328 Hambacher Fest
wohnhasten oder in Diensten stehenden Personen, der Zutritt zu der Stadt verwei-gert, jede Versammlung von mehr als fünf Personen auf den Straßen und öffent-lichen Platzen untersagt und jede Rede an die versammelte Volksmenge an allenöffentlichen Orten wahrend jener Tage verboten sein sollte. Der Stadtrath zuNeustadt protestirte alsbald feierlich gegen diese Verfügung, verwahrte sich gegenalle Folgen, welche die Vollziehung derselben herbeiführen würde, und wies alleVerantwortlichkeit auf die Regierung zurück. Die Regierung, sagte der Stadt-rath, sei nicht befugt, eine Gegend willkürlich in Belagerungsstand zu erklären, sievon allem Verkehr abzuschneiden und eine Versammlung zum Voraus für aufrüh-risch zu erklaren, ehe diese Beschuldigung durch Thatsachen bewiesen sei; diestädtische Verwaltung werde im Stande sein, die Ordnung zu handhaben und sieverbürge sich für deren Erhaltung. Andere benachbarte Städte, Frankenthal, Speier,Landau und Zweibrücken, legten ahnliche Rechtsverwahrungen ein. Auf einGutachten der Advokaten Schüler, Savoye und Geib sich stützend, erhoben sichgleichfalls die Ordner des Festes in Neustadt und erklarten, daß sie trotz dem Ver-bote der Regierungsbehörde alle Vorbereitungen zur Feier des Tags fortsetzen wür-den. Die Regierung habe unter diesen Umständen, behauptet man, den Vorsatzgefaßt, das Schloß Hambach mit 2500 Mann von der Besatzung zu Landau zubesetzen, und in dieser Absicht die Lieferung der nöthigen Lebensbedürfnisse an denMindestfodernden versteigern wollen, aber kein Bewohner der Stadt habe sich be-wegen lassen, das gewinnreiche Geschäft zu übernehmen.
Die Regierung des Rheinkreises erließ am 15. Mai eine Bekanntmachung,worin sie sagte, es gehe aus den eingelegten Protestationen hervor, daß die frühereVerfügung misverstanden worden sei. Sie habe sich für verpflichtet gehalten, eineVersammlung zu verbieten, die ihre staatsgefährliche Absicht laut ausgesprochen,und so lange diese Bedingung vorhanden sei, könne das Verbot nicht zurückgenom-men werden; wenn aber achtbare Bürger im Kreise ihrer Freunde einen festlichenTag, und namentlich das Constitutionsfest, feiern wollten, so würde die Regie-rung es nicht verwehren. Jeder Ort sei dazu offen, nur wünsche sie, daß nichtHambach gewählt werde und zwar im eignen Interesse der Staatsbürger, die ander erlaubten Festlichkeit Theil nehmen wollten, da das andere Fest, dessen ausrüh-rischer Charakter ausgesprochen sei, verboten bleibe. Der Landrath des Rheinkrei-ses hatte indeß am 10. Mai in einem Bericht an die Regierung die erhöhte Aufre-gung im Lande geschildert, welche durch die Maßregeln gegen die Preßvereine unddurch das Verbot des hambacher Festes gesteigert worden sei. Schon am 17. abernahm die Regierung zu Speier das bedingt aufgehobene Verbot ganzlich zurück.Die Festordner, sagte sie, hätten die Erklärung abgelegt, daß sie jedem Umtriebe,Leute aus irgend einer Volksclasse durch Geld oder andere Mittel zur Theilnahmean dem Feste zu vermögen, fremd wären, wie jeder Absicht, gegen die obrigkeitlichenBehörden des Landes sich aufzulehnen, daß keine Verbindung gegen auswärtigeMächte eingegangen werden sollte, daß sie nur ein Volksfest feiern wvllten und dieOrtsobrigkeit für jede Störung der Ruhe sich verbürgte. Diese Bürgschaft leisteteder Regierung, wie sie hinzusetzte, genügende Gewähr für die Erhaltung derRuhe.
Das frühere Verbot des Festes hatte indeß in den benachbarten Gebieten deSRheinlandes und selbst in entferntem Gegenden eine Aufmerksamkeit erregt, welchedie ersten Einladungen vielleicht nicht hervorgerufen haben würden. In allenrheinischen Gauen sammelten sich Gesellschaften, nach Hambach zu ziehen, undüberall wurden die deutschen Farben, Schwarz, Rothund Gold, zu Schleifenund Kokarden vereinigt, wozu man in einige Städte, wie nach Heidelberg und Man-heim, Muster gesendet. Die Behörden der Nachbarländer hatten, wie es scheint, indieser Zeit Kunde erhalten, daß während des Festes zu Hambach nur bairischen