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Städte sollen sämmtlich öffentlich bekannt zu machende Verfassungs- undVer-waltungsformen erhalten, und dutch fteigewählte, zu allen das Gemeindewc-sen betreffenden Berathungen zuzuziehende Repräsentanten vertreten werdenDie Landgemeinden sollen ebenfalls das Recht haben ihre Vorsteher selbst ^wählen. Jede Gemeinde soll, lediglich unter der Aufsicht der Regierungsbehördeihr Gemeindevermögen selbst verwalten. Die Aufhebung geistlicher Stiftungenkann stattfinden, jedoch soll deren Vermögen nie zum Staatsvermögen gezogenwerden. Es sollen in den Provinziallandschaften wie in der allgemeinen Stände-versammlung durch freigewählte Deputirte auch die Pflichtigen Grundbesitzer ver-treten werden. Alle neuen Staatsleistungen der Landeseinwohner bedürfen derEinwilligung der Ständeversammlung, in Rücksicht der übrigen allgemeinen Ge-setze sollen die Stände, welche indeß auch das Recht der Initiative haben, mitihrem Rath gehört werden. Das gesammte Domainenvermögen wird als einbeständiges, nur ausnahmsweise und unter Beschränkungen in seinen einzelnenTheilen veräußerliches Krongut festgestellt, und mit dem Landesschatze vereinigt,unter Vorbehalt einer Civilliste von jährlich etwa K00,<XX) Thalern. Die Domai-nen stehen unter der Mitaufsicht der Stände, welche außerdem das Recht der Prü-fung und Bewilligung des Budgets haben. Die eigentliche Ritterschaft soll fortanin der zweiten Kammer repräsentirt werden, wogegen die erste Kammer aus dmköniglichen Prinzen, den Standesherren, einigen Notabeln und Prälaten, denmit einer erblichen Stimme vom Könige versehenen Majoratsherren und einerAnzahl dazu ernannter Mitglieder, welche jedoch ein Drittel der übrigen nichtübersteigen darf, bestehen soll. Jede landesherrliche Verfügung muß von demVorstande des betreffenden Ministerialdepartements contrasignirt sein und derselbekann für jede absichtliche Verletzung der Verfassung bei dem höchsten Gerichte desLandes von dem Könige und dem Lande als verantwortlich in Anklagestand ver-setzt werden. Abänderungen der Verfassung können nur in Übereinstimmung derStände mit dem König stattfinden, unter der Beschränkung, daß auf zwei nacheinander folgenden Landtagen zwei Drittheile der bis wenigstens zu drei Vierthei-len anwesenden Stände einwilligen.
Über diesen Entwurf verhandelte die Commisston bis zum Schlüsse, selbstals nach dem Ende der Landtagszeit die Vollmachten der Abgeordneten bereits er-loschen waren. Der sehr bald im Druck erschienene Verfassungsentwurf veran-laßt sehr verschiedenartige Urtheile. *) Es kam sehr bald zur öffentlichen Kunde,daß durch die ständischen Commissarien hinsichtlich derjenigen Punkte, wo derVerfassungsentwurf zu angstlich die Rechte der Deputirten beschränkt, sehr erheb-liche Zugeständnisse erlangt waren, unter andern auch der Zusatz, daß zu den,bisher nur die Berathung der Stände erfoderndcn Angelegenheiten deren volleEinwilligung nöthig sein solle.
So rückte denn, da mit dem Januar die Vollmachten der zu diesem letztenLandtage gewählten Deputirten erloschen waren, die Zeit heran, wo zur Wahl undZusammenberufung einer neuen Ständeversammlung, welche über die Annahmedes Grundsatzesund Bewilligung des Budgets entscheiden sollte, geschritten wer-den mußte, und es ward, nachdem schon früher die Öffentlichkeit der ständischenVerhandlungen bestimmt worden war, die Eröffnung des Landtags anfangs auf den
*) Es wurde gegen den Entwurf besonders auch eingewendet, daß derselbe aller-dings eine Erweiterung der öffentlichen Rechte und Freiheiten sei, wenn man dieZustande der neuen Zeit damit vergleiche, keineswegs aber, wenn man an duRechte und Freiheiten denke, welche durch die alten Grundgesetze des Landes, durchVergleiche und Landtagsabschiede verbürgt waren, und es ward in der Standever-sammlung später von einigen Stimmen laut an jene Rechte erinnert, und bemerkt,daß eine neue Verfassung nicht dazu dienen solle frühere Rechte zu beschranken,sondern sie zn befestigen. . ^ D. Red.