Heimathsrecht
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und Theatermaler angestellt, und fand vielfältig Gelegenheit, sein Talent als ein,in allen Fächern gewandter Künstler zu zeigen. Bei dem Theater verbannte er den,in den Decorationen und Costumen herrschenden altfranzösischen Geschmack. Inseinen historischen und allegorischen Gemälden, unter welchen die vier Jahreszei-ten im Schlosse zu Stuttgart und ein Altarbild in der Kirche zu Rotweil beson-dere Erwähnung verdienen, zeigte er eine lebendige, schöpferische Phantasie. Erstarb 1816, nachdem er seit 1804 theilweise erblindet war. — Karl Alexan-der, sein Sohn, geboren 1788 zu Stuttgart, ward in einer guten Schule zumZeichner und Architekten gebildet, und die vielen Bauten und glänzenden Feste un-ter der Regierung des prachtliebenden Königs Friedrich, wie das Zusammenlebenmit dem, in Stuttgart angestellten berühmten Künstlern, gaben ihm Gelegenheitzu weiterer praktischer Ausbildung. Mit dem Studium der Bauwerke des klassi-schen Alterthums verband er, durch den romantischen Geist der mittelalterlichenBaukunst angezogen, auch die Betrachtung des altdeutschen Baustyls, in welchemer sich sowol in Entwürfen als in Ausführungen, z. B. in dem Denkmal auf denFürstbischof Georg Karl im Dom zu Bamberg, rühmlich versuchte. Als Lehreran der polytechnischen Schule zu Nürnberg angestellt, fand er während seineszwölfjährigen Aufenthalts vielfältig Gelegenheit sein Talent zu üben. Der„Sammler für Kunst und Alterthum in Nürnberg" gibt genaue Nachricht überAlles, was H. während jener Zeit dort neu geschassen oder verbessert und verschönerthat. Auch im Gebiete der Zeichnung und Malerei hat er viel Kunstfertigkeit ge-zeigt, und besonders in Vignettencompoft'tionen und Kupferradirungen Vorzügli-ches geliefert. Als Bildnißmaler zeichnet er sich durch das Talent aus, Verstor-bene oder entfernte Bekannte aus der Erinnerung oft treffend darzustellen. Inseinem Lehrerberufe übt er einen wohlthätigen Einfluß auf die Verbesserung desGeschmacks in den Gewerbserzeugnissen und auf tüchtige Bildung zu jeder Kunst-fertigkeit aus.
Heimathsrecht. Die strengere Gemeindeverfassung der ältern germa-nischen Zeit brachte es mit sich, daß die Genossen derselben gegenseitig für einanderhasteten, und darin lag auch die Verbindlichkeit, verarmte Mitglieder zu verpfle-gen. Dies hat sich zwar auch bis in die neuem Zeiten erhalten, und darauf be-zogen sich eine Menge örtlicher. Statuten, indem die Gemeinden stets eifrig be-müht waren, diese Verpflichtung so viel als möglich von sich abzuwenden.Sie suchten die Aufnahme in den Gemeindeverband zu erschweren, durch be-deutende Summen, welche dafür erlegt, durch eine Vermögenssumme, welchenachgewiesen, und Cautionen, welche geleistet werden mußten. Auch wurdeoft dieses Verhältniß mit dem eigentlichen Bürger- und Nachbarnrechte verwechselt und Allen, welche nicht zur eigentlichen bürgerlichen Gemeinde gehörten, mit den Ihrigen das Recht der Niederlassung streitig gemacht. Daraus ent-standen, vornehmlich in der Schweiz, aber auch in Deutschland die sogenanntenHeimathlvsen, Unglückliche, welche man nirgend dulden wollte und gegen welcheman mit den härtesten Gesetzen zu verfahren sich erlaubte. Todtkranke, Weiberin Kindesnöthen wurden bei strenger Kälte von einem Orte zum andern geschafft,um nicht die geringen Kosten der Beerdigung tragen oder dem zu erwartendenKinde die Rechte Eingeborener gewähren zu müssen. Je mehr die Staaten endlichdaraufhielten, daß jeder Ort seine Armen zu verpflegen schuldig sei, desto wich-tiger wurde die Sache. Die gesetzliche Armenverpflegung in England z. B, hattenicht weniger als 26 verschiedene Parlamenrsacten über den Ort, wohin die Ar-men gehören (settlement) zur Folge und die Bestimmungen darüber nehmen fastden ganzen vierten Band von Burn's Werke: ,/1Ae justice ol tlle peuce Anckpurisll vgicer" ein. In Deutschland wurde der Gegenstand noch verwickelterdurch die Trennung in eine so große Zahl unabhängiger Staaten, und die Ver-