!?!
schiedenheit der Grundsatze, welche von diesen hierüber aufgestellt wurden. Baier»z. B. erkannte keine Begründung des Heimathsrechts durch die bloße Geburt, sondernerklärte zu Ernährung der Kinder diejenigen Gemeinden, Gutsherrschaften, Geist-liche verbunden, in und von welchen eine Trauung vorgegangen war, daher man'chem armen Pfarrer, der vor vielen Jahren ein Ehepaar getraut hatte, die un-verhoffte Freude zu Theil wurde, eine zahlreiche und nahrungslustige aber arbeits-scheue Familie zur Versorgung durch den Schub zu erhalten. Auch dadurch such-ten die Gemeinden die Versorgungspflicht von sich abzulehnen, daß sie kurze Fri-sten (von Ü, 7 und 10 Jahren) festsetzten, in welchen durch bloße Abwesenheitdas Heimathsrecht schon verloren ging, während es in diesen und andern Orteneines viel längern Zeitraums und daneben noch anderer Voraussetzungen bedurste,um dasselbe zu erwerben. Hierdurch wurde also auch wieder die Zahl der Heimath-losen sehr vermehrt, ohne daß man bedachte, daß es doch in der That kein un- Iglücklicheres Gefühl geben kann, als das, ohne Heimath und gleichsam aus demVolke, ja aus der Menschheit, dem indischen Paria gleich, ausgestoßen zu sein,Allerdings ist es für eine Gemeinde eine große Last, arbeitsunfähige Menschen ver-pflegen zu müssen, aber sie erfüllen auch in der Regel diese Pflicht, wo sie sichderselben nicht zu entledigen wissen, auf eine Art, daß sie dabei von den Verpfleg-ten wenig Dank verdienen. Eine große Schwierigkeit liegt dabei noch in demVerhältnisse der Gutsherrschaften zu den Gemeinden. Die Gutsherren habenhäusig das Recht, Fremden Schutz zu ertheilen, und sie beziehen dafür Abgabenund Dienste, dann aber, wenn die Schützlinge oder ihre Nachkommen verarmen,sollen die Gemeinden eintreten, oder wenn das Gut in andere Hände gekommenist, werden die Familien ehemaliger Besitzer in kostspielige und im Grunde dochunbillige Processe verwickelt. Aus all diesen Gründen ist es freilich sehr nothwcn-dig, diesen Gegenstand durch Gesetze zu bestimmen, aber mehr zu wünschen alszu hoffen, daß dabei nicht bloß das Interesse der Gemeinden und Gutsherrschas-ten, sondern auch in etwas das Interesse der Menschheit und der Armen berücksich-tigt werde. Aber wie unsere deutschen Landstände einmal constituirt sind, ist dasmaterielle Interesse fast durchgehend so übermächtig geworden, daß ein anderesdaneben nicht leicht aufkommt. Es wäre ferner zu wünschen, daß das Restchenvon individueller Freiheit, welches in dem heutigen Europa dem Einzelnen nichtschon durch eine immer schärfere Polizei, durch Zölle und Handelsverbote, durchKriegsdienste bis ins vierzigste Jahr u. f. w., entzogen wird, nicht auch dadurch nochverkümmert werde, daß, z. B. wie in einem neuern Gesetzentwurse verordnetwird, Jeder, auch der unabhängige wohlhabende Mann, der Staatsdiener mit ausrei-chender Besoldung sich nicht verheirathen darf, ohne die Erlaubniß der Ortsvor-steher dazu erbeten zu haben, und sich dabei, wenn man will, den entehrendstenNachfragen auszusetzen, ob z. B. die Braut nicht im Zuchthause gesessen habe,und Zeugnisse darüber beibringen zu müssen. Endlich ist auch mehr zu wünschenals zu hoffen, daß die verschiedenen Staaten sich über gleichförmige Grundsatzevereinigen möchten, weil gerade bei diesem Gegenstande sonst die unangenehm-sten Collisionen entstehen können, wenn der eine Staat andere Bedingungendes Heimathsrechts aufstellt als der andere, und z.B. dasselbe durch Umständeverloren gehen laßt, welche nach den Gesetzen des andern ein neues nicht begrün-den. Es existiren zwar mehre Gesetze darüber; das neueste ist, so viel wir wissen,das badische vom 31. Dec. 1831. Allein es bleibt doch noch viel zu thun übrigund es mögen einige Gesichtspunkte hier Platz finden, welche dabei einige Beruchsichtigung zu verdienen scheinen. 1) Das Heimathsrecht darf durchaus nicht nndem Orts - und Gemeindebürgerrechte verwechselt, nicht an die Bedingungen deletztem geknüpft werden, sondem es ist das ganz für sich bestehende Geburtsrech(birtk-rixiit), welches einem Jeden zu statten kommt. England und Frankreich