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liche Regierungsgewalt beschränkte, und bei dem, aus der Bemühung zur Auf-rechtcrhciltung ihrer erworbenen oder durch die bestehende Ordnung gesichertenRechte hervorgehenden Grundsatze der Stabilität für das nationale Interesse, be- Isonders für die Entwicklung der nationalen Kräfte und die Erhöhung der poli- ^tischen Cultur, weit nachteiliger wirkte, als wenn der Fürst vollkommen unein-geschränkt gewesen wäre. Es würde jedoch dieser Aristokratie nicht gelungen sein,das Princip unverrückter Stabilität, während andere Nachbarstaaten unter demScepter weiser und kräftiger Herrscher in politischer Ausbildung unaufhaltsam >voraneilten, zu behaupten, wenn nichteine besondere Eigenthümlichkeit der ha-növerischen Verfassung in dieser Beziehung die kräftigste Hülfe geleistet hatte. Diegesammte untere Verwaltung nämlich, verbunden mit der ganzen vollziehendenGewalt, war auf dem platten Lande, wie in vielen kleinen Städten, in die Händeder Domanial-Patrimonialgerichte, Ämter oder Amtsvogteien genannt, gelegt.Diese Behörden aber hatten einen doppelten Charakter, sie waren wirkliche admi-nistrative Staatsbehörden, und zugleich auch wieder wirkliche Kameralbehörden,indem sie unter der Aufsicht der Kammer, einem Collegium von ebenso zusam-mengesetzten Dienstgeschäften und ebenso zweifelhaftem Charakter, das ganzeKameralrentwesen und fast die gesammten gutsherrlichen Rechte des Fiscus zuverwalten hatten. Namentlich dieser letzte Umstand erstreckte die amtliche Wirk-samkeit dieser Unterbehörden fast über jede Privatthätigkeit des, im Hanöveri-schen beinahe ausschließend dem Meierzwange unterworfenen, Landmanns; dennwenn auch, wiewol ausnahmsweise, die einzelnen Landleute von Privatgutsherr-schaften abhängig waren, so wurde doch fast über alle wichtigern Angelegenhei-ten des Meiers, nach der eingeführten Verfahrungsweise, gewöhnlich den Vor-schlägen der Ämter gemäß entschieden. Mehre Umstände kamen hinzu, durchwelche die Thätigkeit dieser Unterbehörden doppelt nachtheilig wurde. Dahin ge-hört vor Allem eine gewisse hohe Milde der Kammer, welche, ganz dem Wohl-thätigkeitssinne der nach England hinübergegangenen hanöverischen Regenten-familie folgend, völlig das milde, aber nichtsdestoweniger gefährliche System derHierarchie angenommen hatte, nämlich mehr mit einem anerkannten Rechte sichzu begnügen, als dasselbe mit finanzieller Schärfe zu nutzen. Eben diese Mildein der Ausübung nutzbarer Rechte, verbunden mit den nur zu hülfreichen Be-mühungen der durch ihren Diensteid zur besondern Wahrung der siscalischen In-teressen verpflichteten Beamten, war die Ursache, daß sehr viele wohlerworbenePrivatrechte, ohne erheblichen Widerstand der Betheiligten, allmalig in das Ei-genthum des Fiscus übergegangen und an;ede Quelle des Nationalerwerbs fisca-lische Saugröhren gelegt waren, welche nur durch ein kräftiges Gebot in Bewe-gung gesetzt zu werden brauchten, um in kurzer Zeit das ganze Land in finan-zieller Rücksicht völlig zu entnerven. Ein anderer, ebenso nachtheiliger Umstandwar, daß die Beamten dieser Unterbehörden, durch ein ungemein hohes Dienst-einkommen und überhaupt durch eine wahrhaft glanzende äußere Lage, sonnedurch die umfassende, über jede Privatthätigkeit sich erstreckende, namentlich aufdas gefährliche geheime Berichtswesen gestützte, in ihre Hände gelegte Macht, einmit ihrer eigentlichen Stellung in gar keinem Verhältnisse stehendes Ansehen undGewicht im Staate erlangt hatten. Es war nicht nur das Princip der Plus-macherei und Regiersucht eine natürliche Folge dieser innern Ausammensetzung undäußern Ausstattung, sondern gerade sie gewährte auch das Mittel, diese Dienstaristo-kratie mit der Feudalaristokratie zu verknüpfen, indem diese die durch Gehalt undAnsehen gleich ausgezeichnete Beamtenlaufbahn um so passender für sich silbsfand, je häufiger ihre Besitzungen mit Schulden belastet, und je entschiedener beider Beförderung die verfassungsmäßigen Vorzüge waren, welche das Herkommenhier dem Adel gesichert hatte.