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Zweiter Band (1833) F bis L
Entstehung
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237
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Griechenland 237

wurde, daß er zu allen Beschlüssen der Negierung, welche nicht rein administrativ^ seien, ehe sie in Kraft treten könnten, seine Zustimmung geben solle, wurde diese^ Controle sogleich in dem nächsten wieder aufgehoben, indem er der Regierung dieRd Ausführung ihrer Beschlüsse auch ohne die Zustimmung des Senats und bloß un-s tcr alleiniger Verantwortlichkeit gegen den Nationalcongreß zugestand. *) Nur inBezug auf Nationalgüter und sonstige finanzielle Mittel des Staates sollte fort-wahrend jede Verfügung der Regierung unbedingt von der Zustimmung des Se-nats abhangig bleiben. Die weitere Organisation dieser Behörde blieb dem Pra-cht sidenten überlassen und wurde dem zufolge durch ein besonderes Statut über dieM Wirksamkeit und den Geschäftsgang des Senats vom 20. September so geordnet,daß sie unter dem unmittelbaren Einfluß der Regierung kaum noch einige formelleM Selbständigkeit behielt. (Vergl. „Allgemeine Zeitung", 1829, Nr. 354 B.)

Än gleichem Geiste waren auch die übrigen minder wichtigen Beschlüsse derSM Nationalversammlung zu Argos abgefaßt. Sie betrafen die Organisation desNz, Heeres und der Finanzen, für welche dem Präsidenten unter Andern» Vollmachtflim» ertheilt »vurde, die Garantie einer Anleihe von 60 Millionen Francs bei den ver-^ mittelnden Mächten nachzusuchen; ferner die Entschädigungen der Inseln Hydra,ZG Spezzia und Ipsara, sowie einiger Truppencorps für die während des Freiheits-kampfes geleisteten Dienste; die Errichtung von Nationaldenkmälern; die Stif-tung eines Ordens, welcher nebst besonderer Danksagung an mehre ausgezeichneteacht Philhellenen verliehen werden sollte; die Abtragung der unter türkischer HerrschaftrN.. contrahirten Gemeindeschulden, welche dem Staatsschatze überwiesen wurden; dieAusprägung einer Nationalmünze, bestehend in dem Phönix zu 100 Lepta alsEinheit, und 1, 5 und 10 Leptastücke als Scheidemünze; ferner die Beschrankungdes Verbots der Ausfuhr von Alterthümern; die Verbesserung des Zustandes derKirche und ihrer Diener; die Beförderung des öffentlichen Unterrichts; die Doti-rung des Waisenhauses aufÄgina; die Entscheidung der, schon vor der Ankunftdes Präsidenten anhangig gewordenen Eriminalprocesse und endlich die Civillistedes Präsidenten. In Bezug auf die letztere hatte man zwar beschlossen, dem GrafenKapodistrias, vorzüglich auch in Anerkennung seiner dem Staate geleisteten Geldzu-schüsse, ein jährliches Einkommen von 180,000 Phönix (30,000 sp. Thaler) ausder Staatscasse zu sichern; allein das Anerbieten »vurde, in Betracht des beschränktendisponiblen Capitals der öffentlichenCassen, welches nicht einmal genüge, die Bedürf-nisse der Staatsverwaltung zu decken, von dem Präsidenten mit dem Vorbehaltezurückgewiesen,.daß ihm die Benutzung der Staatscasse frei gelassen werde, sobaldseine eignen Mittel für den Bedarf feiner Functisn nicht mehr hinreichen würden.Noch ehe zwei der wichtigsten Punkte, die Revision der constitutionnellen Acten vonEpidauros, Astros und Trözene zum Behuf des Entwurfs eines neuen Staats-grundgesetzes, und die Nedaction neuer Gesetzbücher gehörig erörtert und erledigtwaren, vertagte sich die Nationalversammlung am 18. August bis auf die Zeit, »vodie Regierung ihre Einberufung wieder für nothig halten »verde. Der Präsidententließ die Deputirten mit einer Dankrede und einem Aufruf an die Bewohner derProvinzen, welcher außer einer gedrängten Übersicht der Verhandlungen der Na-tionalversammlung Versprechungen wegen Steuererleichterung und eine ernsteErmahnung zur Einigkeit enthielt. („Allgemeine Zeitung", 1829, Nr. 280 B.)

So sehr dieser Hergang und diese Resultate des Nationalcongresses zu Argosden Wünschen und Planen des Präsidenten entsprechen mochten, so wenig konntensie die Erwartungen Derjenigen befriedigen, welche die Zusammenkunft der Volks-

') Die Worte lauten nach der französischen Übersetzung: ^rr. 6: „Dans le casVN Iv LEnar ne pnrwAernIl. PN» I 'op !iiie»t üu gvuverNtZiuenc, !e llvoret P0UII s nenn»Monis et pvur lvr» tovte la re^ponsabilite 6evant le cvnZres ngNo»

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