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Zweiter Band (1833) F bis L
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164
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166 Gewerbfreiheit

die entweder sich von alten Vorurtheilen nicht losreißen können, oder bei dem An-blick einzelner unausweichlichen und mit jeder neuen Einrichtung verbundenenNachtheile die bei weitem überwiegenden allgemeinen Vorthcile nicht aufzufassenvermögen, oder die sich im Genüsse alter, auf Kosten der gesammten Staatsge-nossenschaft ertheilten Privilegien oder Monopole beeinträchtigt sahen. Diemeisten Nachtheile der Gewerbfreiheit entstehen aus einem Misbrauche dersel-ben, aus Leichtsinn, Unbesonnenheit, Uberschätzung oder zweckwidriger Anwen-dung der Mittel und Kräfte, über welche eine kluge Regierung ebenso wenigeine Vormundschaft ausüben soll, als über die Verwaltung des Vermögensder mündig gewordenen Privaten überhaupt. In einer Zeit, in welcher so oftwiederholt wird, daß die Völker mündig und für die Freiheit reif geworden seien,wäre es ein offenbarer Widerspruch gegen diese öffentliche Meinung, die Staats-bürger in der Verwendung ihrer Talente, Kenntnisse und Kräfte, in dem rechtmä-ßigen Gebrauch ihres Kopfs und ihrer Hände, und somit in der allerwichtigstcnihrer natürlichen und erworbenen Freiheiten und Rechte beschränken zu wollen.Nicht die Folgen des Misbrauchs der Gewerbfreiheit geben einen gerechten Maß-stab zur Bcurtheilung ihres Werths, sondern der aus ihr hervorgehende Zustandund Aufschwung der Nationalindustric, des Nationalvermögens und der National-wohlfahrt überhaupt. All Dieses kann aber nur aus der Gewerbeproduction, ausder Bevölkerung und Consumtion ermessen werden, und diese haben seit 20Jahren in Preußen unter dem Schutze der Gewerbfreiheit offenbar größere Fort-schritte gemacht als in einem frühern vollen Jahrhundert, unter dem des Mono-pol- und Zunftwesens. Die Zunftverfassung Englands besteht nach ihrer altenForm nur noch innerhalb des Weichbildes derjenigen Städte, welche vor und unterder Regierung Elisabeths das Zunstrecht erhielten, so z. B. in der Altstadt London.Außerhalb dieses kleinen Theiles der Hauptstadt, sowie in allen neuen mit demZunftrechte nicht begabten Städten herrscht völlige Gewcrbfreiheit, und gerade die-ser haben die Städte Manchester, Birmingham :c. ihr rasches Aufblühen zu ver-danken, wahrend gleichzeitig in den privilegirten Zunststädten die Industrie immertiefer sank.

Die bairische Regierung suchte durch das mit Zustimmung der Stände desReichs im Jahr 1825 erlassene Gewerbgesetz einen allmäligen Übergang zur Ge-werbfreiheit vorzubereiten, indem die ausschließenden Berechtigungen der Zünfteund mit denselben die Widerspruchsrechte der Gewerbscorporationen gegen die Aus-nahme neuer Mitglieder aufgehoben wurden. Da, wo die mit dem Vollzugund der Handhabung dieses Gesetzes beauftragten Magistrate und Districtspolizei-behörden den Geist desselben gehörig aufzufassen wußten, wurde man bald guteFolgen davon gewahr, indem sich die Production, Bevölkerung und Eonsumtionvermehrte, aber noch häufiger sah man viele Vollzugsstellen ohne diese Ausfassungund ohne Kenntniß der Gewerbs- und Erwerbsverhältnisse zu Werke gehen, undda keine oberste Vcrwaltungs- und Vollzugsbehörde aufgestellt wurde, welche überdie Einheit in der Vollziehung des Gesetzes wachte und die Misgrisse verbesserte, sozeigten sich häusig Übclstande, welche nicht sowol dem Gesetze selbst als vielmehr derungeeigneten Vollziehung desselben beizumessen sind. So häusig auch Klagen derRealgewerbsberechtigten über Ertheilung der Gewerbsconcessionen und Beschwerdender Gewerbscorporationen über das ihnen entzogene Widerspruchsrecht und übergroße, den Erwerb schmälernde Concurrenz gehört werden, so hat sich doch seit diesertheilweisen Entfesselung der Gewerbe ein viel regerer Geist der Gewerbthätigkeit, derErfindung und Nacheiferung in der industriellen Production Baierns hervorgethan,und es ist daher zu hoffen, daß die bairische Regierung nicht auf halbem Wege stehenbleiben und den geeigneten Zeitpunkt nicht versäumen werde, um eine völligeEmancipation der Gewerbe mit Zustimmung der Stände herbeizuführen. Dieser