter Band (1833) F bis L
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Intervention

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lich durch Gewalt der Waffen einzumischen, ist aus dm verschiedenarttgsten Grün-den behauptet und zu ebenso verschiedenen Zwecken in Anspruch genommen, aberauch fast nie von den beteiligten Staaten zugestanden worden. Als 1746 der Erbedes Hauses Stuart, der Prinz Karl Eduard, noch in Schottland verborgen war.und man glaubte, daß er der Gefangenschaft kaum werde entgehen können, schriebder französische Minister an den Holtändischen Gesandten in London und foderteihn auf, sich dafür zu verwenden, daß man nicht nach der Strenge der Gesetze ge-gen den Prinzen und seine AnHanger verfahren möge, indem dies dem ganzenKnege eine Erbitterung und Schonungslosigkeit geben könnte, deren Opfer vieleUnschuldige werden würden. Der Baron Hoey ließ sich von diesen Rücksichten derMenschlichkeit hinreißen und schrieb in der gewünschten Weise an den englischenMinister Herzog von Newcastle; er bekam aber nicht allein eine sehr empfindlicheAntwort, wottn ihm gesagt wurde, weder das Völkerrecht, noch bestehende Ver-trage, noch der Gebrauch gestatte einer fremden und sogar feindlichen Macht(Frankreich), sich in Dinge einzumischen, welche bloß das Recht des Königs überseine Unterthanen beträfen, sondern es wurde auch eine sehr nachdrückliche Be-schwerde bei den Generalstaalen erhoben, und Hoey mußte wegen seiner Übereilungder englischen Regierung eine förmliche Abbitte leisten. (S. Martens,Nausesceiebre- du üroit äes gens", I, 311.) Es ist in der neuesten Zeit wieder viel voneiner Intervention der europäischen Machte zu Gunsten der Herzogin von Bern ge-sprochen worden, allem auch in diesem Falle würde die französische Regierungschwerlich andere Grundsätze anerkennen als Georg II. von England. So warauch die Verwendung, welche die damalige Königin Maria Theresia 1743 ihremGesandten in Petersburg auftrug, um die Freiheit des Herzogs Anton Ulrich vonBraunschweig, seiner Gemahlin und ihres Sohnes, des unglücklichen PrinzenIwan, zu bewirken, ohne Erfolg. Auch haben sich die Mächte öfters Derer ange-nommen, welche der Religion wegen Bedrückungen erlitten, ohne daß jedoch dasRecht dazu von der andern Seite immer zugestanden worden, oder die Dazwi-schenkunst von Erfolg gewesen wäre. Die folgenreichsten Interventionen dieserArt waren die Heinrichs II. von Frankreich im 16. Jahrhundert und Frank-reichs und Gustav Adolfs von Schweden im dreißigjährigen Kriege zu Gunstender deutschen Religionsfreiheit und zu Erweiterung der eignen Macht. Diesemletzten Zwecks mußten freilich stets andere Gründe zum Vorwande dienen, und ei-gensüchtige Absichten der Eroberung, der Herrschsucht und des Ehrgeizes, auch infremden Angelegenheiten zu entscheiden, hat noch nie eine Regierung eingestanden.Wo man nicht die Chimäre des Gleichgewichts von Europa brauchen konnte, wiem den Kriegen um die spanische und östreichifche Thronfolge, mußten andere Mo-tive, etwa eine wirklich oder vorgeblich übernommene Garantie, die eigentlichen Be-weggründe Verbergen, und für die deutschen Angelegenheiten war daher die Garan-tie des westfälischen Friedens, welche Frankreich und Schweden unstreitig über-nommen hatten, Rußland aber auch, wiewol mit Widerspruch von mehren Sei-tm, geltend zu machen suchte, ein nie fehlender Vorwand auswärtiger Einmischung.Wenn man freilich die Rechte und Pflichten der Garantie genauer untersucht undsich überzeugt, daß der Garant erst dann berechtigt ist, einzuschreiten, wenn er zurt-rsullung seiner Verbindung von Denjenigen aufgerufen wird, zu deren Gunstendieselbe übernommen hat, so wird in vielen Fällen, wo die Gamms ihrer eignenBortheile wegen sich eingemischt haben, die Unzulänglichkeit jenes Grundes klarhervortreten. Innere Unruhen eines Staats, heftige Parteiungen in einem VolkeM oft der vorgegebene und auch in der That der wahre Grund einer solchen Ein-mischung gewesen, indem Herrscher, welche aus bloßer Ruhmsucht und Kampf-u> langjährige blutige Kriege geführt hatten, auf einmal fanden, daß sie das Blut-ttMßen Andern nicht gestatten dürften. Innere Spaltungen aber und bürger-

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